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Befreiung von Abgabepflicht USt-VA
04.01.2011, 21:58
Beitrag: #1
Befreiung von Abgabepflicht USt-VA
Ich muss mal eine vielleicht dumme Frage stellen.

Sachverhalt:

Stpf. ist eigentlich Kleinunternehmer, hat aber wegen eines ust-pflichtigen Mietverhältnisses zur Regelbesteuerung optiert. Daneben noch geringe Einnahmen aus Aufsichtsratstätigkeit. Alles aber in so geringem Umfang, dass die USt unter EUR 1.000 p.a. beträgt. So die unveränderten Verhältnissen seit vielen Jahren.

Ansonsten freiberufliche Tätigkeit im Rahmen einer Sozietät ohne Auswirkung auf die eigene USt.

Kurz: Es gibt ust-pflichtige Umsätze, bisher aber wegen der geringen Höhe seit Jahren eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von USt-VA.

Ende 2010 gibt es aufgrund einer Sonderkonstellation eine einmalige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit außerhalb der Sozietät, die zu einer Jahres-USt von über EUR 7.500 führt.

Stpfl. will die USt-Zahlung ertragsteuerlich noch in 2010 drin haben und gibt eine USt-VA für das IV. Quartal 2010 ab (macht also insoweit von der Befreiung von der Abgabepflicht keinen Gebrauch) und zahlt entsprechend.

Frage:

Kommt man in 2011 um die Abgabe von USt-VA herum, die ja dann eigentlich sogar monatlich angesagt wären oder kann man mit Verweis darauf, dass wieder nur unter 1.000 USt anfallen wird eine Befreiung (als Billigkeitsmaßnahme) erreichen?

Auf die Schnelle habe ich im Gesetzt, UStAE u.a. überall nur gesehen, dass lediglich auf das Vorjahr abzustellen ist. Von Sonderfällen ist zwar in A 18.6 UStAE die Rede, der Fall wird dort aber nicht ausdrücklich genannt, sondern nur, dass eine Befreiung möglich ist, "z. B. wenn und soweit in bestimmten VAZ regelmäßig keine USt entsteht".

Für eine etwaige Sonder-VZ gäbe es eine ausdrückliche Möglichlichkeit diese in einem solchen Einzelfall niedriger als 1/11 festuzusetzen.

Hat einer einen Erfahrungswert, wie das bei den FÄ gehandhabt wird? Im Moment gehe ich erstmal nach dem Prinzip "Versuch macht kluch" vor und will wegen eines Sonderfalls die Befreiung weiter haben, würde aber doch gern wissen, ob ich eine Handhabe habe, wenn das FA nicht will.
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05.01.2011, 08:18
Beitrag: #2
RE: Befreiung von Abgabepflicht USt-VA
Den Fall hatte ich auch. Ich hab die Befreiung beantragt unter Hinweis auf §§148, 163 AO. Wurde mir abgeschmettert mit der Begründung, dass das Programm sowas nicht hergebe. Berliner Finanzamt.

Ein süddeutsches Finanzamt hat einige Jahre zuvor allerdings mitgemacht.

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05.01.2011, 11:38
Beitrag: #3
RE: Befreiung von Abgabepflicht USt-VA
Eine rechtliche Grundlage kenne ich nicht - da es bisher immer per Telefonat + anschließendem schriftlichem Antrag ging - musste ich auch nie danach suchen.

Rein praktisch sieht es so aus:
Meine südwestdeutschen FÄ zeigen sich sehr flexibel, verstehen sich inzwischen auch als Dienstleister und lassen mit sich reden.

Bei mir hat ein Anruf meistens den gewünschten Erfolg gebracht.

Vielleicht als kleine Argumentationshilfe:
der Unternehmer könnte seine Jahreserklärung 2010 mit Zahllast von über ¤ 7.500 unter Ausnutzung von Fristverlängerungen im Februar 2012 abgeben - und gleichzeitig die Erklärung für 2011. Und müsste dann keine mtl. Voranmeldungen einreichen.
Das FA käme also wesentlich früher an die Umsatzsteuer und beide haben etwas davon.

Vermutlich ist das eine Frage der Flexibilität der zuständigen Sachbearbeiter.
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05.01.2011, 12:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.01.2011 12:55 von meyer.)
Beitrag: #4
RE: Befreiung von Abgabepflicht USt-VA
Danke, wollte nur mal Erfahrungswerte hören, ich setze heute erst mal ein entsprechendes Fax ab und warte ab, was das FA zu 2011 von sich hören lässt.

(Fall spielt sich in Brandenburg ab).

Die Begründung "das macht der Rechner nicht" finde ich immer wieder genial.

Mit der Begründung wollte ein Amt mal eine Vermieterin zur monatlichen Abgabe verpflichten, da sie ein Unternehmen neu begründet habe. Sei hatte aber nur für eine Scheune (warum auch immer) zur USt-Pflicht optiert mit einer Jahres-USt von 100 EUR oder so, tätigte aber schon mindestens zehn Jahre steuerfreie Vermietungsumsätze. Nach einer schriftlichen Stellungnahme, dass von einem neuen Unternehmen und einer monatlichen Abgabeverpflichtung keine Rede sein könne, ging es dann plötzlich.
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05.01.2011, 14:03
Beitrag: #5
RE: Befreiung von Abgabepflicht USt-VA
meyer schrieb:Die Begründung "das macht der Rechner nicht" finde ich immer wieder genial.


... und ist im Zeitalter von KONSENS auf jeden Fall dann ein "billige" AUsrede, wenn man hier Forum mitbekommt, dass es in anderen Bundesländer geht!

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Revolver)
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05.01.2011, 14:49
Beitrag: #6
RE: Befreiung von Abgabepflicht USt-VA
meyer schrieb:(Fall spielt sich in Brandenburg ab).

Brandenburg ist groß. Die FÄ um Berlin herum (Oranienburg, Luckenwalde usw. werden sicherlich nicht mitmachen. Cottbus ist auch eher unwahrscheinlich.

Ich bin gespannt.


meyer schrieb:Nach einer schriftlichen Stellungnahme, dass von einem neuen Unternehmen und einer monatlichen Abgabeverpflichtung keine Rede sein könne, ging es dann plötzlich.


Das kommt daher, weil die FÄ bei reinen Wohnungsvermietern kein "Kennzeichen U" setzen und den Vermieter damit nicht als Unternehmer wahrnehmen. Diese Nicht-Wahrnehmung scheint allerdings verbreitet zu sein. Die meisten Wohnungsvermieter werden nicht einmal wissen, dass sie Unternehmer sind.

®
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05.01.2011, 17:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.01.2011 19:51 von meyer.)
Beitrag: #7
RE: Befreiung von Abgabepflicht USt-VA
ecro schrieb:Brandenburg ist groß.
Hier das FA, das für das Autokennzeichen P zuständig ist.

ecro schrieb:Das kommt daher, weil die FÄ bei reinen Wohnungsvermietern kein "Kennzeichen U" setzen und den Vermieter damit nicht als Unternehmer wahrnehmen. Diese Nicht-Wahrnehmung scheint allerdings verbreitet zu sein. Die meisten Wohnungsvermieter werden nicht einmal wissen, dass sie Unternehmer sind.

Der Fall war damals so (und mir daher in Erinnerung geblieben):

Im Rahmen der Erstellung der ESt-Erkärung festgestellt, dass es plötzlich die ust-pflichtige Vermietung gibt, daher Jahreserklärung abgegeben.

Daraufhin übersendet FA Betriebseröffnungsfragebogen, da ein neues Unternehmen eröffnet worden sei und fordert künftig monatliche Voranmeldungen an.

Anruf bei der Bearbeiterin, was das solle, schließlich hat sich mit Ausnahme der geringfügigen USt seit Jahren nichts an den bekannten Verhältnissen geändert und von einem neuen Unternehmen könne auch keine Rede sein: Antwort: Das sei, so, das müsse sie so machen und das mache der Rechner auch nur so.

Es blieb mir daraufhin nichts anderes übrig, als schriftlich anzufragen, ob ernsthaft entgegen der gesetzlichen Vorschrift verlangt werde, monatliche Voranmeldungen mit einer monatlichen USt von ca. 20 EUR oder so zu erstellen.
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05.01.2011, 22:51
Beitrag: #8
RE: Befreiung von Abgabepflicht USt-VA
meyer schrieb:Hier das FA, das für das Autokennzeichen P zuständig ist.

Da wundert mich gar nichts. Das Potsdamer Finanzamt ist hierzustadt bekannt dafür, eigene Steuergesetze zu haben.


meyer schrieb:Antwort: Das sei, so, das müsse sie so machen und das mache der Rechner auch nur so.


Ob du es glaubst oder nicht: Wir lachen inzwischen schon über sowas. Luckenwalde und Potsdam sind DIE Renner hier.

Für einen Bekannten haben wir mal ein Einspruchsschreiben verfasst. An das FA Potsdam. Es ging um irgendwelche läppischen Dinge.

Antwort des Finanzamts (sinngemäß, den Wortlaut krieg ich nicht mehr hin):
Als normaler Bürger, der sich nicht in den Tiefen des Steuerrechts auskennt, könne er natürlich nicht wissen, dass das FA in dieser Sache richtig gehandelt hat, als es diese Aufwendungen nicht zum Abzug zuließ. Aber er, der normale Bürger, könne sich beruhigt darauf verlassen, dass das schon richtig so ist, was wir, das FA, da gemacht haben. Und hier, auf dem zweiten Zettel, könne er den Einspruch gern zurücknehmen, er müsse da nur unterschreiben und zurücksenden, und der Drops ist gelutscht.

Mit Potsdam zusammenzuarbeiten macht wirklich Spaß.

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06.01.2011, 08:50
Beitrag: #9
RE: Befreiung von Abgabepflicht USt-VA
Zitat:Das Potsdamer Finanzamt ist hierzustadt bekannt dafür, eigene Steuergesetze zu haben.

Das kannte ich eigentlich aus meiner aktiven Laufbahn sowie jetzigen Zeit vorwiegend vom Königs Wusterhausener Landrecht. Das hat man sich immer gewundert, da sie ja die Fachhochschule für Finanzen von Brandenburg in dieser Stadt auch hatten - mittlerweile auch Ausbilung für Berlin und S/A, mittl. u. gehobener Dienst.

Aber es wird wohl so einige Finanzämter geben, welche sich eine besondere Beliebtheit bewahren Tongue

Ciao Dragon
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06.01.2011, 15:52
Beitrag: #10
RE: Befreiung von Abgabepflicht USt-VA
ecro schrieb:Ob du es glaubst oder nicht: Wir lachen inzwischen schon über sowas. Luckenwalde und Potsdam sind DIE Renner hier.
Stop. Der zweite Fall war nur ein Schmankerl aus der Vergangenheit, hat mit dem aktuellen bei P nichts zu tun und spielte sich schon vor ein paar Jahren ganz woanders ab.

Insofern muss ich das FA P in Schutz nehmen. Aktuell wäre mir ja außerdem ganz recht, wenn die die Steuergesetze großzügig auslegen.
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