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# 17 - SolZ bei KöSt-Guthaben
07.06.2010, 17:30
Beitrag: #1
# 17 - SolZ bei KöSt-Guthaben
Hallo,

strittig ist, im Zusammenhang mit der Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens, dass der dazugehörige SolZ untergeht.

Hiergegen richten sich mehrere Klagen, da der gesetzlich vorgesehene Untergang des SolZ als nicht verfassungs- und auch nicht als gemeinschaftsrechtlich konform angesehen wird.

Das FG Köln hat am 01.06.2010 zwei Klagen abgewiesen und die Revision zugelassen.

13 K 492/09 und 13 K 64/09



Nach meiner Meinung hatten die Richter vom FG gar keine andere Möglichkeit als die Klagen abzuweisen und die Revision zuzulassen. Das Gesetz sagt ganz klar NEIN zum Erstattungsanspruch und über verfassungsrechtliche Sachverhalte dürfen sie nicht entscheiden. Bin mal gespannt ob der BFH im Vorfeld das BVerfG anhört.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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21.07.2010, 15:49
Beitrag: #2
RE: # 17 - SolZ bei KöSt-Guthaben
Hallo,


in Ergänzung hier von DStV von heute:

Zitat:Revision beim BFH zu Solidaritätszuschlag beim KSt-Erstattungsverfahren

Das FG Köln hat die zwei Klagen (Az. 13 K 492/09 und 13 K 64/09), mit denen die Klägerinnen die Auszahlung des Solidaritätszuschlags (SolZ) begehrten, der auf das ratenweise zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG entfällt, negativ beschieden. Die Revision wurde in einem Fall wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Revision ist eingelegt worden und das Verfahren ist nun beim BFH anhängig (Az. I R 39/10).

Im Rahmen des Übergangs vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren wurde das Körperschaftsteuerminderungspotential des nach alter Rechtslage entstandenen verwendbaren Eigenkapitals mittels einer Übergangsregelung für maximal 18 Jahre gesichert. Das zunächst vorgesehene Modell einer ausschüttungsabhängigen Mobilisierung des Körperschaftsteuerguthabens war letztmalig auf ordentliche Gewinnausschüttungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2007 erfolgten. Seither gilt die Regelung in § 37 Abs. 5 KStG, die die Erstattung des zum 31.12.2006 ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresraten vorsieht.

Das Gesetz enthält jedoch keine Regelung hinsichtlich eines Anspruchs auf Auszahlung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden SolZ. Die Frage, ob insoweit ein Anspruch der Steuerpflichtigen besteht, hat sowohl die Praxis als auch die Literatur in letzter Zeit beschäftigt. Die Finanzverwaltung stand einem entsprechenden Zahlungsanspruch ablehnend gegenüber und hat entsprechende Anträge zurückgewiesen. Hierzu hat die OFD Münster, Kurzinfo vom 26.10.2008, KSt.Nr. 008/2008 (GmbHR 2008, S. 1285 ff.) eine - entgegen der Bezeichnung - ausführliche „Begründungshilfe“ veröffentlicht. Diese Rechtsauffassung wird von Teilen der Literatur bestätigt (Dötsch, in: Dötsch/Jost/Pung/Witt; Die Körperschaftsteuer, § 37 Rdnr. 110a; Kiontke, Körperschaftsteuerguthaben nach Änderung durch das SESTEG, NWB Nr. 45/2008, Fach 4, S. 5403, 5404), während andere jedoch einen Anspruch bejahen (Heinstein, Realisierung des Guthabens aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag (!) nach § 37 Abs. 5 KStG, DStR 2008, S. 381).

Festzustellen ist zunächst, dass das Gesetz selbst die Auszahlung des SolZ nicht regelt. Der SolZ bemisst sich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG nach der festgestellten Körperschaftsteuer. Das Verfahren der ratierlichen Auszahlung des KSt-Guthabens stellt ein von der eigentlichen Körperschaftsteuerfestsetzung losgelöstes Verfahren dar. Die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Anspruchs des KSt-Guthabens stellt keine (negative) Festsetzung einer Körperschaftsteuer dar. Folge der oben beschriebenen Systemumstellung ist nach Ansicht der OFD Münster (a.a.O.), dass die Auszahlung somit nicht die Bemessungsgrundlage für den SolZ mindert. Es liegt vielmehr eine zulässige typisierende Vereinfachung vor, die nicht gegen höherrangige Prinzipien verstößt.

Das FG Köln wies zu dieser Thematik eine Klage (Az. 13 K 64/09) mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung eines Solidaritätszuschlagsguthaben sich nur aus dem SolZG, nicht aber aus dem KStG ergeben kann. Eine Erstattung des Solidaritätszuschlages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolZG ist nicht möglich, da diese

Norm nur bei einem Körperschaftsteuerguthaben Anwendung findet. Für eine Erstattung wäre jedoch ein negativer Betrag notwendig. Des Weiteren stellte das Gericht in seiner Urteilsbegründung fest, dass die nach der Rechtslage bis zum 31.12.2006 bestehende Möglichkeit, bei der Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens durch die Vornahme von Gewinnausschüttungen auch den auf die festzusetzende Körperschaftsteuer entfallenden Solidaritätszuschlag zu mindern, nicht unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt. In einem weiteren Urteil wies das FG Köln eine Klage (Az. 13 K 492/09) aus formalen Gründen zurück.

Ob die Abkehr von der Systematik des Körperschaftsteuergesetzes durch den Gesetzgeber jedoch rechtfertigt, den tatsächlich mit Solidaritätszuschlag belasteten Teil des Körperschaftsteuerguthabens komplett unberücksichtigt zu lassen, erscheint jedenfalls nicht zwingend, da auch eine (sachgerechte) Schätzung möglich ist.

Die Erfolgsaussichten für Steuerpflichtige auf Auszahlung des SolZ im Zusammenhang mit der Auskehrung des KSt-Guthabens müssen aus Sicht des DStV als offen bezeichnet werden. Jedoch sollte im Einzelfall geprüft werden, ob im Interesse des Steuerpflichtigen eine Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung eines möglichen SolZ-Erstattungsanspruchs zu beantragen ist.

Verfahrensrechtlich ist in diesem Zusammenhang folgendes zu beachten:

Steuerpflichtige, die eine Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs begehren, müssen beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Bescheides stellen innerhalb der Festsetzungsfrist stellen.

Die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG kann (konnte) nicht durch Einspruch mit der Begründung angegriffen werden, dass diese um eine Festsetzung des SolZ-Erstattungsanspruchs zu erweitern ist (vgl. OFD Münster a.a.O, S. 1285). Denn der Regelungsgehalt dieses KSt-Bescheides ist nicht der SolZ-Erstattungsanspruch; insoweit mangelt es an einer Beschwer im Sinne des § 350 AO. Aus dem gleichen Grunde ist (war) auch ein Einspruch gegen die gesonderte Feststellung zum 31.12.2006 über die Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG unzulässig.

Diesen Antrag wird das Finanzamt mit oben skizzierter Begründung ablehnen. Gegen diesen Versagungsbescheid ist dann der Einspruch zulässig. Durch das anhängige Verfahren beim BFH ruht das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Für die Mitglieder der Steuerberaterverbände haben wir einen entsprechenden Antrag sowie einen Musterrechtsbehelf auf unserer Homepage http://www.dstv.de sowie in StBdirekt hinterlegt.

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