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Kinderbetreuungskosten
22.06.2007, 15:59
Beitrag: #1
Kinderbetreuungskosten
Hallo,

Für VZ 2006 habe ich Kinderbetreuungskosten für die Eltern beantragt.
Im Bescheid wurden diese anerkannt.

Als Nachweis habe ich eingereicht:
Zivilrechtliche Vereinbarung lt. Rz.2 des BMF-Schreibens vom 19.01.2007 und Kontoauszüge.

Liegt hier ein sozialpflichtiges AN/AG-Verhältnis vor und müßte mindestens ein Minijob bei der Knappschaft angemeldet werden?

Dies habe ich nicht so aus dem BMF-Schreiben erlesen. siehe Rz 2.

Die Oma wohnt in der Einliegerwohnung der Eltern des zu betreuenden Kindes.
Die Einnahmen der Oma habe ich als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung der Oma angegeben.
Dies führte bei der Rentnerin zu keiner Steuer.

Meine Frage lautet, ist eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Angehörigen zur Kinderbetreuung ein sozialpflichtiges
Arbeitsrechtsverhältnis? Eine selbständige Tätigkeit ist es nicht. Die Oma geht damit nicht auf den Markt.

Und im BMF-Schreiben wurde, anders als im BMF-Schreiben zum 35a, dies nicht als Voraussetzung genannt.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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22.06.2007, 17:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.06.2007 17:49 von Opa.)
Beitrag: #2
RE: Kinderbetreuungskosten
"Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden."
Zitat:Liegt hier ein sozialpflichtiges AN/AG-Verhältnis vor und müßte mindestens ein Minijob bei der Knappschaft angemeldet werden?

Dies habe ich nicht so aus dem BMF-Schreiben erlesen. siehe Rz 2.
Ich auch nicht, dafür sehe ich auch keinen Grund. Aber wenn es so auch im Bescheid akzeptiert wurde, warum die Nachfrage?
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22.06.2007, 18:51
Beitrag: #3
RE: Kinderbetreuungskosten
Opa schrieb:"Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden."
Zitat:Liegt hier ein sozialpflichtiges AN/AG-Verhältnis vor und müßte mindestens ein Minijob bei der Knappschaft angemeldet werden?

Dies habe ich nicht so aus dem BMF-Schreiben erlesen. siehe Rz 2.
Ich auch nicht, dafür sehe ich auch keinen Grund. Aber wenn es so auch im Bescheid akzeptiert wurde, warum die Nachfrage?

Weil ich die gleiche Frage in entsprechenden Foren gestellt habe und eine negative Antwort erhielt.

Gleichzeitig hatte ich bei der Knappschaft angerufen und ebenfalls eine negative Antwort erhalten. (Wer als AG steuerlich bei KBK auftritt muß auch als AG bei der Oma auftreten.)

Negativ=sozialversicherungspflichtig

Deshalb wurde ich eben stutzig.

Also 2007 genauso verfahren.

Danke Opa.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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