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Wegzug in die Schweiz
03.03.2010, 19:01
Beitrag: #1
Wegzug in die Schweiz
Sachverhalt:

EM zieht zum 1.8.2008 von DE in die Schweiz.

Einkünfte EM:
Bis 31. 07: nichtselbständige Arbeit in DE
ab 01.08.: nichtselbständige Arbeit in CH, aber auch nichtselbständige Arbeit in DE



Frage:

Entfalten die in DE an August abgezogen Lohnsteuern Abgeltungswirkung, § 50 (5) Satz 1 EStG, (Satz 2 =negativ, da Schweiz != EU und != EWR)?

Oder überlagert § 2 (7) Satz 3 hier die Anwendung des § 50 (5) Satz1?

Die Literatur ist da widersprüchlich :-(

Kann jemand helfen?

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03.03.2010, 20:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.03.2010 20:14 von meyer.)
Beitrag: #2
RE: Wegzug in die Schweiz
Hatte so einen Fall (Wegzug in die Schweiz, anschließend Tätigkeit in D als Grenzpendler) neulich auch.

Die Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA Schweiz geht (falls Voraussetzungen erfüllt) der normalen Regelung nach Art. 15 vor. Dann wäre das Besteuerungsrecht beim Anssäsigkeitsstaat Schweiz, D erhebt eine Lohnsteuer von 4,5%, die in der Schweiz anrechenbar ist.

Allerdings muss die so genannte überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz geprüft werden, eine Art erweiterte beschränkte Steuerpflicht.

Wenn die greift, hat D für das Wegzugsjahr und die folgenden fünf Jahre noch das volle Besteuerungsrecht für deutsche Einkünfte mit Anrechnung schweizerischer Steuer. Dann wäre aber "normaler" Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

Es könnte aber in dem angefragten Fall die Rückausnahme des Art. 4 Abs 4 Satz 4 DBA Schweiz greifen.

Oder welcher Fall liegt hier vor?

Im Wegzugsjahr auf jeden Fall keine Abgeltungswirkung, da Einbeziehung in eine Erklärung zur unbeschränkten Steuerpflicht vorgeht (§ 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG).

PS: Ich finde § 50 Abs. 5 EStG nicht.
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03.03.2010, 21:00
Beitrag: #3
RE: Wegzug in die Schweiz
Und wo ist die EF ?

Wo besteht überhaupt die unbeschränkte Steuerpflicht ?
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03.03.2010, 21:06
Beitrag: #4
RE: Wegzug in die Schweiz
Petz schrieb:Und wo ist die EF ?

Wo besteht überhaupt die unbeschränkte Steuerpflicht ?
Bei Wegzug von D zum 31.07. ist wohl bis dahin von unbeschränkter Steuerpflicht aufgrund Wohnsitzes in D auszugehen, oder?

Anschließend unterhalten wir uns nur über beschränkte Steuerpflicht, wobei die Einkünfte im Wegzugsjahr aber trotzdem in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen sind. Dahingehend habe ich auch die Frage verstanden.
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03.03.2010, 21:32
Beitrag: #5
RE: Wegzug in die Schweiz
meyer schrieb:PS: Ich finde § 50 Abs. 5 EStG nicht.

Ist ein 2008er Fall. Ich bin auch erst auf (2) gestoßen und hab mir da die Nase blutig....

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03.03.2010, 21:42
Beitrag: #6
RE: Wegzug in die Schweiz
meyer schrieb:Anschließend unterhalten wir uns nur über beschränkte Steuerpflicht, wobei die Einkünfte im Wegzugsjahr aber trotzdem in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen sind. Dahingehend habe ich auch die Frage verstanden.

Die EF ist unproblematisch. Die erzielt keine EInkünfte mehr ab August.

Die Frage zielte in der Tat auf die Divergenz zwischen § 2(7) 3 und § 50 (5). Neuerdings (2).

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04.03.2010, 12:43
Beitrag: #7
RE: Wegzug in die Schweiz
Schmidt-Kommentierung zum neuen § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 3:

Zitat:Bei einem Statuswechsel während des Kj sind die während der beschr StPfl erzielten inl Einkünfte gem § 2 VIII 3 in die Veranlagung zur unbeschr EStPf einzubeziehen. Diese Regelung schließt schon nach bisherigem Verständnis die Abgeltungswirkung des § 50 II 1 aus (vgl. BT-Drs 13/5952, 44; Jakob FR 02, 1113). Der durch das JStG 2009 neu eingefügte 50 V 2 Nr 3 hat ledigl klarstellende Bedeutung.

War mir gar nicht präsent, dass es da bis 2008 keine eindeutige Regelung zu gab. Wäre mir nicht sicher, was da im Klageweg rauskäme.
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04.03.2010, 15:30
Beitrag: #8
RE: Wegzug in die Schweiz
Na, auf dem Schmidt reiten wir hier jetzt auch durch die Steuererklärung.

Ich weiß nur nicht, ob man einfach beruhigt das Buch zuklappen kann und sagen kann: "Na da haben wir es ja jetzt." Nur weil da einer was ins Buch geschrieben hat. Das Gesetz hab ich jedenfalls anders verstanden.

Vielen Dank für die Hilfe.

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