Leistungen in der Schweiz durch Subunternehmer
|
19.08.2010, 10:00
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Leistungen in der Schweiz durch Subunternehmer
Keine Ahnung ob es jemand interessiert, aber ich hab es grad für einen Mandanten geprüft, vielleicht hat jemand von Euch dafür Verwendung:
Folgender Fall: Unternehmen A in Deutschland lässt von Sub B eine Maschine in der Schweiz für den Schweizer C reparieren. B stellt Rechnung an A, A dann anschließend an C. ----------------------------------------------------- Neues Recht ab 01.01.2010 -> Bei den sonstigen Leistungen (wie z.B. Reparaturen an beweglichen Gegenständen - also Maschinen) geht es rein um den Sitz des Empfängers. Empfänger der Leistung von B ist A in Deutschland. Daher ist die Rechnung B an A steuerbar und steuerpflichtig. Also eine ganz normale Rechnung mit Ausweis von MWSt. Die Rechnung von A an das schweizer Unternehmen dagegen ist nicht in Deutschland steuerbar, sondern in der Schweiz. In der Schweiz gilt hier die "Reverse-Charge" Regelung (Bezugssteuer) gem. Art. 10 und Art. 45ff. des Bundesgesetz über die MWSt D.h. die Rechnung ist netto zu stellen mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger. Hier das Ganze nochmal etwas ausführlicher: Seit 1. Januar 2010 existiert für "Be- und Verarbeitungen" von beweglichen Gegenständen keine Ausnahmeregelung mehr. Ab diesem Zeitpunkt ist ausnahmslos die neue Grundregel anzuwenden, wonach sich der Ort der Leistung nach dem Sitzort des Leistungsempfängers richtet (s.o.). Dies bedeutet, dass seit diesem Zeitpunkt bei Reparaturen vor Ort die Leistung jeweils am Sitzort des Auftraggebers steuerbar ist. Ist der Auftraggeber im Ausland ansässig, folgt hieraus die Steuerbarkeit im betreffenden Ausland. Wie eingangs geschildert findet an der Stelle innerhalb der Europäischen Untion zwingend das "reverse-charge-Verfahren" Anwendung. Die hierzu unter den Kataloleistungen dargestellten Grundsätze zur Rechnungsstellung (vgl. Punkt 2.1) gelten entsprechend. Soweit der Auftraggeber in Deutschland sitzt, gilt gleichfalls die neue Grundregel. D.h., in diesem Fall kommt es ebenfalls auf den Sitz des Auftraggebers an. Entsprechende Bearbeitungsleistungen sind dann also in Deutschland steuerbar und vom deutschen Unternehmer trotz Tätigkeit im Ausland mit deutscher Steuer abzurechen. An dieser Stelle ergibt sich also beim Einsatz von deutschen Subunternehmern durch deutsche "General"unternehmer für Be- und Verarbeitungen, z.B. in Form von Reparaturen im Ausland eine wesentliche Änderung. Anders als bislang ist in diesen Fällen die Abrechnung mit deutscher Steuer vorzunehmen. http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/steuerrecht/Umsatzsteuer_international/Steuern_und_Abgaben_grenzueberschreitend.jsp http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/index.html#id-3 Art. 10 Grundsatz [...] 2 Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer: [...] b. ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer (Art. 45–49) unterliegende Leistungen erbringt; [...] Art. 45 Bezugsteuerpflicht 1 Der Bezugsteuer unterliegen: a. Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; b. [...] c. Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen. 2 Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin im Inland, sofern er oder sie: a. nach Artikel 10 steuerpflichtig ist; oder b. im Kalenderjahr für mehr als 10 000 Franken solche Leistungen bezieht und er oder sie in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c vorgängig durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde. |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste