Amtshaftungsanspruch und § 225 AO
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17.07.2007, 19:10
Beitrag: #1
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Hallo,
ich grüble gerade über folgendem Problem: Mdt hat offene ESt-Verbindlichkeiten aus mehreren Veranlagungszeiträumen. Nun überweist er einen Teilbetrag mit der Angabe: "ESt 2003." Finanzamt bucht aber auf Rückstände, die 2000 betreffen. Unabhängig von der Frage, ob und in welcher Höher hieraus Mdt ein Schaden entstanden sein könnte: Ergibt sich aus § 227 Abs. 1 AO (oder einer anderen Norm) überhaupt eine "einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht" für das Finanzamt i. S. v. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, dergestalt, Zahlungen des Steuerpflichtigen mit Tilgungsbestimmung auch richtig zu verbuchen? Edit: Ich meinte natürlich § 225 AO. ![]() |
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17.07.2007, 23:26
Beitrag: #2
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RE: Amtshaftungsanspruch und § 227 AO
---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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18.07.2007, 08:46
Beitrag: #3
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RE: Amtshaftungsanspruch und § 227 AO
Hallo,
zaunkönig schrieb:ergibt sich doch aus dem Wortlaut des § 225 AOdas wäre zu einfach. Was ergibt sich aus dem Wortlaut von § 225 AO? Anwendbar dürfte ja nur § 225 Abs. 1 AO sein. Dort schreibt das Gesetz erstmal nur eine (zwingende) Tilgungsreihenfolge vor, für den Fall, dass der Stpfl eine Tilgungsbestimmung trifft. Von einer Amtspflicht, die "einem Dritten (Stpfl) gegenüber" obliegt, kann ich im Wortlaut nichts erkennen. ![]() |
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18.07.2007, 12:52
Beitrag: #4
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RE: Amtshaftungsanspruch und § 225 AO
Hallo,
wie wäre es, wenn Du Deine Fragestellung noch einmal überarbeitest. Ich habe sie gestern und heute mehrfach gelesen und komme immer wieder auf § 225 AO. Da dies aber scheinbar nicht die passende Antwort zu Deiner Fragestellung scheint, müssen wir einen anderen Anknüpfungspunkt finden. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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18.07.2007, 16:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.07.2007 16:02 von Vorwitzig.)
Beitrag: #5
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RE: Amtshaftungsanspruch und § 225 AO
@Zaunkönig:
Die Frage ist, ob die Verpflichtung, eingehende Gelder in bestimmter Weise zu verrechnen, in Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ob also hierdurch seine Belange geschützt und gefördert sein sollen mit der Folge, dass der Staat sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er diese Verpflichtung verletzt. @juricio Ein Indiz für die Drittbezogenheit kann es sein, wenn eine Klagebefugnis ggü der Amtshandlung besteht. Ich meine schon, dass man darauf klagen kann, dass das Finanzamt das Geld entspr. einer Zahlungsanweisung verbucht, da würde ich die Drittbezogenheit schon bejahen. Aber: kann man das Finanzamt nicht anweisen, das Geld entspr. der Zahlunganweisung zu verrechnen? Das Finanzamt bucht um mit dem Datum des tatsächlichen Zahlungseingangs. Da kann doch gar kein Schaden entstehen. Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
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18.07.2007, 18:27
Beitrag: #6
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RE: Amtshaftungsanspruch und § 225 AO
Vorwitzig schrieb:Aber: kann man das Finanzamt nicht anweisen, das Geld entspr. der Zahlunganweisung zu verrechnen?Genau, eigentlich reicht sogar ein Anruf bei der Finanzkasse.... Daher konnte ich bisher mit der Fragestellung auch nicht so recht was anfangen, da bisher bei uns so ein Fall noch nicht vorgekommen ist. Nachfrage an jurico: Ist es ein theoretisches oder ein "praktisches" Problem ? Und welcher Schaden ist denn entstanden bzw. könnte entstehen ? |
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19.07.2007, 13:10
Beitrag: #7
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RE: Amtshaftungsanspruch und § 225 AO
Hallo,
@Vorwitzig Naja, da geht es mir wohl wie @Petz. Sinngemäß ist die Fragestellung schon bei mir angekommen, allerdings erkenne ich hier die Problematik des Schadenersatzes insoweit nicht, als der § 225 AO hier doch eindeutig die Finanzverwaltung an die Angaben des Steuerpflichtigen bindet. Und im Ergebnis bliebe die Frage wie und wo da ein Schaden entstanden ist. Da müsste sich die Finanzverwaltung über die Vorschrift des 225 AO hinwegsetzen und nicht korrigieren. Es gab da mal eine richterliche Entscheidung in 1985 oder 1987. War allerdings eine NV-Entscheidung (daher kann ich da nicht nachrecherchieren). Da wurde die Finanzverwaltung verpflichtet zu berichtigen. Sinngemäß müsste die Widersetzung gegen den bekanntermaßen Willen des Steuerpflichtigen dann einen Schadenersatzanspruch gegen die Finanzkasse auslösen, wenn dem Steuerpflichtigen durch diese Maßnahme auf andere Weise ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Aber zu diesem juristischen Punkt erzähle ich nichts weiter. Ist nicht mein Thema. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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19.07.2007, 16:07
Beitrag: #8
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RE: Amtshaftungsanspruch und § 225 AO
Hallo,
einiges wollte ich bewusst außen vor lassen: jurico schrieb:Unabhängig von der Frage, ob und in welcher Höher hieraus Mdt ein Schaden entstanden sein könnte: ...und hatte mich zunächst vertippt (§ 227 statt 225 AO). ![]() Das ist ein praktisches Fällchen, das schon einige Zeit zurückliegt und betraf den Mandanten eines StB-Kollegen, der mich bat, mal die Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage zu prüfen. Anrufen beim FA bringt also nichts mehr. Im Zusammenhang mit der Falschbuchung kam es irgendwie zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, Mandant brauch in Panik aus und seinen Urlaub ab uswusf. ... Bei den geltend gemachten Schadenspositionen war ich ohnehin skeptisch. ![]() Da eine Amtshaftungsklage aber schon daran scheitern würde, dass nicht alle möglichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden (§ 839 Abs. 3 BGB), habe ich meine Frage interessehalber auf die Drittbezogenheit von § 225 AO beschränkt. @Vorwitzig: Immerhin soll man in dem Fall, dass das FA eine Falschbuchung entgegen der Tilgungsbestimmung des Stpfl vornimmt, einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) beantragen und gegen eine Negativ-Entscheidung Einspruch usw. einlegen können (Beermann/Gosch, AO, § 225 Rn. 8). |
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