Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
21.09.2009, 21:59
Beitrag: #1
Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
Habe einen Mandanten, der sich vor Jahren blauäugig - offenbar ohne sich vernünftig beraten zu lassen - ein Objekt mit sechs Ferienwohnungen in einem bayrischen Urlaubsort hat völlig überteuert andrehen lassen.

Bis heute ist mir nie klar geworden, was derjenige sich davon versprochen hat (offenbar eine sichere Vermögensanlage zur Altersvorsorge). Nun ja, die Belegung ist ausgesprochen schlecht und bei einem Verkauf würde heute bei weitem nicht das rausbekommen, was er vor rd. 8 Jahren bezahlt hat.

Das Objekt wies bisher immer Werbungskostenüberschüsse in gut fünfstelliger Höhe auf.

Bisher wurde immer alles vom FA (ohne VdN) akzeptiert, am Anfang gab es sogar mal eine betriebsnahe Veranlagung, die alles vor Ort inspiziert hat.

Nunmehr will das FA plötzlich mit der lapidaren Behauptung nicht mehr, die ortsübliche Vermietungsdauer werde nicht erreicht, außerdem seien die Angaben des Stpfl. zu den Aufenthaltsdauern nicht glaubwürdig (unterstellt werden offenbar längere Aufenthalte auch zu privaten Zwecken).

Laut Mandant nutzt er keine Wohnung selbst, sondern er fährt ausschließlich für einzelne Tage hin, um die für die Vermietung notwendigen Verrichtungen zu besorgen, da er fast alles in Eigenregie macht.

Das lasse ich mal dahingestellt, selbst wenn er eine zeitweise Selbstnutzung hätte, würde sich das allerdings nur auf eine der sechs Wohnungen beziehen, da er schlecht mehrere gleichzeitig selbst nutzen kann. Außerdem hat er am Lebensmittelpunkt mehrere 100 km entfernt ein nur noch von ihm selbst bewohntes Haus allein zu versorgen.

Lange Rede kurzer Sinn. Es liegt ausschließlich Vermietung vor, im Notfall halt bezogen auf nur fünf der sechs Wohnungen. Gleichwohl ist die Vermietungslage trotz Bemühungen (Anzeigen, Webseite, Gastgeberverzeichnisse, Listung bei der Gemeinde) katastrophal, so dass ich stark davon ausgehe, dass die Vermietung mehr als 25% unterhalb der üblichen Vermietungsdauern vor Ort liegen wird.

Nach dem einschlägigen BMF-Schreiben vom 08.10.2004, RdNr. 16ff wäre man eigentlich (jedenfalls für fünf Wohnungen) auf der sicheren Seite, da insoweit die Kriterien für die Annahme einer dauerhaften Vermietung vorliegen. Für die letzte Wohnung hätte man ggf. erhöhte Nachweispflichten für eine nicht vorliegende Selbstnutzung.

Nun kam anschließend der BFH mit Urteil vom 26.10.2004 (IV R 57/02) auf den Plan und hat abweichend davon geurteilt, dass im Fall des Nichtvorliegens besonderer Vermietungshindernisse eine mehr als 25% -ige Unterschreitung der üblichen Vermietungsdauer die Überschusserzielungsabsicht anhand der berühmten Totalüberschussprognose zu fordern sei. Das Urteil ist im BStBl veröffentlicht worden.

Jetzt meine Frage an die Experten in der Finanzverwaltung:

Ist das m. W. nach wie vor gültige BMF-Schreiben, auf das auch in den EStH hingewiesen wird, in dem Punkt durch die Veröffentlichung im BStBl. automatisch als nicht mehr anwendbar anzusehen oder könnte man sich mit Aussicht auf Erfolg auf das BMF-Schreiben berufen?

Ich habe eine Verfügung der OFD Müchen vom 25.07.2005 dazu gefunden, die die geänderte BFH-Rechtsprechung für anzuwenden erklärt. Die wäre allerdings für das hier maßgebliche Bundesland nicht maßgeblich.

Ich fürchte trotzdem, dass das allgemein verwaltungsseitig so zu sehen ist. Oder könnte ich doch auf das BMF-Schreiben pochen (abgesehen natürlich von dem unsicheren Fall, dass das FA nicht auf der Höhe der Zeit ist und die spätere Rechtsprechungsänderung nicht auf dem Schirm hat)?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.09.2009, 13:07
Beitrag: #2
RE: Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
Hallo,

die Richtlinien sind reine Verwaltungsanweisungen und dienen der Verwaltung lediglich zur Auslegung praktikablen Rechts im Alltag - und zwar allgemeingültig für die Verwaltung.
Eine Bindungswirkung für den Steuerpflichtigen ergibt sich grundsätzlich nicht, da für ihn lediglich das Recht und die ergänzenden Durchführungsverordnungen maßgeblich sind.

Die Praxis zeigt aber, dass die Richtlinien durchaus ihre Berechtigung haben, da sie Regelungen beinhalten, die klärenden und somit allgemein gültigen Charakter haben.

Wie gesagt, lediglich die Verwaltung ist daran gebunden.


Die BFH-Urteile gelten zunächst einmal lediglich für den entschiedenen Sachverhalt. Solange die Verwaltung die BFH-Urteile nicht für allgemeinverbindlich erklärt, müsste jeder Steuerpflichtige sein persönliches Recht bei gleicher Rehtsausgangslage separat einklagen.

Allerdings können solche Urteile grundsätzlichen Charakter haben, so dass sie (vor allem bei Hinzuziehung des Bundesministers oder des BVerfG) allgemein rechtsgültig sein können, ohne dass es eine entsprechende Gesetzesänderung bedarf.

Weißt Du aber alles selbst!!!!


Die genannten Urteile in den Richtlinien, sowie die Richtlinien selbst gelten noch in der von Dir aufgeführten Norm.

Für den Fall der Selbstnutzung obliegt es der Finanzverwaltung den Nachweis zu führen, dass eine erhebliche Selbstnutzung vorhanden ist. Soweit lediglich an mehreren Tagen im Jahr eine ein oder zweitägige Nutzung mit dem Ziel erfolgt, die Objekte zu pflegen und zu warten, liegt keine steuerschädliche Selbstnutzung vor. Es werden lediglich weitere abzugsfähige Aufwendungen (Werbungskosten) vermieden, da der Steuerpflichtige durchaus auch ein Hotel in der Nähe aufsuchen könnte und dann entsprechende Reisekosten geltend macht.

Problematisch ist in der Tat die 25%-Grenze. Die hat allerdings lediglich zur Folge dass eine Totalgewinnprognose über den Zeitraum von 30 Jahren aufgestellt werden müsste, was die Verwaltung verlangen kann.

Das mit dem Wert von Grundstücken ist so eine Sache. Üblicherweise erwirbt man Grundstücke und Immoblien mit der Erwartung der Wertsteigerung, was ja auch der Normalfall ist.
Doch gerade die jüngste Entwicklung zeigt, dass dies durchaus auch anders sein kann.
Noch drastischer fällt die Sache aus, wenn sich im Nachhinein Tatsachen ergeben, die eine dauerhafte Wertminderung der Grundstücke bzw. Immobilie zur Folge haben. Da kann dann auch dazu kommen, dass plötzlich die Touristen ausbleiben, wobei dies auch politisch gesteuert werden kann. Und politisch heißt, dass auch ein entsprechender fiskalischer Eingriff die gewinnträchtigste Region zu einem touristischen Einöd werden lässt.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.09.2009, 15:09 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.09.2009 15:14 von meyer.)
Beitrag: #3
RE: Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
zaunkönig schrieb:Weißt Du aber alles selbst!!!!
Klar, deshalb sind die Ausführungen (für die ich trotzdem danke) auch keine Antwort auf meine eigentliche Frage. Wenn die Totalüberschussprognose unproblematisch zu einem Totalüberschuss führen würde, hätte ich ja kein Problem. Abgesehen davon, dass die genau genommen wohnungsbezogen erstellt werden muss und im vorliegenden Fall relativ viel Aufwand machen würde.

Meine Frage war eigentlich nur, ob die Veröffentlichung des genannten Urteils mit der 25%-Grenze automatisch bedeutet, dass das noch gültige BMF-Schreiben von vor dem Urteil, das für den Fall keine Totalüberschussprognose fordert, insoweit überholt ist, also keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung mehr hat. Das hätte zur, dass hier eine Totalüberschussprognose seitens des FA gefordert werden kann, obwohl das BMF-Schreiben diese für den Fall gerade nicht vorsieht.

Es geht mir kurz gesagt, darum, ob ich mich gegenüber dem FA (nicht in Bayern) auf eine für mich günstige Verwaltungsanweisung stützen kann, oder ob ich die zwar bringen kann, mir aber dann entgegengehalten wird, dass die in dem Punkt nicht mehr anzuwenden ist.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.09.2009, 15:42 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.09.2009 15:45 von Petz.)
Beitrag: #4
RE: Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
meyer schrieb:Nun kam anschließend der BFH mit Urteil vom 26.10.2004 (IV R 57/02) auf den Plan und hat abweichend davon geurteilt, dass im Fall des Nichtvorliegens besonderer Vermietungshindernisse eine mehr als 25% -ige Unterschreitung der üblichen Vermietungsdauer die Überschusserzielungsabsicht anhand der berühmten Totalüberschussprognose zu fordern sei. Das Urteil ist im BStBl veröffentlicht worden.

Gemeint ist wohl das Aktenzeichen IX R 57/02.

Da das Urteil im BStBl veröffentlicht wurde, ist es eine Verwaltungsanweisung für die Finanzverwaltung.

Es gelten also sowohl das BMF-Schreiben als auch das BFH-Urteil als bindend.

meyer schrieb:Ich habe eine Verfügung der OFD Müchen vom 25.07.2005 dazu gefunden, die die geänderte BFH-Rechtsprechung für anzuwenden erklärt. Die wäre allerdings für das hier maßgebliche Bundesland nicht maßgeblich.
Üblicherweise werden die OFD-Verfügungen auch in anderen Bundesländern angewendet, warum sollte ein Bundesland auch davon abweichen.
Zwingend ist es aber natürlich nicht.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.09.2009, 19:16
Beitrag: #5
RE: Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
Petz schrieb:Gemeint ist wohl das Aktenzeichen IX R 57/02.
Exakt, danke für die Korrektur.

Petz schrieb:Da das Urteil im BStBl veröffentlicht wurde, ist es eine Verwaltungsanweisung für die Finanzverwaltung.

Es gelten also sowohl das BMF-Schreiben als auch das BFH-Urteil als bindend.

Das bestätigt leider meine Ausgangsvermutung, die ich hier lieber widerlegt bekommen hätte. Das BMF-Schreiben ist demnach faktisch nur noch insoweit anzuwenden, wie es dem Urteil nicht entgegensteht.

Bleibt demach als Taktik noch, erstmal auf den Busch zu klopfen, und abzwarten, ob sich das FA mehr als das BMF-Schreiben dazu ansieht.

Es wäre übrigens angenehm, wenn das FA sich selbst im ein oder anderen Fall an die Spielregeln halten würde. Ich hatte schon mehr als einen Fall, bei dem mir der Bearbeiter erzählt, trotz Veröffentlichung abweichender Urteile im BStBl habe er noch keine Anweisung. eine frühere (damit überholte) Verwaltungsanweisung nicht mehr anzuwenden. Was dann wieder mindestens ein paar Wochen gekostet hat. Zuviel Druck will man in solchen Fällen ja dann normalerweise auch nicht machen ...
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.09.2009, 19:42
Beitrag: #6
RE: Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
meyer schrieb:Es wäre übrigens angenehm, wenn das FA sich selbst im ein oder anderen Fall an die Spielregeln halten würde. Ich hatte schon mehr als einen Fall, bei dem mir der Bearbeiter erzählt, trotz Veröffentlichung abweichender Urteile im BStBl habe er noch keine Anweisung. eine frühere (damit überholte) Verwaltungsanweisung nicht mehr anzuwenden.

Da muss ich leider zugeben, dass nicht jedem Bearbeiter bekannt ist, dass im BStBl veröffentlichte Urteile Dienstanweisungen darstellen.

Im Gegenzug kann ich dafür bemängeln, dass nicht jedem Steuerberater bekannt ist, dass nicht im BStBl veröffentlichte Urteile auch nicht zwingend von der Finanzverwaltung anzuwenden sind.... (okay, ich weiß, kleiner Seitenhieb, konnte ich mir jetzt aber nicht verkneifen, sorry)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.09.2009, 20:39
Beitrag: #7
RE: Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
Dann geb ich auch mal meinen offiziellen Senf dazu.

Wenn das FA jetzt schon "rumzickt" ist wohl davon auszugehen, dass sich jemand die Zeit genommen hat oder noch nehmen wird, seine Ansicht rechtlich abzusichern.

In Zeiten von Online-Rechtsdatenbanken auf die jeder Finanzbeamter Zugriff hat, wird er sich erstmal das BMF-Schreiben reinziehen. Dies wird er auch mit Hilfe der Online-Datenbank machen, da Beamter bekanntermaßen bequem sind und bevor sie groß suchen, füttern sie doch lieber die Suchfunktion und stossen unweigerlich auf das BMF-Schreiben. Diese Online-Datenbanken habe die fiese Angewohnheit gleich Verweise mit anzuzeigen. Dies führt unweigerlich dazu, dass der Finanzbeamte über das kritische BFH-Urteil stolpern wird, da es in der Liste der Verweise recht weit oben angesiedelt ist. Ausserdem gibt es bereits "Nachfolge"-Rechsprechung vom BFH im Rahmen deren das kritische Urteil verifiziert wird.

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Finanzbeamte NICHT auf das Urteil stösst, halte ich für äußert gering. Außerdem kannst und musst du davon ausgehen, dass die Finanzämter mit internen Dienstanweisungen ausgestattet sind, welche in keiner Datenbank nach außen hin auftauchen. Sei dir darüber im Klaren, dass nicht nur Bayern seine Beamten angewiesen hat, das Urteil anzuwenden. Auf die Verfügungen anderer Bundesländer hast du vielleicht nur gar keinen Zugriff. Zu Bedenken gilt auch, dass es teilweise Sonderzuständigkeiten FeWo in den Finanzämtern gibt. Spätestens dort kennt man die Rechtsprechung. Außerdem werden auch Finanzbeamte fortgebildet. Auch für den Bereich FeWo gibt es explizite Fortbildungsveranstaltungen und die entsprechenden Skripte werden den Beamten durchs Intra-Net (?) mit drei Klicks zur Verfügung gestellt.

Alles in Allem sehe ich etwas schwarz (naja vielleicht noch dunkelgrau) für die Variante sich ausschließlich auf das BMF-Schreiben zu stützen. Versuch besser anders zu argumentieren.

Zitat:Es wäre übrigens angenehm, wenn das FA sich selbst im ein oder anderen Fall an die Spielregeln halten würde. Ich hatte schon mehr als einen Fall, bei dem mir der Bearbeiter erzählt, trotz Veröffentlichung abweichender Urteile im BStBl habe er noch keine Anweisung. eine frühere (damit überholte) Verwaltungsanweisung nicht mehr anzuwenden. Was dann wieder mindestens ein paar Wochen gekostet hat. Zuviel Druck will man in solchen Fällen ja dann normalerweise auch nicht machen ...

Das nervt nicht nur Steuerberater und Mandanten. Ich würde auch lieber schneller mit Anweisungen ausgestattet werden, als immer nur die Berater hinzuhalten. Dafür kann der Bearbeiter oder wie du schreibst DAS FINANZAMT jedoch am allerwenigsten, solche Entscheidungen werden auf anderer Ebene getroffen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.09.2009, 20:58 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.09.2009 21:05 von meyer.)
Beitrag: #8
RE: Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
Kiharu schrieb:Wenn das FA jetzt schon "rumzickt" ist wohl davon auszugehen, dass sich jemand die Zeit genommen hat oder noch nehmen wird, seine Ansicht rechtlich abzusichern.
Na ja, es handelt sich um ein absolutes "Dorffinanzamt", ich kann mir da beim besten Willen keine Sonderzuständigkeiten für Ferienhäuser vorstellen. Die Risiken sind mir natürlich klar. Der geschickte Schachspieler plant aber immer einige Züge im Voraus. Von daher sehe ich nicht, warum ich auf für mich ungünstige neue Rechtsprechung eingehen sollte, wenn das FA die Karte nicht von sich aus zieht und ich zumindest noch ein paar Argumente habe. Das ist immer noch besser, als wenn ich für das angestrebte Ergebnis gar nichts vorbringen kann.

Des Weiteren macht der bisherige Vortrag des FA keinen besonders kompetenten Eindruck, da schon der Sachverhalt nicht richtig ermittelt wurde, der Bearbeiter schein nämlich, wie aus einer Anfrage deutlich wird, zunächst von EINER gemischt-genutzten Ferienwohnung ausgegangen zu sein und hatte die Größe des Objektes gar nicht erkannt, obwohl das natürlich beim FA alles schon bekannt war (wie gesagt, gab es sogar eine Inaugenscheinnahme im Rahmen einer bnV). Offenkundig hatte derjenige noch nicht einmal die Unterlagen näher angesehen.

Zumindest will ich das FA zunächst mal zu klaren Rückäußerungen bewegen. Wenn ich mich dumm stelle und auf das BMF-Schreiben verweise, müssen die eigentlich die Karten erstmal auf den Tisch legen und darauf verweisen, dass das in dieser Form nicht mehr anzuwenden sei. Mehr als mich eines Besseren zu belehren und Gelegenheit zu geben eine Totalüberschussprognose noch einzureichen, kann eigentlich nicht passieren.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.09.2009, 21:02
Beitrag: #9
RE: Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
Naja, die Sonderabteilung besteht in den meisten Ämtern aus einem Mitarbeiter und das kanns auch beim kleinsten Dorf-FA geben.

Aber gegen vorläufiges Dumm-Stellen ist ja erstmal nicht einzuwenden. Dann muss das FA Butter bei die Fische tun und du (sie?) kannst dann immer noch sehen, in welche Richtung die Sache geht.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation