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Änderung aufgrund Riester
05.03.2010, 15:07
Beitrag: #1
Änderung aufgrund Riester
Gibt es hier eigentlich etwas Neues wenn die Mitteilung über die Riester-Beiträge erst nachträglich zugesandt wurden?

bspw. Bescheid v. März (Einspruchsfrist abgelaufen), aber Mitteilung n. 10a kommt erst im Aug.

Es erfolgte bisher keine Änderung des Bescheides (Günstigerprüfung). Gibt es jetzt eine Möglichkeit?
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05.03.2010, 15:13
Beitrag: #2
RE: Änderung aufgrund Riester
s.a. hier
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05.03.2010, 18:27
Beitrag: #3
RE: Änderung aufgrund Riester
Ich kenne nichts Neues.

Aber ich praktiziere genwärtig bei mehreren Fällen Folgendes problemlos:

Wenn, und nur dann ist es ja interessant, der SA-Abzug günstiger ist als die Zulagen und die Bescheinigung für den VZ noch nicht vorliegt, gebe ich die Erklärung (sende ich) trotzdem ab mit den Daten des Vorjahres. Was passiert, erstaunlich, es gibt einen Bescheid mit den SA-Abzuges der Daten des Vorjahres und nach eigen Wochen bekomme ich einen korrigierten Bescheid nach Nachreichung der Bescheinigung.

Durch Zufall die Erklärung abgegeben und gar nicht an AV gedacht und keine Bescheinigung als Beleg dem FA hinterhergeschickt und trotzdem eben einen Bescheid erhalten mit SA-Abzug berechnet nach den alten Daten des Vorjahres. Die Korrektur erfolgt eben auf den dann neuen Daten der Bescheinigung.

Klingt putzig, aber es ist wirklich so. Probier es doch einfach einmal Opa.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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05.03.2010, 20:34
Beitrag: #4
RE: Änderung aufgrund Riester
Hab ich jetzt auch schon mal gemacht, nur riefen sie dann an und wollten die Bescheinigung. Als ich sagte "hab ich noch nicht" wollten sie mir nichtmal RdV gewähren. Wie aber ein "normaler" Steuerpflichter, der seine Erklärung bis zum 31.05. abgeben muss zur Günstigerprüfung kommt, wenn die Bescheinigung erst im Sept. kommt, konnten sie mir auch nicht erklären. grrrrr
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05.03.2010, 21:06
Beitrag: #5
RE: Änderung aufgrund Riester
Hab gerade noch das aktuelle BMF hierzu gefunden, aber das tu ich mir heute nicht mehr an.
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06.03.2010, 08:20
Beitrag: #6
RE: Änderung aufgrund Riester
Das BMF-Schreiben kannst du dir schenken. Hab noch das hier gefunden und finde es sehr aufschlussreich:

Zitat:Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 27.04.2005 - III A - S 2222 - 1/2005

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG – Fehlende bzw. nachträglich eingereichte Anbieterbescheinigung

Für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG sind weiterhin (siehe auch befristete Kurzinformation ESt-Nr. 17/03 vom 18.07.2003) sowohl die Anlage AV als auch die nach amtlichem Muster erstellte Anbieterbescheinigung zwingend notwendig.

1.

In den Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung weder eine Anlage AV noch eine Anbieterbescheinigung beigefügt worden ist, aber aus der Einkommensteuererklärung für das Vorjahr zu erkennen ist, dass eigentlich förderfähige Beiträge geleistet worden sein müssten, ist die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) durchzuführen. Beide Unterlagen sind zwecks Günstigerprüfung (§ 10a Abs. 2 EStG) mit einer entsprechenden Erläuterung zum Einkommensteuerbescheid nachzufordern. Nach Vorlage dieser Unterlagen (bei Ehegatten ggf. für jeden Ehegatten gesondert) ist zunächst eine Prüfberechnung durchzuführen. Ist die Steuerermäßigung aufgrund des Sonderausgabenabzuges nach § 10a EStG dann höher als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI., ist ein Änderungsbescheid nach § 164 (2) AO unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts zu erlassen, anderenfalls ist der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 (3) AO aufzuheben. Das Ergebnis der Günstigerprüfung ist dem Steuerpflichtigen in beiden Fällen zu erläutern.
2.

In den Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung zwar die Anlage AV, nicht aber die Anbieterbescheinigung beigefügt worden ist, ist die Steuerfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, jedoch ohne Günstigerprüfung durchzuführen. Nach Vorlage der Anbieterbescheinigung ist der Fall – wie unter I. beschrieben – abzuschließen.

Das kann für 2004 z.B. auch bei einigen Versicherten der VBL mit Beiträgen zur Zusatzversorgung im Abrechnungsverband Ost der Fall sein, denn seit 01.01.2004 werden diese nicht mehr ausschließlich im (nicht begünstigten) Umlageverfahren sondern auch im (begünstigten) Kapitaldeckungsverfahren erhoben. Der individuell versteuerte, von der VBL ggf. noch zu bescheinigende Eigenanteil dieser Arbeitnehmer am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren unterliegt der Begünstigung nach § 10a EStG und nach dem Abschnitt XI..
3.

Sollte im Einzelfall noch keine Zulagenummer bekannt und die Anlage AV und die Anbieterbescheinigung deshalb unvollständig sein, so ist auch dann die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, aber ohne Günstigerprüfung durchzuführen. Nach dem Bekanntwerden der Zulagenummer ist der Fall – wie unter I. beschrieben – abzuschließen.
4.

In den Fällen, in denen die Anlage AV und die Anbieterbescheinigung nach der Festsetzung (Schlusszeichnung der Vfg.) und vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachgereicht wird, ist dies als Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2a AO zu behandeln.

Sofern innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein Antrag auf schlichte Änderung eingereicht oder ein förmlicher Einspruch erhoben und dabei darauf hingewiesen wird, dass die Anbieterbescheinigung noch nicht vorliege, aber alsbald nachgereicht werde, ist die abschließende Bearbeitung des Antrags/Einspruchs nach entsprechender Eingangsbestätigung bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen zurückzustellen.
5.

In den Fällen, in denen die Anlage AV und die Anbieterbescheinigung erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingereicht werden, kommt eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann in Betracht, wenn die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Festsetzung (Schlusszeichnung der Vfg.) bereits vorgelegen hat und sie somit ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel darstellt. Die Frage des groben Verschuldens ist im Zweifelsfall (AEAO zu § 173, Nr. 5.1.1) zugunsten des Steuerpflichtigen großzügig zu entscheiden. War zum Zeitpunkt der Festsetzung die Bescheinigung als materielle Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug jedoch noch nicht erteilt, das Beweismittel also noch gar nicht vorhanden, ist die Anwendung des § 173 AO von vorn herein ausgeschlossen. Reicht der Steuerpflichtige eine ihm nach Steuerfestsetzung erteilte Anbieterbescheinigung nach, ist die Änderung einer materiell bestandskräftigen Steuerfestsetzung nicht mehr möglich. Insbesondere eine Änderung wegen rückwirkenden Ereignisses nach § 175 (1) Nr. 2 AO ist jetzt nicht mehr zulässig (§ 175 (2) S. 2 AO i.d.F.d. EURilUmsG vom 09.12.2004).
6.

Werden Billigkeitsmaßnahmen (insbesondere nach § 163 AO) beantragt, z.B. weil die Steuerfestsetzung eines Steuerpflichtigen für 2004 bereits bestandskräftig geworden und erst danach die (erstmalige) Anbieterbescheinigung für 2004 erteilt worden ist, bittet die SenFin Berlin das weitere Verfahren mit ihr abzustimmen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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06.03.2010, 09:32
Beitrag: #7
RE: Änderung aufgrund Riester
Dank an Kiharu.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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06.03.2010, 15:23
Beitrag: #8
RE: Änderung aufgrund Riester
Zitat:In den Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung weder eine Anlage AV noch eine Anbieterbescheinigung beigefügt worden ist, aber aus der Einkommensteuererklärung für das Vorjahr zu erkennen ist, dass eigentlich förderfähige Beiträge geleistet worden sein müssten, ist die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) durchzuführen.
Nur passiert das eben nicht. Und das Berliner Schreiben wie auch die Verfügung der OFD Magdeburg sind alle mind 5 Jahre alt, als die Riester Sache noch relativ neu war. Heute gehen alle Bescheide nach Schema F raus, wenn ich später mit der Bescheinigung komme, hab ich keine Chance. Die Änderung mit der Günstigerprüfung wird abgelehnt.
Nur dann Klagen wegen 50,- oder auch 150,-? Das Risko ging eben bisher keiner ein. Die ganze Sch... stinkt mir bis...

Viele (gerade im öffentl. Dienst / VBL bzw. ZVK) wissen gar nicht, daß sie eine Riester Rente haben (zahlt ja nur der AG). Wenn ich dann später (teilweie erst im Folgejahr) zufällig in irgendwelchen Unterlagen die Bescheinigung finde, kann ich nichts mehr machen.
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07.03.2010, 11:35
Beitrag: #9
RE: Änderung aufgrund Riester
Zitat:Nur passiert das eben nicht. Und das Berliner Schreiben wie auch die Verfügung der OFD Magdeburg sind alle mind 5 Jahre alt, als die Riester Sache noch relativ neu war. Heute gehen alle Bescheide nach Schema F raus, wenn ich später mit der Bescheinigung komme, hab ich keine Chance. Die Änderung mit der Günstigerprüfung wird abgelehnt.
Nur dann Klagen wegen 50,- oder auch 150,-? Das Risko ging eben bisher keiner ein. Die ganze Sch... stinkt mir bis...

Schon mal drüber nachgedacht, dass auch Du ein wenig in der Pflicht bist?

Was ist so schwer daran, die Erklärung mit der ausgefüllten Anlage AV und einem Anschreiben abzugeben, in dem Du den Sachverhalt schilderst, darauf hinweist, dass die Anbieterbescheinigung noch nicht vorliegt und du um eine Festsetzung unter VdN bittest? Schließlich wollt ihr doch was vom FA. Und gerade wenn LoHis oder Stb. involviert sind, kann man doch erwarten, dass die sagen, was sie wollen.

Und mal unter uns.

Zitat:Als ich sagte "hab ich noch nicht" wollten sie mir nichtmal RdV gewähren.

Das würdest du von mir auch nicht bekommen. RdV gibts 1. erst bei Einspruch (und dieser lag in deinem Fall noch gar nicht vor) und 2. nur wenn die rechtlichen Gegebenheiten erfüllt sind. Dies ist bei "ich hab die Bescheinigung noch nicht" einfach nicht der Fall. Da musst du dann schon sagen, dass du einen VdN haben willst.

Kurzum, ich kann deinen Frust nicht wirklich verstehen. Stell die richtigen Anträge und dann läufts.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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07.03.2010, 12:22
Beitrag: #10
RE: Änderung aufgrund Riester
Wow, das war deutlich, aber mir hilft es auch.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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