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Dienstreise od. Fahrt Whg/Arbeitsstätte
30.07.2007, 12:52
Beitrag: #1
Dienstreise od. Fahrt Whg/Arbeitsstätte
AN ist angestellt bei der Firma A und wird von dieser zur Firma X entliehen, wo AN täglich hinfährt.

Die Fahrten für die ersten drei Monate zur Firma X sind Dienstreisen und AN erhält Verpflegungsmehraufwand. Danach sind die Fahrten solche zw. Wohnung und Arbeitsstätte

Zwei Jahre später kündigt AN bei Firma A und fängt bei Firma B an, die ihn wiederum zur Firma X entleiht, wo AN - ohne Unterbrechung - wiederum täglich hinfährt.

Können die ersten drei Monate wieder nach Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden?

Oder bleiben die Fahrten zur Firma X solche zw. Wohnung und Arbeitsstätte?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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30.07.2007, 13:33
Beitrag: #2
RE: Dienstreise od. Fahrt Whg/Arbeitsstätte
Hallo

Wenn der AN nicht gerade bei einer Leiharbeiterfirma beschäftigt ist, sehe ich gar keine DR, da der AN nur eingestellt wurde um bei der Fa. X zu arbeiten und bei seinem AG keine regelm. Arbeitsstelle hat, also keine DR.
R 37
Regelmäßige Arbeitsstätte
(2) Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. Betrieb oder Zweigbetrieb.
Dienstreise
(3) Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.

Viele Grüße
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30.07.2007, 13:45 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.07.2007 13:51 von Vorwitzig.)
Beitrag: #3
RE: Dienstreise od. Fahrt Whg/Arbeitsstätte
Die Arbeitgeber sind Unternehmensberatungen, die für andere Firmen Projekte durchführt. Diese Projekte werden vor Ort in den Firmen von den Mitarbeitern des AG durchgeführt. Die Durchführung eines Projektes kann schon mal 1-2 Jahre dauern. Es kann sich dann ein weiteres Projekt bei der selben Firma anschließen.

Ach ja, und die Mitarbeiter haben auch bei ihrem Arbeitgeber einen festen Arbeitsplatz. Dort sind sie, wenn ein Projekt zu Ende ist oder aber sie Projekte durchführen, die auch in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers durchgeführt werden können.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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30.07.2007, 14:09 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.07.2007 14:19 von Hans-Christian.)
Beitrag: #4
RE: Dienstreise od. Fahrt Whg/Arbeitsstätte
Vorwitzig schrieb:...
Die Fahrten für die ersten drei Monate zur Firma X sind Dienstreisen und AN erhält Verpflegungsmehraufwand. Danach sind die Fahrten solche zw. Wohnung und Arbeitsstätte...


Seh ich nicht so.
siehe BMF-Schreiben vom 26.10.2005 Punkt III.
Fahrtkosten nach DR zeitlich unbegrenzt!

Bezüglich 30-km-Grenze Einspruch und Ruhen des Verfahrens.
siehe hier ein Beispieltext:

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich bei den Fahrten von der Wohnung zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten um einen Typus handelt, der von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG seinem Zweck nach nicht erfasst werden soll. Diese Fahrten sind generell den Dienstreisen ähnlich. Ein Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit fährt im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten. Die Entfernungen vom Wohnort schwanken oft stark. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel scheidet in dieser Situation regelmäßig aus.
Der Arbeitnehmer hat auch nicht die Möglichkeit, durch eine entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen. Überlegungen der privaten Lebensgestaltung scheiden deshalb für die Wahl des Wohnortes im Verhältnis zum Arbeitsort von vorneherein aus.
Daher sind alle Auswärtstätigkeiten auch bei den Fahrtkosten gleich zu behandeln. Auch bei Dienstreisen gilt die 30-km-Grenze nicht.
Vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt wird unter dem Az. 4 K 62/06 bereits ein Klageverfahren geführt.
Die Klage ist gegen das Finanzamt Genthin gerichtet.
Ebenfalls vor dem Finanzgericht Nürnberg ist ein Verfahren anhängig unter Az. III 30/2006.
Wir beantragen unter Hinweis auf die laufenden Klageverfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO.




VMA siehe ebenfalls BMF-Schreiben.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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30.07.2007, 14:22 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.07.2007 14:29 von Vorwitzig.)
Beitrag: #5
RE: Dienstreise od. Fahrt Whg/Arbeitsstätte
HC, das versteh ich nicht. Der AN ist nicht an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig. Der AN war im konkreten Fall über 2 Jahre für die Firma A bei der Firma X tätig. Dann hat AN den Arbeitgeber gewechselt und war für die Firma B bei der Firma X tätig (=gleicher Arbeitsort). Der tatsächliche Tätigkeitsort war zweieinhalb Jahre bei der Firma X.

Trotzdem der AN mehr als zweieinhalb Jahre - erst für die Firma A und dann für die Firma B - bei der Firma X gearbeitet hat, hat der AN bei beiden AG einen festen Arbeitsplatz gehabt, den er allerdings so gut wie nie benutzt hat.

Worum es mir eigentlich nur geht, ist die Frage, ob mit dem Wechsel des Arbeitgebers - ohne Wechsel des tatsächlichen Arbeitsortes (AN bleibt ja weitern bei der Firma X) - erneut die Dreimonatsfrist in Gang gesetzt wird und erneut die Reisekosten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer und der Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann. Dann käme ja auch wieder eine steuerfreie Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber in Betracht.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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30.07.2007, 14:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.07.2007 14:25 von Opa.)
Beitrag: #6
RE: Dienstreise od. Fahrt Whg/Arbeitsstätte
Hallo

Am Besten immer den genauen Sachverhalt darstellen. ;-)

Hier hört es sich denn doch eher nach einer EWT an, womit dann H-C Recht hätte. Deshalb auch meine Einschränkung (Leiharbeisfirma), denn dann ist es auch eine EWT. Bei EWT kommt es nicht auf die Anzahl der Arbeisstätten an. Sondern auf die Art der typ. Tätigkeit, und die ist beim Kunden vor Ort.

Viele Grüße
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30.07.2007, 14:27
Beitrag: #7
RE: Dienstreise od. Fahrt Whg/Arbeitsstätte
Vorwitzig schrieb:HC, das versteh ich nicht. Der AN ist nicht an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig. Der AN war im konkreten Fall über 2 Jahre für die Firma A bei der Firma X tätig. Dann hat AN den Arbeitgeber gewechselt und war für die Firma B bei der Firma X tätig (=gleicher Arbeitsort). Der tatsächliche Tätigkeitsort war zweieinhalb Jahre bei der Firma X.

Trotzdem der AN mehr als zweieinhalb Jahre - erst für die Firma A und dann für die Firma B - bei der Firma X gearbeitet hat, hat der AN bei beiden AG einen festen Arbeitsplatz gehabt, den er allerdings so gut wie nie benutzt hat.

Die Firma X ist kein AG.
EWT kann auch 3 Jahre und mehr an ein und derselben Baustelle sein.

Wo siehst du ein Problem?

Komme in einer Stunde zurück.Mach jetzt meine 20km Radtour.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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30.07.2007, 14:31
Beitrag: #8
RE: Dienstreise od. Fahrt Whg/Arbeitsstätte
Hans-Christian schrieb:Die Firma X ist kein AG.
EWT kann auch 3 Jahre und mehr an ein und derselben Baustelle sein.

Wo siehst du ein Problem?

Komme in einer Stunde zurück.Mach jetzt meine 20km Radtour.

Gibts dafür eine Fundstelle?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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30.07.2007, 14:57
Beitrag: #9
RE: Dienstreise od. Fahrt Whg/Arbeitsstätte
Ja, das erwähnte BMF und die erwähnten R 37 (5) LStR:

Einsatzwechseltätigkeit
(5) Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden; dies gilt auch für Leiharbeitnehmer. Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend. Für die Anerkennung einer Einsatzwechseltätigkeit ist die Anzahl der während eines Kalenderjahres erreichten Tätigkeitsstätten ohne Bedeutung.
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30.07.2007, 15:27
Beitrag: #10
RE: Dienstreise od. Fahrt Whg/Arbeitsstätte
Opa schrieb:Ja, das erwähnte BMF und die erwähnten R 37 (5) LStR:

Einsatzwechseltätigkeit
(5) Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden; dies gilt auch für Leiharbeitnehmer. Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend. Für die Anerkennung einer Einsatzwechseltätigkeit ist die Anzahl der während eines Kalenderjahres erreichten Tätigkeitsstätten ohne Bedeutung.

gilt das also auch, wenn - wie in meinem Fall - der AN zweieinhalb Jahre ausschließlich bei Firma X gearbeitet hat?

Ich habe da Probleme, eine solche Tätigkeit vom Wortlaut her als Einsatzwechseltätigkeit zu qualifizieren (tu es aus steuerlichen Gründen natürlich gerne, wenn es tatsächlich so ist)

Bleibt die Frage: Wieso hat der AG A dem AN die Kosten für die Fahrten zur Firma X ab dem 4. Monat als pauschal versteuerte Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte erstattet? Und wieso verfährt AG B genauso?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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