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§ 26 EStG
26.07.2007, 15:34
Beitrag: #1
§ 26 EStG
unter welchen Voraussetzungen ist von einem dauernden Zusammenleben auszugehen, wenn die Eheleute sich zwischenzeitlich getrennt hatten, dann aber einen Versöhnungsversuch unternommen hatten.

Im Zivilrecht sagt man ja so ca. 3 Monate = unterbricht das für eine Scheidung notwendige Trennungsjahr nicht. Im Steuerrecht hab ich gelesen, dass die Annahme einer Lebensgemeinschaft im Zivilrecht strenger beurteilt wird als im Steuerrecht.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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26.07.2007, 15:57
Beitrag: #2
RE: § 26 EStG
Ich würde zum Studium die Einkommensteuerrichtlinien zu § 26 und die Hinweise dazu empfehlen. Da ist eigentlich die ganze Sache ziemlich klar dargestellt.
frankts
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26.07.2007, 16:09
Beitrag: #3
RE: § 26 EStG
Das fand ich nicht so ergiebig (da hatte ich schon reingeschaut). Dort heisst es, dass ein dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist, wenn die zum Wesen der Ehe gehören Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen.

Was ist denn nun, wenn die Eheleute sich getrennt hatten und dann z.B. für 2 Monate wieder zusammengewohnt haben, weil sie es noch einmal versuchen wollten. Unter welchen Voraussetzungen ist in so einem Fall eine Zusammenveranlagung möglich?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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26.07.2007, 16:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.07.2007 16:36 von Opa.)
Beitrag: #4
RE: § 26 EStG
Hallo

Gerade für den Fall der Versöhnung gibt es ein Urteil, daß der Versöhnungsversuch mindestens 4 Wochen gedauert haben muss, um den Splittingtarif anwenden zu können. Wenn es gewünscht wird, suche ich das AZ raus.

Habs schon: FG Nürnberg vom 07.03.05

Viele Grüße
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26.07.2007, 19:58
Beitrag: #5
RE: § 26 EStG
Hi Opa,
das scheint mir ein Urteil für den Einzelfall zu sein. in der begründung heißt es so schön: "Streitig ist in Literatur und Steuerrechtsprechung hierzu insbesondere die Dauer des Zusammenlebens bzw. eines letztlich gescheiterten Versöhnungsversuchs, die eine Zusammenveranlagung wieder rechtfertigt. *

aa) Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14.04.1988 (9 K 70/85, EFG 1988, 639) eröffnet ein siebenwöchiges Zusammenleben die Ehegattenveranlagung, nach Finanzgericht Münster (Urteil vom 22.03.1996 - 14 K 3008/94 E, EFG 1996, 921) reichen hierfür schon sechs Wochen aus und nach Finanzgericht Köln (Urteil vom 21.12.1993 - 2 K 4543/92, EFG 1994, 771, durch den BFH mit Beschluss vom 26.08.1997 VI R 268/94 im Verfahren nach Artikel 1 Nr. 7 BFH-Entlastungsgesetz bestätigt, BFH/NV 1998, 163) ermöglicht bereits ein drei bis vierwöchiges erneutes Zusammenleben die Veranlagung nach § 26 ff EStG."
Ich glaube es kommt auf die begründung und echten Sachverhalt an. Wenn im scheidungsurteil anders sachen stehen, wie gegenüber dem finanzamt behauptet, dann hat man natürlich schlechte papiere.
frankts
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27.07.2007, 06:36
Beitrag: #6
RE: § 26 EStG
Hallo,

Ergo, ein wiederholtes Zusammenleben von vier Wochen reicht im Prinzip zum Nachweis einer Versöhnung aus. (Hat auch der BFH mal irgendwo entschieden, aber ich finde das Urteil nicht).

Je länger der Versöhnungsversuch andauert, umso glaubhafter kann er fü die Wahl der Zusammenveranlagung dargestellt werden.

Es ist ja im übrigen auch nicht ausgeschlossen, dass es nach einer Versöhnung zur neuerlichen Trennung und einem erneuten Versöhnungsversuch kommt. Letztlich ist durch die Finanzverwaltung die Ernsthaftigkeit zu prüfen, und da hat der Steuerpflichtige dann doch erhebliche Mitwirkungspflichten. Dazu gehört nun einmal auch den Nachweis des häuslichen Zusammenlebens nachhaltig darzustellen.

Wenn es nach mir persönlich ginge, dann wäre ein erfolgreicher Versöhnungsversuch im steuerlichen Sinne erst dann gegeben, wenn der Versuch mindestens zwei besser drei Monate angehalten hat. Denn so mancher lebt in einer häuslichen Lebensgemeinschaft ohne sie tatsächlich auszuüben und gilt als glücklich verheiratet und ist zur Zusammenveranlagung befugt (oder glaubt ihr allen ernstes, dass so manche doppelte Haushaltsführung ernsthaft keine getrennte Haushaltsführung ist?)

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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27.07.2007, 09:03
Beitrag: #7
RE: § 26 EStG
Hallo

Urteile sind eigentlich fast immer Einzelfallentscheidungen (hier FG), wollte damit nur eine "Richtlinie" nennen, denn es steht auch drin, daß ein gemeinsamer Urlaub nicht dabei zählt. Denn da kenne ich auch Fälle wo Geschiedene jedes Jahr zusammen mit den 3 Kindern in Urlaub fahren...

Viele Grüße
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