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� 15 a UstG
30.12.2009, 20:50
Beitrag: #1
� 15 a UstG
Huhu :-)

Nu hat er mich also wieder mal mein "Lieblingsparagraph" erwischt .. Sad

Bei folgender Fallgestalltung kriege ich den Knoten in meinem Hirn seit nunmehr fast 2 Stunden nicht aufgel�st... vielleicht weiss ja von euch jemand Rat:

Ein zu 100% umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternehmer hat einen PKW in 2007 angeschafft und voll dem Betrieb und dem Unternehmen zugeordnet ( 100% Vorsteuerabzug)

Er f�hrt ein nicht zu beanstandendes Fahrtenbuch ( an die Finanzamtler/innen : bitte so hinnehmen Tongue )

unternehmerischer = betrieblicher anteil ca 80 %

Bei der Bewertung der privaten Nutzung f�r Zwecke der Ust gem � 10 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 UstG ist allerdings ,abweichend von der ertragsteuerlichen Nutzungsdauer, der 5 Jahreszeitraum des � 15a Ustg anzusetzen.

Nur.. und da hakts bei mir, was passiert, wenn der PKW nach sagen wir 3 Jahren zum ertragsteuerlichen Buchwert (angemessener Wert unterstellt) durch den Unternehmer entnommen werden soll.

Dann habe ich doch m.E. einen Fall des � 3 Abs. 1 b UstG iVm � 10 Abs. 4 Nr. 1 UstG

Der F�hrt allerdings zu einer anderen Umsatzsteuer als eine Berichtigung nach � 15a UstG, da in diesem Fall eine Bemessungsgrundlage in H�he von 50% der Netto-AK
einer 15a Berichtigung in H�he von nur noch Ust auf 40% der Netto-AK (15a) gegen�bersteht.

Und das ist mein Gedankenproblem was mir Bauchschmerzen bereitet, denn bisher ging das immer so sch�n auf mit der Ust.

Meint Ihr auch, dass ich mit der Umsatzsteuerpflichtigen Entnahme richtig liege ??

Vorab schon einmal Danke und einen guten Rutsch

Euer Jive

PS: mit dem rutschen bitte nicht w�rtlich nehmen... wir haben in Niedersachsen grad Eisregen Cool

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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31.12.2009, 09:30
Beitrag: #2
RE: � 15 a UstG
Moin,

Die steuerbare und steuerpflichtige Entnahme ist imho korrekt.
Den � 15a brauchst Du nicht.
� 15a Abs 8 greift n�mlich nicht, da der Umsatz (Entnahme) nicht anders zu beurteilen ist, als die f�r den urspr�nglichen Vorsteuerabzug ma�gebliche Verwendung (Beispiele in A 217b UStR).

Gegenmeinungen?

Gru� und ebenfalls allen einen sanften und guten Rutsch,

die Catja

___________________________________________

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31.12.2009, 14:17
Beitrag: #3
RE: � 15 a UstG
Genau so! Berichtigung nach 15a VIII setzt ver�nderten Umsatz voraus;

S�lch/Ringleb Rn

Ver�u�erung oder Lieferung gem. ��3 Abs.�1b eines Wirtschaftsguts gelten dann als �nderung der Verh�ltnisse f�r den restlichen Berichtigungszeitraum, wenn dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die f�r den urspr�nglichen Vorsteuerabzug ma�gebliche Verwendung. „Anders zu beurteilen“ ist der Umsatz der Ver�u�erung bzw Entnahme, wenn er z.�B. stfrei erfolgt, w�hrend bei Anschaffung eine Verwendung zur Ausf�hrung nur stpfl. Ums�tze oder jedenfalls sowohl stpfl. als auch stfr. Ums�tze beabsichtigt war oder bereits stattfand, die Vorsteuerabz�ge also in voller H�he bzw. anteilig (��15 Abs.�2 bis 4) abziehbar waren.

also hier nicht einschl�gig, es bleibt bei der fikt. Lieferung!

Gru� und guten Rutsch

showbee
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31.12.2009, 18:04
Beitrag: #4
RE: � 15 a UstG
Na dann lag ich ja doch richtig mit meiner Vermutung ..

vielen Dank und guten rutsch :-)

Euer jive

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