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§ 351 Abs. 1 AO bei gesonderter und einheitlicher Feststellung
27.04.2009, 19:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.04.2009 19:50 von meyer.)
Beitrag: #1
§ 351 Abs. 1 AO bei gesonderter und einheitlicher Feststellung
Hallo,

ich habe mal wieder einen verfahrensrechtlichen Spezialfall, zu dem ich für Meinungsäußerungen dankbar wäre.

Fall:

Es ergeht G+E-Bescheid für Gesellschaft A ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser wird bestandskräfig.

In der Folge fällt den Gesellschaftern G1 und G2 auf, dass sie jeweils nicht alle abziehbaren Sonderbetriebsaugaben (SBA) angesetzt haben. Eine nachträgliche Berücksichtigung ist wegen eingetretener Bestandskraft nicht möglich.

Im Weiteren ergeht ein aus ganz anderen Gründen geänderter G+E-Bescheid, durch den sich die festgestellten Gewinnanteile für einzelne Gesellschafter, darunter G1, nicht jedoch G2 (und natürlich der Gewinn der Gesellschaft) erhöhen (die Änderung war vertragsgemäß nur auf einen Teil der Gesellschafter zu verteilen).

Gegen den geänderten G+E-Bescheid wird diesmal rechtzeitig Einspruch eingelegt. Dieser ist damit im Änderungsrahmen des § 351 Abs. 1 AO noch korrigierbar.

So weit so gut. Aber was ist hier der Änderungsrahmen? Die flüchtig gesichteten Kommentierungen geben dazu irgendwie auf den ersten Blick nicht viel her.

Daher ein paar Überlegungen:

Änderungsrahmen könnte sein:

1. Die Gewinnerhöhung der Gesellschaft, egal, wie sich das auf die Gesellschafter verteilt. Dann könnte sowohl für G1 als auch für G2 im Rahmen des Einspruchs saldiert werden, maximal bis zur gesamten Gewinnerhöhung der Gesellschaft.

2. Wie 1, jedoch kann jeder Gesellschafter nur bis zu der auf ihn entfallenden Änderung saldieren, da die ursprüngliche Ergebnisverteilung nicht mehr offen ist. G2 ginge dann mangels Gewinnerhöhung leer aus, G1 könnte bis zur Höhe der auf ihn entfallenden Erhöhung saldieren.

3. SBA können überhaupt nicht saldiert werden, da die Gewinnerhöhung die Gesamthand betrifft.

Ich tendiere im Moment zu Variante 2.

Grund: Bei der Gewinnfeststellung und der Aufteilung handelt es sich um verschiedene Feststellungen, bei denen nur eine durch die Änderung beeinflusst wird. Dagegen werden SBA nur gesondert im Bescheid aufgeführt, sind aber keine selbständig festgestellte Besteuerungsgrundlage sondern fließen in den Gewinnanteil jedes Gesellschafters ein.

Könnte ich damit (insbesondere mit der Begründung, bei der ich auch nicht ganz sicher bin) richtig liegen?
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28.04.2009, 18:51
Beitrag: #2
RE: § 351 Abs. 1 AO bei gesonderter und einheitlicher Feststellung
Lösung 2 unter Hinweis auf BFH VIII R 67/76, welche zwar recht alt ist aber in der Kommentierung von T/K auch zitiert wird und sich mit Ihrem "Bauchgefühl" deckt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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08.05.2009, 20:16
Beitrag: #3
RE: § 351 Abs. 1 AO bei gesonderter und einheitlicher Feststellung
Danke, entspricht meiner Einschätzung.

Tut mir leid, wenn ich erst spät antworte. Bin gerade stark überlastet und muss daher etwas mit der Forenpräsenz zurückstecken.
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