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Leiharbeitnehmer
16.12.2009, 12:44
Beitrag: #1
Leiharbeitnehmer
Hallo, guten Tag in die Runde,
ich würde gerne mal wissen, wie andere Finanzämter das Thema Fahrtkosten von Leiharbeitern behandeln. Konkret steht im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer jederzeit zu einem anderen Arbeitgeber ausgeliehen werden kann. Tatsächlich wurde die Tätigkeit seit Jahren am gleichen Ort ausgeübt. M.E. handelt es sich nach der neueren BFH-Rechtsprechung um eine Auswärtstätigkeit. Das Finanzamt will jedoch nur die Entfernungspauschale gewähren.
Gibt es bei anderen Finanzämtern auch Probleme in solchen Fällen?
Gruß
Eisvogel
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16.12.2009, 13:45
Beitrag: #2
RE: Leiharbeitnehmer
Ja. Durch die neue Definition der Auswärtstätigkeit, daß auch der Kundensitz als regelm. Arbeitsstelle gelten kann, gibt es hier Probleme. Wenn jedoch im AV steht, daß der AN jederzeit woanders eingesetzt werden kann, dürfte dies nicht greifen. Anders wenn im AV steht: "Der Einsatz erfolgt beim Kunden XY". Aber ich denke hier dürfte es keine Probleme geben, aber ich erwarte hier auch noch einige Urteile, BMF Schreiben usw.

Viele berufen sich ja auf das vielzitierte BFH Urteil, daß ein Kundensitz eines Leih-AN niemals eine regelm. Arbeitsstelle sein kann, aber das Urteil erging ja noch zur alten Regelung der EWT. Da schlossen die RL dies ja eigentl. schon aus. Ob das Urteil auch auf die neue Auswärtstätigkeit übertragbar ist - da streiten sich noch die Gelehrten.

P.S. Es gibt auch eine Rubrik ganz oben "Wir stellen uns vor". ;-)
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16.12.2009, 13:56
Beitrag: #3
RE: Leiharbeitnehmer
Opa schrieb:P.S. Es gibt auch eine Rubrik ganz oben "Wir stellen uns vor". ;-)

Also mein Vorstellungsvermögen wird durch den SV überschritten. Bei allem, was mit Lohn und PKW-Nutzung zu tun hat, bin ich eine taube Nuss und entsprechend fehlertreu.

®
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16.12.2009, 14:46
Beitrag: #4
RE: Leiharbeitnehmer
Und ich dachte du kennst dich auch halbwegs im Steuerrecht aus. Tongue

duck und wech
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16.12.2009, 15:04
Beitrag: #5
RE: Leiharbeitnehmer
Zitat:P.S. Es gibt auch eine Rubrik ganz oben "Wir stellen uns vor". ;-)
erledigtSmile
Zitat:Aber ich denke hier dürfte es keine Probleme geben
doch, stehe kurz vor der Einspruchsentscheidung
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16.12.2009, 15:33 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.12.2009 15:33 von Opa.)
Beitrag: #6
RE: Leiharbeitnehmer
Hat denn der AV dem FA vorgelegen und wurde das BFH Urteil erwähnt? Dann sollte es mich doch wundern, wenn das FA hier negativ entscheidet (entgegen der BFH Rechtssprechung). Wäre m.E. eine Klage wert.
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16.12.2009, 15:39
Beitrag: #7
RE: Leiharbeitnehmer
Ehrlich? Welches FA stellt sich denn da so an?
Hatte kürzlich den Fall, dass ein Mandant eine Angestellte für 11 Monate an einen Kunden "verliehen" hat, und ihr die Fahrten zum Kunden als Dienstreisen (pro gefahrenem Kilometer) und zusätzlich VerpflMA bezahlt hat. Und das in 2004!

Zuerst wollte der Prüfer bei der LSt-Prfg das auch kürzen, aber ein kurzer Hinweis auf das BFH-Urteil hat gereicht um ihn eines besseren zu belehren.

Ich würde das FA kurz nochmal drauf hinweisen, und ansonsten entspannt der Klage entgegensehen.

-----------------
LG
Clematis
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16.12.2009, 15:45
Beitrag: #8
RE: Leiharbeitnehmer
Für 04 ist das ja auch kein Problem. Da galt noch die EWT und das BFH Urteil erging ja auch zum alten Recht.

Bei ihm geht es aber um die Auswärtstätigkeit und da gibt es eben diesbezüglich neue RL, und ob das Urteil auch zum neuen Recht gilt, ist eben m.E. nicht ganz klar. Gestritten hab ich da auch schon öfter dies Jahr, allerdings keine neg. Entscheidung (bisher).
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16.12.2009, 15:55
Beitrag: #9
RE: Leiharbeitnehmer
Opa schrieb:Und ich dachte du kennst dich auch halbwegs im Steuerrecht aus. Tongue

duck und wech

Halbwegs.....ja. Die Hälfte, die mir so gaaaaar nicht liegt, organisiere ich auch gern aus.....

®
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16.12.2009, 15:56
Beitrag: #10
RE: Leiharbeitnehmer
Zitat:Hat denn der AV dem FA vorgelegen und wurde das BFH Urteil erwähnt?
hat alles vorgelegen und seitenlang geschrieben habe ich schon, Urteile vom 10.07.2008 und vom 09.07.2009 zitiert und auseinandergenommen, in denen der BFH ja ganz klar sagt, dass es darauf ankommt, ob der AN sich wohnungsmäßig auf die Situation einstellen kann oder eben nicht. Ich sehe auch nicht ein, warum dies nicht für die neueren VZ gelten sollte.
FA beruft sich auf R 9.4 Abs. 3 LStR und meint, dass der Mandant ja nicht befristet an der Arbeitsstelle tätig wäre.
Ich bin auch geneigt zu klagen, aber der Mandant will das (noch) nicht.
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