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Gewerblich geprägte Gesellschaft und Entprägung?
16.12.2009, 21:59
Beitrag: #1
Gewerblich geprägte Gesellschaft und Entprägung?
Hallo,

wir haben hier eine GmbH & Co. KG mit 3 Kommanditisten. Es handelt sich um eine VuV KG und die Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wurde verhindert, indem einem Kommanditisten (GmbH) auch Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde. Das genügt nach h.M. zur Vermeidung der Gewerbefiktion und wurde auch anerkannt.

Nun passiert folgendes: Die VuV GmbH & Co. KG meldet Insolvenz an, weil das VuV Objekt nicht läuft. Der Insolvenzverwalter kommt und "reißt das Ruder an sich" und just stellt sich die Frage:

Prägung?

Nach § 80 Abs. 1 InsO:

"Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über."

Also Geschäftsführung geht über. Lebt die Prägung auf, weil kein Kommanditist mehr GF-befugt ist?

P: Wenn nun Prägung vorliegt, müsste der InsoV eine Eröffnungsbilanz vorlegen (bisher nur EÜR 8,9 EStG) und eine Veräußerung der Immobilie wäre GewSt-pflichtig.

Hat jemand sowas schon erlebt oder Ideen?

Gruß,

showbee
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16.12.2009, 22:30
Beitrag: #2
RE: Gewerblich geprägte Gesellschaft und Entprägung?
1. Die GmbH & Co. KG hat bereits eine Bilanz, nicht nur eine EÜR, die sie im übrigen im Normalfall auch veröffentlicht hat.
2. Bisher Einkünfte aus VV, also Privatvermögen.
3. Die Theorie ist interessant, der Insoverwalter wäre also gesetzlicher Fremdgeschäftsführer?
4. Nach Schmidt, RZ 221 zu § 15, ist Begriff der Geschäftsführung gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich zu interpretieren. Gesellschaftsvertrag bleibt, käme also nur gesetzlicher Grund in Frage. Freilich **ist** der Insoverwalter nicht GF, sondern arbeitet nur **wie** ein GF.
5. Falls damit gewerbliche Prägung verbunden wäre, damit BV ==> Einlage in das BV nach § 6 (1) Nr. 5 mit dem zutreffenden Wert.
6. Falls dann Gewerbesteuer anfallen sollte: wen stört es? Gewerbesteuer wäre dann Masseverbindlichkeit. Falls Masse nicht ausreichen sollte, wird Masseunzulänglichkeit festgestellt, Bank verwertet Grundstück, Finanzamt kriegt so auch kein Geld...

schönen Tag noch

phönix
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16.12.2009, 22:39
Beitrag: #3
RE: Gewerblich geprägte Gesellschaft und Entprägung?
Hallo!

phönix schrieb:1. Die GmbH & Co. KG hat bereits eine Bilanz, nicht nur eine EÜR, die sie im übrigen im Normalfall auch veröffentlicht hat.

Ja, HGB JA besteht, steuerrechtlich aber nur EÜR eingereicht mit faktisch sehr unterschiedlichen Buchwerten der Immobilie!


phönix schrieb:6. Falls dann Gewerbesteuer anfallen sollte: wen stört es? Gewerbesteuer wäre dann Masseverbindlichkeit. Falls Masse nicht ausreichen sollte, wird Masseunzulänglichkeit festgestellt, Bank verwertet Grundstück, Finanzamt kriegt so auch kein Geld...

Ja, soweit so gut. Aber der Erwerber der Immobilie erwirbt einen Betrieb im Sinne des § 75 I AO und die Haftungsbeschränkung greift wohl nicht für Masseverbindlichkeiten. Es geht hier nur um Kalkulation von Haftungsrisiken für den Erwerber. Und die bestehen m.E.; hab nun mal weitergesucht. Nach der Amtstheorie (BGH) tritt der InsoV von Amts Wegen in Geschäftsführung & Vertretung auf Masse beschränkt ein. Der bisherig (vertragliche) GF (hier die Kommandit-GmbH) ruht wohl und lebt erst bei Abschluss des InsoV wieder auf.

Nun und der § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG spricht aber von:

"zur Geschäftsführung befugt sind" --> und hier wird m.E. die vertragliche Befugnis durch Gesetz eingeschränkt und ausgehölt.

Schwierig...


Gruß,

showbee
der Kommanditist i
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16.12.2009, 23:19
Beitrag: #4
RE: Gewerblich geprägte Gesellschaft und Entprägung?
showbee schrieb:Aber der Erwerber der Immobilie erwirbt einen Betrieb im Sinne des § 75 I AO und die Haftungsbeschränkung greift wohl nicht für Masseverbindlichkeiten.

Betriebsübernehmerhaftung wirkt wohl nicht bei VuV: RFH RStBL 34/548, BFH BStBl. 80/259, 86/589 - müsstest Du mal weiter recherchieren, habe ich jetzt nicht detailliert gepfrüft.

schönen Tag noch

phönix
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16.12.2009, 23:50
Beitrag: #5
RE: Gewerblich geprägte Gesellschaft und Entprägung?
Ja, ich meine ja, dass der InsoV das Grstk frei verkaufen wird. Dann wird die KG liquidiert und aus. Der Erwerber der Immobilie übernimmt aber auch Mietverträge etc und somit einen Betrieb.

"Auch der Erwerb eines vermieteten Grundstücks soll nach der Rechtsprechung unter § 75 fallen (BFH VII R 86/92, BStBl. II 1993, 700; BFH VII B 242/95, BFH/NV 1996, 726)"

Und wenn nun GewSt als Betriebssteuer auf Veräußerungsgewinn anfällt, müssten sich Bank (Hautgläubiger), Finanzamt und InsoV an einen Tisch setzen; immerhin will auch der InsoV ein bischen Liquidität ab haben. Der Erwerber wäre nicht froh, wenn zu seinen Lasten das FA leer ausgeht.
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17.12.2009, 07:20
Beitrag: #6
RE: Gewerblich geprägte Gesellschaft und Entprägung?
Also, nachdem die Übernahme durch den InsoVerw nicht mal die ust-liche Organschaft beendet, denke ich kann er auch nicht für eine gew. Prägung sorgen. Lass mich aber nochmal nachlesen, wie das dann mit der Organschaft ausging.

PS: Es ist noch früh, also keine Ahnung ob meine Gewirnwindung schon richtig steuerlich ticken, aber wenn das Grundstück zum Teilwert eingelgt wird, ist doch der Teilwert der Veräusserungspreis, und somit dürfte sich doch kein für die GewSt relevanter Gewinn ergeben?!

-----------------
LG
Clematis
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17.12.2009, 10:33
Beitrag: #7
RE: Gewerblich geprägte Gesellschaft und Entprägung?
Clematis schrieb:... aber wenn das Grundstück zum Teilwert eingelgt wird, ist doch der Teilwert der Veräusserungspreis, und somit dürfte sich doch kein für die GewSt relevanter Gewinn ergeben?!

funktioniert nicht wegen § 7 (1) S. 5 (ich musste auch erst mal suchen!)

schönen Tag noch

phönix
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17.12.2009, 10:38
Beitrag: #8
RE: Gewerblich geprägte Gesellschaft und Entprägung?
Stimmt, ich wusste doch dass da noch was war....

-----------------
LG
Clematis
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17.12.2009, 10:53
Beitrag: #9
RE: Gewerblich geprägte Gesellschaft und Entprägung?
@ Showbee

Betriebsübernehmerhaftung dürfte scheitern an §75 (2).

Im übrigen sollte haftung ausgeschlossen sein, da das zu veräußernde Unternehme nicht mehr "lebend" ist - Tipke Kruse RZ 11 ff. zu § 75

schönen Tag noch

phönix
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17.12.2009, 14:24
Beitrag: #10
RE: Gewerblich geprägte Gesellschaft und Entprägung?
Hallo,

Der Inso-Verwalter wird nicht zum Geschäftsfüher der Gesellschsaft. Er erhält lediglich aufgrund gesetzlicher Rechtsvorschrift ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht. Er ist in seiner Funktion einem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter gleich gestellt.

Dass solche Personen eingesetzt werden hat keinerlei Wirkung auf steuerrechtliche Konstruktionen, da hier lediglich vermögensverwaltende Aufgaben zum Schutz Dritter übernommen werden. Dritter ist hier auch die Finanzverwaltung.

Dass der Inso-Verwalter hier eine Art Geschäftsführerfunktion inne hat ist rechtlich so gewollt, denn ansonsten stünden seine Entscheidungen zur Wahrung von Vemögensmassen und Gläubigerschutz permanent in Konkurrenz zu den Entscheidungen der Geschäftsführung.


Bedenkt einfach mal dass der Inso-Verwalter gerichtlich bestellt wird und insoweit hoheitsrechtliche Aufgaben erfüllt.
Wie sich die Aufgaben definieren bestimmt die Gläubigerversammlung.

Und in den meisten Fällen bleiben die Altgeschäftsführer als ausführendes Organ bestehen und übernehmen Eigenaufgaben (also Sanierung und / oder Liquidation), von denen sie nur dann entbunden werden, wenn dies mit ihren Verpflichtungen als Organ der Gesellschaft kollidieren sollte.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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