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Progressionsvorbehalt
24.06.2007, 13:09
Beitrag: #1
Progressionsvorbehalt
Hallo liebe Kollegen,

ich finde es immer sehr aufwendig, wenn man für eine kurze Antwort sich in ein neues Gebiet hineinknieen muss. Daher ganz kurz - vielleicht weiss jemand eine kurze Antwort oder hat einen Hinweis, wo man dies nachlesen kann:

Bei DBA`s: wo wird geregelt ob und ob überhaupt bei Einkünften, die im Verursacherland ( mein Fall: Geriechenland / Einkünfte aus Vermietung, die dort versteuert werden) hier in der ESt eine Angabe erforderlich ist und ein Progressionsvorbehalt zum Zuge kommt!

Danke
Gruß Ulrike
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24.06.2007, 13:20
Beitrag: #2
RE: Progressionsvorbehalt
Hallo,


habe den Fall einmal in das DATEV Expertisen-System eingegeben.

Bitte nochmals genau überprüfen ob alle Daten so sind wie in deinem Fall. Ich habe einen alleinigen Wohnsitz in Deutschland angenommen.


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Expertise-Nr.GRI11UBV: Steuerinländer mit Einkünften aus Grundvermögen in Griechenland Sachverhalt

Person
Natürliche Person

Ansässigkeit
Im Inland ansässig

Einkünfte
Einkünfte aus Griechenland

Art der Einkünfte
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Expertise

Natürliche Person mit Wohnsitz im Inland erzielt Einkünfte aus Grundvermögen in Griechenland Beratungshinweis

Eine natürliche Person mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland bezieht Einkünfte aus in Griechenland belegenem Grundvermögen.
Auf die Einkünfte aus dem griechischen Grundvermögen erhebt Griechenland Einkommensteuern. In Deutschland sind diese Einkünfte steuerfrei. Sie werden jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.
Inhaltsverzeichnis



1 Besteuerungssystematik

2 Definition der Einkünfte

3 Zuweisung des Besteuerungsrechts

3.1 Besteuerung im Quellenstaat Griechenland

3.2 Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland

4 Veräußerung des Grundvermögens

5 Besonderheiten

5.1 Griechische Personengesellschaften

5.2 Doppelwohnsitz

6 Literatur

1 Besteuerungssystematik

Der Steuerpflichtige ist aufgrund seines Wohnsitzes gem. § 8 AO in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG).

Nach dem in Deutschland geltenden Welteinkommensprinzip unterliegen sämtliche, weltweit erzielten Einkünfte im Inland der Besteuerung, sofern es sich um Einkünfte i.S.d. § 2 EStG handelt. Damit sind grundsätzlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige aus dem griechischen Grundvermögen (§ 21 EStG) bezieht, in Deutschland steuerpflichtig. Darüber hinaus besteht eine beschränkte Einkommensteuerpflicht in Griechenland.

Deutschland und Griechenland haben am 18. April 1966 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen (BStBl.I 1967 S.50). Das DBA geht als lex specialis und gem. § 2 AO dem übrigen nationalen Recht vor.

Zunächst ist die Abkommensberechtigung zu prüfen. Da der Steuerpflichtige in einem der Vertragsstaaten ansässig ist - hier Deutschland -, ist er abkommensberechtigt.

Für die Anwendung des Abkommens ist auf der einen Seite der Ansässigkeits-/Wohnsitzstaat (Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 DBA D-GR) und auf der anderen Seite der Quellenstaatstaat festzulegen. Der Ansässigkeitsstaat wird in der überwiegenden Zahl der Fälle durch den Wohnsitz bestimmt.

Verfügt der Steuerpflichtige neben seinem Hauptwohnsitz mit seinem Lebensmittelpunkt in Deutschland z.B. über eine gemietete Wohnung in Griechenland, die er während seiner Aufenthalte dort benutzt, so liegt in Griechenland auch ein Wohnsitz vor. Dieser kann in Griechenland zu einer Steuerpflicht nach nationalem griechischen Recht führen. Da jedoch der Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt, bleibt der Ansässigkeitsstaat für Zwecke des Abkommens Deutschland (siehe auch Abschnitt 5.2).

Das Abkommen sieht in Art. 13 Abs. 1 DBA D-GR vor, dass der Staat, in dem das Grundvermögen belegen ist - hier Griechenland -, das Besteuerungsrecht hat.

Somit hat Griechenland als Belegenheitsstaat ein unbeschränktes Besteuerungsrecht. Art. 17 DBA D-GR regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat. Deutschland stellt die Einkünfte unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes von der Besteuerung frei (Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 DBA D-GR).

2 Definition der Einkünfte

Zu den Einkünften zählen alle Einkünfte, die nach griechischem Recht zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählen (Recht des Belegenheitsstaates Art. 13 Abs. 2 DBA D-GR). Dies entspricht im wesentlichen dem deutschen Recht.

Ausdrücklich genannt sind neben den Einkünften aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung der Vermietung und Verpachtung sowie jeder anderen Nutzung unbeweglichen Vermögens (Art. 13 Abs. 3 DBA D-GR).

Nach Art. 13 Abs. 2 DBA D-GR gehören zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen solche aus dem Zubehör zum unbeweglichem Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte und Nutzungsrechte nach dem Privatrecht sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.

Seeschiffe und Luftfahrzeuge zählen nicht zum unbeweglichen Vermögen. Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sind im Art. 5 DBA D-GR als gesonderte Einkunftsart geregelt.

Unbewegliches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder der Ausübung eines freien Berufs dient, wird ebenfalls nach diesem Artikel behandelt. Es gibt keine Subsidiaritätsklausel (Art. 13 Abs. 4 DBA D-GR).

3 Zuweisung des Besteuerungsrechts

3.1 Besteuerung im Quellenstaat Griechenland

Der Steuerpflichtige erzielt positive Einkünfte aus der Vermietung von griechischem Grundvermögen. Für diese Einkünfte weist Art. 13 DBA D-GR dem Belegenheitsstaat - hier Griechenland - das Besteuerungsrecht zu. Die Einkünfte müssen nach griechischem Recht ermittelt und erklärt werden. Der deutsche Steuerpflichtige ist in Griechenland mit diesen Einkünften beschränkt steuerpflichtig.

Erzielt der Steuerpflichtige einen Verlust aus der Vermietung des griechischen Grundvermögens, weist hierfür ebenfalls Art. 13 Abs. 1 DBA D-GR dem Belegenheitsstaat - hier Griechenland - das Besteuerungsrecht zu.

Die genauen steuerlichen Vorschriften sind bei einem griechischen Steuerberater zu erfragen (siehe hierzu auch den DATEV-Suchservice in LEXinform Wirtschaft/Recherchen - Steuerberater-Kooperation).

3.2 Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland

In Deutschland werden die Einkünfte von der Besteuerung freigestellt, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 DBA D-GR, § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Für den Progressionsvorbehalt sind die Einkünfte nach deutschen steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 9, 21 EStG) zu ermitteln; dies gilt für die Einnahmen genauso wie für sämtliche Werbungskosten. Die AfA für das Gebäude ermittelt sich ausschließlich gem. § 7 Abs. 4 EStG, da die degressive AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für inländische Grundstücke gilt. Somit ist es durchaus denkbar, dass nach griechischem Recht ein Gewinn und nach deutschem Recht ein Verlust entsteht oder umgekehrt. Für die Höhe des Betrages, der nach § 32b EStG zu berücksichtigen ist, ist der Ansatz nach griechischem Recht unerheblich.

Hinweis:

Der Progressionsvorbehalt wirkt sich auch bei einem zu versteuernden Einkommen jenseits der Progressionsgrenzen aus, da durch den Progressionsvorbehalt nicht der Spitzensteuersatz sonder der Durchschnittsteuersatz verändert wird.

Auch die Verluste stellt Deutschland von der Besteuerung frei, d.h. die nach deutschem Recht ermittelten Verluste können nicht mit anderen inländischen Einkünften verrechnet werden. Grundsätzlich käme hier der negative Progressionsvorbehalt zur Anwendung. Der negative Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG kommt hier jedoch nicht zum Tragen, da es sich um schädliche Einkünfte i.S.d. § 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG handelt, d.h. die Nicht-Verrechenbarkeit ausländischer Verluste gem. § 2a Abs. 1 EStG wirkt sich auch auf den Progressionsvorbehalt aus (BFH-Urteil vom 17.10.1990 Dok.Nr.0096756). Zur europarechtlichen Zulässigkeit des Abzugsverbots hat der EuGH mit Urteil vom 21.02.2006 - Rs. C 152/03 "Ritter-Coulais", DokNr.0175993, entschieden, dass im zu entscheidenden Fall (eigengenutzte Wohnung in der "großen Übergangsregelung") § 2a EStG europarechtswidrig ist. Da der EuGH sich nur auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und nicht die Kapitalverkehrsfreiheit beruft, wendet die Finanzverwaltung das Urteil nur auf den entschiedenen Fall an. Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt. Entsprechende Fälle sollten "offen" gehalten werden.

4 Veräußerung des Grundvermögens

Der Steuerpflichtige erzielt einen Gewinn aus der Veräußerung des griechischen Grundvermögens. Für diese Einkünfte weist Art. 13 Abs. 3 DBA D-GR ebenfalls dem Belegenheitsstaat - hier Griechenland - das Besteuerungsrecht zu.

Da Deutschland als Wohnsitzstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht hat, wird die Doppelbesteuerung im Wege Freistellung, unter Beachtung des Progressionsvorbehaltes, vermieden, sofern die Gewinne gem. § 23 EStG steuerpflichtig wären (Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 DBA D-GR).

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich als Differenz zwischen nach deutschem Recht ermittelten Buchwert und dem Veräußerungserlös.

Auch für Verluste aus der Veräußerung des griechischen Grundvermögens weist Art. 13 Abs. 3 DBA D-GR dem Belegenheitsstaat - hier Griechenland - das Besteuerungsrecht zu. Gem. Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 DBA D-GR stellt Deutschland die Einkünfte von der Besteuerung frei, d.h. die Verluste können nicht mit anderen inländischen Einkünften verrechnet werden, soweit die Verluste aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens einer griechischen Betriebsstätte stammt.

Grundsätzlich kommt hier der negative Progressionsvorbehalt zur Anwendung, sofern der Verlust innerhalb der Frist des § 23 EStG erzielt wird. § 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG ist nicht anwendbar, da hier nur der laufende Verlust angesprochen ist.

5 Besonderheiten

5.1 Griechische Personengesellschaften

Werden die Einkünfte nicht direkt, sondern über die Beteiligung an einer griechischen Personengesellschaft erzielt, so gilt folgendes:

Personengesellschaften werden in Griechenland wie Kapitalgesellschaften besteuert.

Zur Problematik der Personengesellschaften können die BMF-Schreiben z.B. zum DBA mit Spanien herangezogen werden (BMF-Schreiben vom 28.4.1998, BStBl.I 1998 S.557).

Bezieht der Gesellschafter von der Personengesellschaft Vergütungen, für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, so werden diese als Einkünfte aus der Vermietung von Wirtschaftsgütern (Art. 13 oder Art. 8) behandelt.

5.2 Doppelwohnsitz

Hier liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Steuerinländer hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 4b DBA D-GR) in Deutschland, er verfügt jedoch über einen zweiten Wohnsitz in Griechenland.

Für griechische Steuerzwecke liegt u.U. eine unbeschränkte Steuerpflicht vor, nach den Vorschriften des DBA bleibt Deutschland jedoch der Ansässigkeitsstaat. Die Tatsache des zweiten Wohnsitzes in Griechenland ändert somit nichts an den im Abschnitt 3 und 4 erläuterten Steuerfolgen. Lediglich die Art der Besteuerung in Griechenland kann sich durch den zweiten Wohnsitz verändern.

6 Literatur

Debatin/Wassermeyer: DBA, CH Beck Verlag, Art. 13 und 17 DBA D-GR

Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen: DBA Kommentar, NWB-Verlag, Art. 13 und 17 DBA D-GR

Schaumburg: Die Personengesellschaft im internationalen Steuerrecht, Stgb 3/1999 S.97 ff.


Diese Expertise wurde erstellt von:

Dipl.-Kffr. Ulrike Habert, Steuerberaterin
Prof. Dr. Ulrich Sommer, Steuerberater/vereidigter Buchprüfer

Fachbereich Internationales Steuerrecht, Berufsakademie Villingen-Schwenningen

Expertise-Nr. GRI11UBV, Stand 1.3.2006
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24.06.2007, 14:23
Beitrag: #3
RE: Progressionsvorbehalt
Vielen Dank, das hilft mit weiter1

Das Datev-Expertisen-System kannte ich noch nicht, da ich zwar früher ( bis 1990) mit Datev gearbeitet habe, jetzt aber nicht mehr!

Jetzt muss ich überlegen, was ich mit den Einkünften der Vorjahre mache ( denn bis 2005 gab es wohl diese Einkünfte auch, aber die Mandantin, die seit Jahren in D. lebt, wusste dies nicht, da ihre Eltern das gemacht hatten bzw. irgendwann aus erbrechtlichen Gründen - in Griechenland gibt es total andere Grundsätze - das Vermögen schon zu Lebzeiten überschrieben haben).

Nochmals vielen Dank
Gruß Ulrike
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24.06.2007, 14:32
Beitrag: #4
RE: Progressionsvorbehalt
Das Expertisen System ist eine feine Sache, es gibt Expertisen zu folgenden Themen:

AO
Arbeitszimmer
Bauabzugsteuer
Dienstwagen
Eigenheimzulage (naja nicht ganz aktuell aber es soll ja noch Altfälle geben :-))
Grundstücksveräußerung
internationale Besteuerung
Minijob
Rechtsformberatung
Umsatzsteuer (SEHR GUT)
Vereinsbesteuerung
Verträge
Vorsteuervergütungsverfahren
Zweikontenmodell.

Ich verwende diese bei solchen Fällen gerne zur Orientierung für Fälle die nicht allzu oft in der täglichen Praxis vorkommen und versuche dann trotzdem anhand des Gesetzes "von Hand" zu lösen...

Die Darstellung ist meiner Meinung nach sehr übersichtlich.

Wer Bedarf hat kann gerne eine Expertise bei mir anfordern (Überprüfen ob meine Eingaben richtig waren muss dann aber jeder selbst :-))...
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24.06.2007, 15:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.07.2007 23:10 von Petz.)
Beitrag: #5
RE: Progressionsvorbehalt
ulrike schrieb:Bei DBA`s: wo wird geregelt ob und ob überhaupt bei Einkünften, die im Verursacherland ( mein Fall: Geriechenland / Einkünfte aus Vermietung, die dort versteuert werden) hier in der ESt eine Angabe erforderlich ist und ein Progressionsvorbehalt zum Zuge kommt!

Oder mal in kurz:

Es gilt immer das Welteinkommensprinzip,

Besteht ein DBA, muss man im entsprechenden Artikel des DBA gucken, wo die Einkünfte zu versteuern sind, in diesem Beispiel in Griechenland.

Aber: Die Methodik der DBA's unterscheidet sich oft von unserem § 2 EStG, es wird oftmals differenziert zwischen nichtselbständiger Tätigkeit, Gehälter aus öffentlichen Kassen, Studenten, Professoren, etc, obwohl es bei uns alles Einkünfte aus § 19 EStG sind.

Anschließend muss muss man den Artikel "Vermeidung der Doppelbesteuerung" suchen, meist irgendwo zwischen Art 22 und Art 24.

Dort steht dann, wie die Einkünfte in D zu besteuern sind, es gibt nur zwei Möglichkeiten:

a) Anrechnungsmethode
Dabei werden die Einkünfte hier ganz normal erklärt, zur Anrechnung der ausl. Steuern sind die Einkünfte nochmals auf Seite 1 der Anlage AUS im unteren Teil einzutragen mit der anzurechnenden Steuer

b) Freistellungsmethode
Die Eimkünfte unterliegen hier dem Progressionsvorbehalt, einzutragen auf der Rückseite der Anlage AUS.
Ausnahme: Einkünfte nach § 19 EStG, da sind die Einnahmen auf der Mitte der Anlage N einzutragen, die dazugehörigen Werbungskosten sind auf einer gesonderten Anlage beizufügen.

Bei V+V gilt immer die Freistellungsmethode (aber § 2a EStG beachten), außer Schweiz, Spanien (auch Mallorca...) und Tunesien, da gilt die Anrechnungsmethode.
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25.06.2007, 09:26
Beitrag: #6
RE: Progressionsvorbehalt
Hallo Petz,

vielen Dank, nun muss ich nur noch grübeln, was ich mit den Jahren vorher mache!

Eine schöne Woche - Gruß Ulrike
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06.07.2007, 21:28
Beitrag: #7
RE: Progressionsvorbehalt
PiranhaVS schrieb:Das Expertisen System ist eine feine Sache, es gibt Expertisen zu folgenden Themen:

Naja, meiner Erfahrung nach taugen die nicht allzuviel.

Kurz vor meiner StB-Prüfung kam mein Chef und beauftragte mich, einen Sachverhalt umsatzsteuerlich zu analysieren.

Also machte ich mich über meine Ziegelsteine und erstellte einen Schriebs, der meine Erkenntnisse wiedergab. Korrelation zum bestehenden Recht inbegriffen.

Anderntags lag ein 2 cm hoher Stapel bedruckten A4-Papiers auf meinem
Schreitisch, jedes Blatt war betitelt mit "DATEV Umsatzsteuer-Expertise"

Was soll ich sagen... Die DATEV hat da etwa zur Hälfte ins Bull Eye getroffen. Es war anstrengend, meinen Chef davon zu überzeugen, daß DATEV daneben lag.

Neee neee, ich verwende das nicht.

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