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§ 17 und Halbeinkünfteverfahren
28.06.2010, 13:44 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.06.2010 13:44 von Petz.)
Beitrag: #1
§ 17 und Halbeinkünfteverfahren
im Vorgriff:

BETREFF Teilabzugsverbot des § 3c Absatz 2 EStG;
Aufhebung Nichtanwendungsschreiben vom 15. Februar 2010 (BStBl I S. 181)

BEZUG BMF-Schreiben vom 14. Mai 2010
IV C 6 - S 2244/09/10002, DOK 2010/0362092

GZ IV C 6 - S 2244/09/10002
DOK 2010/0464101
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)


Mit Urteil vom 25. Juni 2009 - IX R 42/08 - (BStBl 2010 II S. 220) und Beschluss vom 18. März 2010 (BStBl II S. xxx) hat der Bundesfinanzhof - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Absatz 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Das BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (BStBl I S. 181), nach dem die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. Juni 2009, a.a.O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist, wird aufgehoben.

Es ist beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im JStG 2010 durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Absatz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festzuschreiben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.

Im Auftrag
Kraeusel
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11.07.2010, 19:45 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.07.2010 19:45 von meyer.)
Beitrag: #2
RE: § 17 und Halbeinkünfteverfahren
Kurze Zwischeninfo:

Ich habe nochmal telefonisch nachgehakt und siehe da: Der Bescheid wurden am Freitag schon freigegeben, nachdem der SGL seine Zustimmung gegeben hatte. Die Bearbeiterin war allerdings im Lauf der Woche erst aus dem Urlaub zurückgekommen, muss sich das also als einen der ersten Fälle vorgenommen haben.

Ob es an dem erneuten Vorbringen lag, weiß ich nicht, jedenfalls ging es jetzt mit dem Abhilfebescheid sehr schnell.
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12.07.2010, 09:30
Beitrag: #3
RE: § 17 und Halbeinkünfteverfahren
Ja, wir ändern auch schon fleißig.

Aber:
In der DStR 23/2010 ist ab Seite 1163 ein interessanter Aufsatz veröffentlicht.
Teilweise etwas verwaltet, da da die Aufhebung des Nichtanwendungserlasses noch nicht bekannt war, aber ansonsten sehr gut geschrieben.

Fazit:
Wurde auch nur ein Veräußerungserlös von nur 1.- ¤ erzielt, kommt auch nur das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren zur Anwendung.
Das ist teilweise ganz schön bitter für den Stpfl. ....
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12.07.2010, 09:47
Beitrag: #4
RE: § 17 und Halbeinkünfteverfahren
Ich gehe bestimmt nicht vor Gericht und mach mich zum Affen, wenn wir von 1 Euro Veräußerungspreis reden und deshalb 200.000 ¤ Verlust nicht berücksichtigen.

Damit sollen sich andere blamieren Big Grin

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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12.07.2010, 10:40
Beitrag: #5
RE: § 17 und Halbeinkünfteverfahren
So hat aber schon ein FG entschieden.....
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12.07.2010, 11:37
Beitrag: #6
RE: § 17 und Halbeinkünfteverfahren
Magst du mir dafür mal das Az. geben?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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12.07.2010, 18:07
Beitrag: #7
RE: § 17 und Halbeinkünfteverfahren
Da muss ich doch tatsächlich zu meiner Schande geschehen, dass das FG Rheinland nicht über den 1.- ¤ - Fall entschieden hat.
Mir war das fälschlicherweise so in Erinnerung, weil der Autor des Aufsatzes das Urteil zitiert hat.

Aber ich empfehle mal, den Aufsatz nachzulesen.

Es kommt nicht nur auf die Ertragsebene an, sondern bei § 17 eben auch auf die Vermögensebene.

Eine Grenze ist da nicht genannt, wo will man also anfangen und wo aufhören.
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12.07.2010, 18:51
Beitrag: #8
RE: § 17 und Halbeinkünfteverfahren
Mein Land ist arm, da haben wir DStR nicht.
Hab heute Info aus dem Ministerium bekommen zu diesem "Problem". Es soll zwei FG's geben, die darüber geurteilt haben. Leider weiss ich nicht mehr welche. Aber eines weiss ich sicher, ein Urteil zugunsten der Verwaltung ist noch nicht rechtskräftig und das zweite zugunsten des Klägers wird es nicht, da das FA in die Revision geht.

Tja, mit der Grenze ist es so eine Sache. Durch das Urteil des BFH und den Beschluss wurde in meinen Augen die Büchse der Pandorra geöffnet. Es war doch klar, dass das ein Nachspiel hat. Die ganzen Regelungen für § 17 Verluste sind doch nur mit der heissen Nadel gestrickt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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16.07.2010, 11:57
Beitrag: #9
RE: § 17 und Halbeinkünfteverfahren
So, der erste Fall wird an die Rb-Stelle abgegeben:

StB nimmt Einspruch nicht zurück mit der Begründung, dass der Veräußerungserlös von 1.- ¤ ja nur symbolisch sei, außerdem sei das Geld gar nicht geflossen (im Notarvertrag bestätigte der Verkäufer aber den Erhalt dieses Betrags....) . Und zudem würde alle anderen Finanzämter (welche, ließ er offen...) das auch so handhaben.

Ich werde berichten.
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16.07.2010, 12:46
Beitrag: #10
RE: § 17 und Halbeinkünfteverfahren
Petz schrieb:Und zudem würde alle anderen Finanzämter (welche, ließ er offen...) das auch so


"alle anderen" ist doch eigentlich eindeutig und abschließend :-)

®
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