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Umbau in ein behindertengerechtes Auto
19.08.2007, 09:29
Beitrag: #1
Umbau in ein behindertengerechtes Auto
Hallo,
wer kennt ein weiteres Urteil oder eine Verwaltungsanweisung/Verfügung bezüglich steuerlicher Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten beim Umbau in ein behindertengerechtes Auto?

Mir ist dazu nur das Urteil vom FG München vom 26.11.1997 EFG 1998 S. 568 bekannt, die einen höheren Kilometersatz als den pauschalen anerkannt hat.

Voraussetzungen des Behinderten sind erfüllt.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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20.08.2007, 15:33
Beitrag: #2
RE: Umbau in ein behindertengerechtes Auto
Hallo,

was soll Ziel der Aktion sein?
Die steuerliche Geltendmachung der Umbaukosten?


Grundsätzlich steht der Pauschbetrag zu. Damit sind die Mehraufwendungen abgegolten.

Weiterhin können für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte erhöhte Aufwendungen geltend gemacht werden.

Für notwendige Hilfsmittel, Umbauarbeiten an vorhandenen Kfz, Anschaffung neuer Kfz und Kosten für den Führerschein zahlen die Landesämter (oder Krankenkasse oder BG) erhebliche Zuschüsse.
Darüberhinaus geben die Automobilhersteller bis zu 50 Prozent Rabatt bei Anschaffung eines Neu-Kfz.

Und das reicht immer noch nicht?

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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20.08.2007, 15:43
Beitrag: #3
RE: Umbau in ein behindertengerechtes Auto
zaunkönig schrieb:Hallo,

was soll Ziel der Aktion sein?
Die steuerliche Geltendmachung der Umbaukosten?


Grundsätzlich steht der Pauschbetrag zu. Damit sind die Mehraufwendungen abgegolten.

Weiterhin können für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte erhöhte Aufwendungen geltend gemacht werden.

Für notwendige Hilfsmittel, Umbauarbeiten an vorhandenen Kfz, Anschaffung neuer Kfz und Kosten für den Führerschein zahlen die Landesämter (oder Krankenkasse oder BG) erhebliche Zuschüsse.
Darüberhinaus geben die Automobilhersteller bis zu 50 Prozent Rabatt bei Anschaffung eines Neu-Kfz.

Und das reicht immer noch nicht?

Hallo zaunkönig

damit hast Du zwar nicht meine Frage beantwortet, aber es gibt bestimmt Steurpflichtige, die ein schwerbehindertes Kind haben und keine Milionäre sind.Sad

Dies wurde in einem Forum gefragt:
Zitat:können der Kaufpreis und die laufenden Kosten (Benzin, Reparaturen) für ein Auto mit Rollstuhlumbau steuerlich abgesetzt werden? Und wenn ja, zu welchem Teil?

Meine Antwort lautete:
Zitat:Das FG München hat in einem Fall den tatsächlichen Kilometersatz von € 0,82 anerkannt (FG München 26.11.1997 EFG 1998 S. 568). Mit der begründung:
Bei einem behindertengerecht ausgerüsteten Auto kann der Kaufpreis nicht aufgeteilt werden auf die voll absetzbare behindertengerechte Einrichtung einerseits und andererseits auf den normalen PKW, der im Rahmen der DR-Pauschale berücksichtigt wird.

Anders liegt der Fall, wenn Sie ein normales Fahrzeug nachträglich umrüsten. Dann setzen Sie die Umrüstkosten als a.g.B. ab und berücksichtigen Ihre Fahrten mit der DR-Pauschale.
Verfügung der OFD Frankfurt vom 23.10.1997 FR 1997 S.966

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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21.08.2007, 18:38
Beitrag: #4
RE: Umbau in ein behindertengerechtes Auto
Hallo,

da ist aber jetzt eine Sachverhaltsänderung vorhanden.

Nun geht es um die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem behinderten Kind. Bisher stellte sich der Sachverhalt als Behinderung des Steuerpflichtigen dar.

Das Problem ist weniger ein steuerliches als das der Bezuschussung. Und hier sind die Förderungen der Bundesländer unterschiedlich. Erster Ansprechpartner sollte allerdings die Krankenkasse sein, wobei ich dazu sagen muss, dass nach einem neueren Urteil des BSG nicht zwingend ein Anspruch auf ein behindertengerechtes Kfz besteht.

Steuerlich sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit Pflege und Betreuung für ein behindertes Kind immer a.g.B. Soweit nicht durch Spezialvorschrift abgedeckt im Rahmen der Zumutbarkeitsberechnung.

Zu dem Thema Kfz-Umrüstung gibt es eine Verfügung der OFD Frankfurt/Main vom 23.10.1997 (FR 1998 S. 80). FR ist wohl der Finanzreport aus dem Jahr 1998. Den habe ich nicht.

Ansonsten habe ich hier noch einen Link zu einer ausführlichen Broschüre:
Steuerwegweiser für Menschen mit Behinderung

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21.08.2007, 19:42
Beitrag: #5
RE: Umbau in ein behindertengerechtes Auto
zaunkönig schrieb:Hallo,

da ist aber jetzt eine Sachverhaltsänderung vorhanden.

Nun geht es um die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem behinderten Kind. Bisher stellte sich der Sachverhalt als Behinderung des Steuerpflichtigen dar.
...

Ist dies von steuerlicher Bedeutung?

Zitat:...wobei ich dazu sagen muss, dass nach einem neueren Urteil des BSG nicht zwingend ein Anspruch auf ein behindertengerechtes Kfz besteht.

Auch darum geht es mir nicht, sondern darum, was ist steuerlich möglich bei einem Umbau in ein behinderungsgerechtes Auto?

Leider komm auch ich nicht an die Verfügung der OFD ran.

Deshalb auch meine Anfrage hier. Zumal eine Verfügung einer OFD ....

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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21.08.2007, 19:57
Beitrag: #6
RE: Umbau in ein behindertengerechtes Auto
Hallo zusammen,

hier die OFD-Verfügung (für diejenigen, die SIS haben: Dok.-Nr. 98 03 11):

"* Behinderte, Pkw, Umrüstung: Die Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw sind als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung gemäß § 33 EStG abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige außerhalb seiner Wohnung auf die Benutzung eines Pkw angewiesen ist. Hiervon bleibt die Pauschale nach § 33 b EStG und die Berücksichtigung zukünftiger Fahrtkosten unberührt. - Verw.; OFD Frankfurt 23.10.1997, S 2284 A - 24 St II 21; SIS 98 03 11

Fundstelle 1 von 1:

OFD Frankfurt 23.10.1997, S 2284 A - 46 St II 21
Behinderte, Pkw, Umrüstung
§§:[EStG] § 33
SIS 98 03 11
FR 1997 S. 966
StEd 1997 S. 808

Zitiert in ... / geändert durch ...
FG des Saarlandes 16.11.2005, SIS 07 11 96, Fahrtkosten Behinderter, tatsächliche Kosten, ...


Die Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW sind - neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33 b EStG - als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung gemäß § 33 EStG abzugsfähig, wenn der Stpfl. außerhalb seiner Wohnung auf die Benutzung eines PKW (Nachweis aG, Bl oder H) angewiesen ist (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 6.11.1991 - EFG 1992 S. 341).

Die Pauschale nach § 33 b EStG dient nur der Abgeltung laufender und typischer Kosten, die mit der krankheitsbedingten Erwerbsminderung zusammenhängen. Außerordentliche Kosten, die zwar mit der Körperbehinderung in Zusammenhang stehen, sich jedoch infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33 b EStG entziehen, sind gesondert berücksichtigungsfähig.

Bei den Umrüstungskosten des PKW handelt es sich nicht um laufende, mit dem Pauschbetrag für Körperbehinderte abgegoltene Kosten. Laufend in diesem Sinne sind nur solche Aufwendungen, die mehrfach im Jahr, also etwa monatlich, in geringerem oder aber weiterem zeitlichen Abstand anfallen. Die Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung eines PKW wiederholen sich jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit nur im Abstand von ca. 7 bis 10 Jahren.

Die Umrüstungskosten sind auch nicht im Rahmen der (zukünftigen) laufenden Fahrtkosten zu berücksichtigen. Dies wäre nur der Fall, wenn sie zu einer Erhöhung des Werts des PKW (Gegenwert) führten, so daß sie den Herstellungskosten mit der Folge einer höheren AfA zuzurechnen wären. Die Maßnahmen zur behindertengerechten Umrüstung eines PKW haben jedoch keinen werterhöhenden, sondern vielmehr wertmindernden Charakter, da ein derart umgerüstetes Fahrzeug für einen Nichtbehinderten praktisch wertlos ist."

Grüße, Catja

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21.08.2007, 19:59
Beitrag: #7
RE: Umbau in ein behindertengerechtes Auto
Danke Catja

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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21.08.2007, 20:05
Beitrag: #8
RE: Umbau in ein behindertengerechtes Auto
Gerne Smile

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21.08.2007, 22:43
Beitrag: #9
RE: Umbau in ein behindertengerechtes Auto
Hallo,

Zitat:Ist dies von steuerlicher Bedeutung?

Ja, natürlich. Es macht schon einen Unterschied ob der Steuerpflichtige bzw. sein Ehegatte oder ein Kind des Steuerpflichtigen behindert ist.

Zitat:Steuerlich sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit Pflege und Betreuung für ein behindertes Kind immer a.g.B. Soweit nicht durch Spezialvorschrift abgedeckt im Rahmen der Zumutbarkeitsberechnung.
Insoweit Deckungsgleichheit mit den Anführungen von @Catja


Ein Kind ist, gleichgültig des Grades der Behinderung immer auf fremde Hilfe angewiesen, ein behindertes Kind ungleich stärker.
Daher sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung eines Kindes grundsätzlich a.g.B. Beim Steuerpflichtigen selbst nicht zwingend, da bei ihm mit dem Pauschbetrag ein überwiegender Teil der Aufwendungen abgedeckt ist, oder er aber Mindestens zu 50% behindert sein muss, gegebenenfalls noch ein besonderes Merkzeichen benötigt.

Kinder sind nicht in der Lage sich selbst zu unterhalten. Daher können sogar noch Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Kind längst volljährig ist, aber nicht in der Lage durch eigene Arbeitskraft seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Da behinderte Kinder den nichtbehinderten Kindern nicht nachgestellt sein dürfen, ist hier zusätzlicher, außergewöhnlicher finanzieller Aufwand notwendig, um die Kinder am allgemeinen täglichen Lebensablauf ungehindert teilnehmen zu lassen. Jede Maßnahme, die dazu geeignet ist den Lebensablauf zu normalisieren bzw. die dazu geeignet ist den Allgemeinzustand der Behinderung zu verbessern und die Einschränkungen zu minimieren, sind bei einem Kind immer (mit ganz wenigen Ausnahmen) als a.g.B. abzugsfähig.

Ist doch schon ein kleiner Unterschied, oder?

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22.08.2007, 07:50 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.08.2007 08:50 von Hans-Christian.)
Beitrag: #10
RE: Umbau in ein behindertengerechtes Auto
Hallo,

ich steh jetzt auf den Schlauch.

Nenne mir bitte eine Rechtsgrundlage, wo die Umrüstung steuerlich anerkannt wird beim Kind, beim Erwachsenen Steuerpflichtigen aber nicht.

Oder ein anderes Beispiel, wo a.g.B. behinderungsbedingt beim Kind anerkannt werden, beim Erwachsenen aber nicht.

Es geht hier nicht um die Problematik Kindergeld.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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