Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
129 AO bei § 7 FGG ?
26.02.2009, 10:58
Beitrag: #1
129 AO bei § 7 FGG ?
Der § 7 FGG läuft ja 10 Jahre. Nun haben die Mandanten ihre Erklärung selbst gemacht und den noch möglichen Restbetrag nicht geltend gemacht.
Kann der Bescheid nach 129 AO geändert werden? Eigentlich ist es ja eine Tatsache die dem FA bekannt ist, dort werden ja eigentlich extra Tabellen dafür geführt, daß der § 7 FGG noch läuft. Oder besteht keine Chance, weil die Anlage FW nicht ausgefüllt wurde, und damit der Betrag nicht beantragt wurde?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
26.02.2009, 11:11
Beitrag: #2
RE: 129 AO bei § 7 FGG ?
Nachtrag wem der § 7 FGG nichts sagt.Wink
Ist ähnlich wie 10e, wird eigentlich mit der Anlage FW beantragt, wurde aber vergessen und daher nicht berücksichtigt. Nachträgliche Änderung möglich?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
26.02.2009, 16:54
Beitrag: #3
RE: 129 AO bei § 7 FGG ?
Opa schrieb:Oder besteht keine Chance, weil die Anlage FW nicht ausgefüllt wurde, und damit der Betrag nicht beantragt wurde?

So ist es, § 129 AO kann somit nicht zutreffen.

Und § 173 wegen der Änderungssperre auch nicht.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
26.02.2009, 17:03
Beitrag: #4
RE: 129 AO bei § 7 FGG ?
Kann man denn den Betrag 06 noch im Folgejahr 07 nachholen? Der FGG läuft ja noch bis 07.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
26.02.2009, 21:43 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.02.2009 21:45 von Lemgun.)
Beitrag: #5
RE: 129 AO bei § 7 FGG ?
http://www.gesetze-im-internet.de/f_gbg/__7.html

Hm, das wird doch "wie Sonderausgaben" abgezogen. Und Sonderausgaben kann man auch nicht nachholen. *grübel

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
26.02.2009, 22:24
Beitrag: #6
RE: 129 AO bei § 7 FGG ?
Wenn sich die Sache dem FA hätte aufdrängen müssen, könnte man es über die im AEAO zu § 89 Nr. 1.2 angegebenen Möglichkeiten versuchen.

Aber ob man diesen Fall darunter subsumieren kann?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
26.02.2009, 22:29
Beitrag: #7
RE: 129 AO bei § 7 FGG ?
Hm, ich sehe keinen eindeutigen Verstoß der Finanzbehörden gegen die Fürsorgepflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO, von daher sehe ich diese Möglichkeit nicht.

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
27.02.2009, 10:28
Beitrag: #8
RE: 129 AO bei § 7 FGG ?
Die "Nachholung" ist wohl nicht möglich, hab ich schon aus ähnlichen Urteilen herausgelesen. Aber irgendwie will es mir nicht in den Kopf, daß der Abzugsbetrag (ähnlich einer Afa) einfach verloren sein soll. Es sind zwar hier keine Riesenbeträge (ca. 600,- Abzugsbetrag/ca. 180,- steuerl. Auswirkung), aber probieren werde ich es auf jeden Fall. Das FA korrigiert ja auch, wenn der Betrag mal irrtümlich verkehrt angesetzt wurde, also wird er ja jedes Jahr geprüft und es gibt auch keinen Grund, daß er irgendwann in dem Zeitraum wegfallen sollte. Hoffe ich mal auf einen Sachbearbeiter mit einem großen Herz.
(Die gibt es ja auch hier.)Wink
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
27.02.2009, 12:56
Beitrag: #9
RE: 129 AO bei § 7 FGG ?
Lemgun schrieb:Hm, ich sehe keinen eindeutigen Verstoß der Finanzbehörden gegen die Fürsorgepflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO, von daher sehe ich diese Möglichkeit nicht.
Drüber nachdenken könnte man schon. Es handelt sich um einen jährlich gleichbleibenden Betrag über mehrere Jahre, der bisher immer angesetzt wurde und die Laufzeit ist noch nicht abgelaufen. Jetzt macht es der Stpfl. erstmals ohne Berater und vergisst die Sache bzw. weiß nicht, damit umzugehen. Er ist auch nicht umgezogen oder nutzt das Objekt anderweitig (was aus der Steuererklärung hervorgehen würde).

Da tendiere ich schon etwas in die Richtung. Allerdings kennen wir ja hier den konkreten Fall nicht, und schwierig ist es sowieso, mit so etwas durchzukommen.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
27.02.2009, 13:42
Beitrag: #10
RE: 129 AO bei § 7 FGG ?
Genauso wie beschrieben. War früher bei mir, hat dann gekündigt und 06 selber gemacht (da sie nur einfache AN ohne größere Ausgaben usw. sind). Jetzt hat er sich wieder gemeldet, daß ich mich doch wieder um 07 und 08 kümmern soll.
Da er von dem §7 (der noch läuft) nix wusste, hat er 06 nichts beantragt und mir ist es nun aber aufgefallen, als ich den 06´er Bescheid und in die alte Akte sah.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation