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Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
08.04.2013, 18:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.04.2013 18:56 von meyer.)
Beitrag: #46
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
(08.04.2013 14:46)Brande schrieb:  Soweit zurück wie es noch möglich ist nehme ich dann die Arbeit auf:
- Pflichtveranlagung 7 Jahre
- Antragsveranlagung 4 Jahre

Seid Ihr der gleichen Auffassung?

Fast. Ganz genau genommen ist nicht die Frage, ob eine Pflichtveranlagung vorliegt, sondern ob eine Steuererklärungspflicht vorliegt. Letzteres ist auch der Fall, wenn das FA eine Steuererklärung anfordert, obwohl keine Pflichtveranlagung gegeben ist (was das FA ja nicht von vornherein wissen kann).

Wobei ich, ohne ganz sicher zu sein, behaupten würde, dass durch eine Anforderung (z. B. bei einem Rentnerfall), man nicht nachträglich wieder in eine ansonsten schon abgelaufende Festsetzungsfrist reinkommen kann. Soweit ich weiß, gibt es dazu aber noch keine eindeutige Entscheidung.

Außerdem ist zu beachten, dass bei Antragsveranlagung durch den gestellten Antrag eine Ablaufhemmung ausgelöst wird, durch Abgabe der Steuererklärung in einem Pflichtveranlagungsfall jedoch in der Regel nicht, bzw. nur in Fällen von § 153 AO.

Außerdem hatte ich gerade den klassischen "Studentenfall": Es wurden überhaupt keine Steuererklärungen abgegeben und es sollen ausschließlich Verlustvorträge festgestellt werden (nur negative Einkünfte bei Zweitstudium oder auch noch vorsorglich bei Erststudium).

Wer da erst spät am Ende des Studiums aktiv wird, ist mitunter mit den ersten ein oder zwei Jahren schon aus den vier Jahren heraus. Bis vor kurzem dachte ich, dass derjenige aufgrund der Neuregelung der Verlustfeststellung (Bindung an die Besteuerungsgrundlagen im ESt-Bescheid) dann Pech hat, obwohl die Feststellungsverjährung für den Verlustfeststellungsbescheid eindeutig immer mit Anlaufhemmung zu berechnen ist.

Inzwischen tendierie ich aber zum Gegenteil: Es scheint inzwischen ziemlich einhellige Auffassung in der dazu noch spärlichen Fachliteratur dazu zu sein, dass die Bindung an den ESt-Bescheid nur dann greift, wenn eine Veranlagung durchgeführt wurde bzw. noch durchgeführt werden kann. Demzufolge bejahen die eine "Verlustfeststellung ohne ESt-Bescheid" bis zu den sieben Jahren. Eine offizielle FA-Meinung dazu ist mir bisher nicht zu Ohren gekommen, die einschlägigen Verwaltungsanweisungen gehen auf den Sonderfall schlicht nicht ein. Sollte das FA das anders sehen, gibt es dazu sicher bald wieder neue Verfahren.
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RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung - al*pe - 23.02.2012, 18:21
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung - meyer - 08.04.2013 18:55

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