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Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
07.08.2010, 16:13 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.08.2010 17:34 von meyer.)
Beitrag: #1
Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
Hallo,

hier mal wieder ein Spezialfall (mit auslaufendem Recht):

Sachverhalt:

Ein Stpfl. hat für den VZ 2001 unstreitig Anspruch auf Abzugsbeträge nach § 10e EStG und "Baukindergeld" für mehrere Kinder nach § 34f EStG.

Nach einem mehrjährigen Einspruchsverfahren aus anderen Gründen wird nach Jahren eine hoher Verlust zusätzlich anerkannt, der dazu führt, dass sich das Baukindergeld für den VZ nicht mehr voll auswirkt. Entsprechend wird der ESt-Bescheid für den VZ 2001 geändert.

Innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Änderungsbescheid für den VZ 2001 (also vor Ablauf der durch den Einspruch gehemmten Festsetzungsfrist) wird ein "Rücktrag" des Baukindergeldes in den VZ 2000 gem. § 34f Abs. 3 S. 3 EStG beantragt. Zu diesem Zeitpunkt ist insoweit wegen Abs. 3 S. 5 EStG für den VZ 2000 keine Festsetzungsverjährung eingetreten. M. E. muss dann hier durch den Antrag eine Hemmung nach § 171 Abs. 3 AO greifen, so dass die Festsetzungsfrist kein Problem sein sollte.

In der Folge schaltet das FA jedoch auf Funkstille, nachdem es sich auch schon im Einspruchsverfahren (das wohl noch nicht einmal an die RB-Stelle abgegeben wurde, Fall spielt in Hessen) sehr schwerfällig gezeigt hatte.

Soll heißen, das FA lässt zu dem Antrag schlichtweg überhaupt nichts von sich hören, obwohl der Antrag inhaltlich an sich keinerlei Schwierigkeiten aufweist und dieser nur noch ein Anhängsel zu dem abgeschlossenen Einspruchsverfahren darstellt.

Nach längerer Wartezeit wird im Abstand von jeweils mehreren Monaten zwei oder dreimal schriftlich nach dem Bearbeitungsstand angefragt mit derselben Nullreaktion. Hierzu mag beigetragen haben, dass der Steuerfall innerhalb weniger Jahre mehrfach zwischen Arbeitnehmerbereich und Amtsprüfstelle hin- und hergeschoben wurde sowie zum 01.01.2009 eine Neustrukturierung des Amtes statt fand, bei der sich die Zuständigkeiten schon wieder geändert haben.

Ergebnis: Ich bin es trotz attraktiver Verzinsung wirklich leid und möchte dem FA Beine machen, wozu mir in dem Fall nur noch der Untätigkeitseinspruch einfällt.

Ich habe noch nie einen solchen eingelegt, da ich immer der Meinung war, es wäre besser, mit dem FA auf andere Weise zu kommunizieren. Hier handelt es sich aber einerseits um ein FA, mit dem ich sonst nichts zu tun habe, weshalb es auch mit Vitamin B schwierig ist, zum anderen scheint es mir nur noch mit härteren Bandagen zu funktionieren (Wartezeit schon deutlich über 1,5 Jahre).

Hat jemand Erfahrung, was ein solcher Antrag im FA auslöst ?
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07.08.2010, 17:03
Beitrag: #2
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
Zitat:Hat jemand Erfahrung, was ein solcher Antrag im FA auslöst ?

Ein grünes Dach auf Ihrem Schreiben, ein zerknirschter Sachbearbeiter, welcher bei seinem SGL den SV schildern darf, und eine baldige Entscheidung über den Antrag.

Alles in allem nix Schlimmes für die Beteiligten aber es kommt Bewegung in den Fall.

Ich wäre da relativ schmerzbefreit und würde den Untätigkeitseinspruch einlegen. Es spricht nichts dagegen und die AO gibt Ihnen die Möglichkeit dazu.

Glauben Sie mir, beim ersten Mal tuts noch weh, beim zweiten Mal nicht mehr so sehr ...... Big Grin

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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07.08.2010, 17:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.08.2010 17:32 von meyer.)
Beitrag: #3
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
Kiharu schrieb:Ein grünes Dach auf Ihrem Schreiben, ein zerknirschter Sachbearbeiter, welcher bei seinem SGL den SV schildern darf, und eine baldige Entscheidung über den Antrag.
Danke. Ich dachte sowas passiert schon, wenn man schriftlich anfragt, warum bei einem einfachen Antrag seit anderthalb Jahren trotz Erinnerung weder eine Bearbeitung noch eine sonstige Rückmeldung erfolgt.

Aber offenbar gibt es da an Amtsstelle Möglichkeiten, die Sache weiter hinauszuschieben. Oder es sind drei verschiedene Bearbeiter gleichzeitig verantwortlich (siehe obigen hin und her), so dass es keiner in die Hand nimmt.

Werde wohl mal die Probe aufs Exempel machen, alles Informelle scheint hier nicht zu fruchten.
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09.08.2010, 21:12
Beitrag: #4
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
So, Untätigkeitseinspruch (mein erster) ist raus. Schauen wir mal ob und wann der die erhoffte Wirkung bringt ...
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19.08.2010, 23:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.08.2010 14:58 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
meyer schrieb:So, Untätigkeitseinspruch (mein erster) ist raus. Schauen wir mal ob und wann der die erhoffte Wirkung bringt ...
Das war jetzt ein voller Erfolg. Heute (also zehn Tage nach meinem Untätigkeitseinspruch) der Anruf eines (wie mir schien, kleinlauten) Sachbearbeites, der mitteilte, der Änderungsbescheid sei soeben freigegeben worden.
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20.08.2010, 07:52
Beitrag: #6
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
Sehen Sie, hat doch gar nicht weh getan Big Grin

Freut mich für Sie.

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20.08.2010, 09:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.08.2010 09:26 von showbee.)
Beitrag: #7
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
Kiharu schrieb:Sehen Sie, hat doch gar nicht weh getan Big Grin
Freut mich für Sie.


Frage am Rande: Siezen wir uns?
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20.08.2010, 09:29
Beitrag: #8
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
Wir, lieber showbee, siezen uns nicht. Aber der meyer und ich schon. *grins*

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20.08.2010, 18:26
Beitrag: #9
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
Also ich bin der Petz.
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20.08.2010, 19:21
Beitrag: #10
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
Ich habe weder ein Problem mit dem "Du" noch mit dem "Sie". Ich weiss nun mal aus vorangegangen Beiträgen, dass @meyer lieber beim "Sie" bleibt und ich finde das völlig in Ordnung.

Jeder Mensch ist anders komisch - das ist meine Devise. Die Wünsche meiner Gesprächspartner respektiere ich. Es mag vielleicht sein, dass es im Internet eher üblich ist, das "Du" zu verwenden. Aber was ist schon üblich? Muss man es deshalb auch selbst machen? Ich denke nicht.

Außerhalb dieses Forums verwende auch ich lieber das "Sie". Zumindest, wenn es Leute sind, die erst frisch in einem Forum sind. Wenn die dann nett sind und man auf gleicher Welle funkt und die mich duzen, gehe ich dann auch zum "Du" über. Das entscheide ich von Fall zu Fall.

Und ganz ehrlich: Ich mag den meyer. Ob mit "Sie" oder ohne "Sie" ist dabei völlig egal.

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