GmbH & Co.KG
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27.05.2010, 09:02
Beitrag: #1
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GmbH & Co.KG
Hallo,
ich habe schon jede Menge graue Haare bekommen und wenn ich nicht bald zu einer Lösung komme raufe ich die mir auch noch aus. Ich habe eine GmbH & Co. KG an der die GmbH (ganz untypisch) mit 10% als Komplementärin am Gewinn und Verlust beteiligt ist. Dann gibt es zwei Kommanditisten mit je 45%. Am Stammkapital der GmbH sind die beiden Kommanditisten mit je 50% beteiligt. Die KG selbst hat ein Grundstück und mietet darüber hinaus einen Lagerplatz vom Kommand. A. Nun will A alles unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Problem: Bei der Bewertung der Kompl.-GmbH sind die Ertragsaussichten aus ihrer Beteiligung an der KG zu berücksichtigen. Es ist ja wohl nach wie vor so, dass die Zurechnung zum Sonder-BV der Zurechnung zum Betriebsvermögen eines Gesellschafters vorgeht. D.h. das die GmbH-Anteile des A als Sonder-BV in der KG anzusehen sind. Um den Wert der GmbH-Anteile ermitteln zu können muss aber der Wert der der Beteiligung an der KG bekannt sein, der Wert der KG hängt aber (auch) vom Wert der GmbH-Anteile ab. Wo fange ich an mit der Bewertung, bei der GmbH oder der KG? LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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27.05.2010, 14:23
Beitrag: #2
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RE: GmbH & Co.KG
Hallo,
der Denkfehler liegt darin, dass das Sonder-BV getrennt von der KG zu betrachten ist. Du ermittelst als erstes den Wert der KG. Somit erhälst Du die die Vermögenswerte für jeden Beteiligten Gesellschafter (Gesamthandvermögen), also auch für die GmbH Mit dem Vermögensanteil der GmbH lässt sich nun auch der Wert der GmbH und somit die Gesellschaftsanteile der beteiligten Gesellschafter ermitteln. Jetzt hast Du sowohl die Anteile an der KG (reine Mitunternehmeranteile) als auch an der GmbH (Sonder-BV) ermittelt und hast einen Übertragungswert. Und ich wäre dankbar, wenn noch jemand meine Auffassung teilen würde, denn ich bin definitiv zu lange aus dem Steuerjob raus um das jetzt hundertprozentig sicher zu vertreten. (Schäm) ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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28.05.2010, 12:28
Beitrag: #3
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RE: GmbH & Co.KG
Hallo,
so ähnlich habe ich mir das auch vorgestellt. Ich wollte mit der KG anfangen dabei aber das SBV nur mit dem gemieteten Grundstück berücksichtigen, die GmbH-Anteile also ersteinmal raus lassen. Ich denke dass ich das so machen muss, da ich ja einen Anteil für die GmbH am BV der KG brauche. Dann ermittle ich nach dem Stuttgarter Verfahren den Wert der GmbH-Anteile um danach mit diesen Werten das BV der KG endgültig erneut zu berechnen. Danke für den Brainstorm LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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28.05.2010, 13:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.05.2010 13:28 von Dragon.)
Beitrag: #4
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RE: GmbH & Co.KG
tolledeu schrieb:Dann ermittle ich nach dem Stuttgarter Verfahren den Wert der GmbH-Anteile um danach mit diesen Werten das BV der KG endgültig erneut zu berechnen Stuttgarter Verfahren gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr - wegen Änderung des ErStG und des BewG Folgendes gab es in Haufe dazu Zitat:1 Bewertung der GmbH & Co. KG (HaufeIndex: 2262330) Die Abbildung funzt leider nicht. Ciao Dragon |
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31.05.2010, 09:50
Beitrag: #5
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RE: GmbH & Co.KG
Dragon schrieb:Stuttgarter Verfahren gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr - wegen Änderung des ErStG und des BewG Ja klar, der Name war noch so im Kopf. Man hat dem Kind nur einen anderen Namen gegeben, viel hat sich da nicht geändert. Danke für den kleinen Aufsatz. LG und schöne Woche T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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