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Wieder KU-Problem
03.02.2009, 22:45 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2009 22:52 von Kiharu.)
Beitrag: #20
RE: Wieder KU-Problem
Vorweg: USt ist nicht mein Spezialgebiet und ich betrachte dieses Gesetz daher lieber aus der Entfernung.

Prinzipiell würde ich @showbee zustimmen. Rein juristisch durchaus eine mögliche Auslegung, welcher sogar ich folgen kann.

Aber sollten wir nicht auch bedenken, warum der Gesetzgebern die Bindungswirkung von 5 Jahren für sinnvoll hält. Dazu stand in dem anderen Thread
Zitat showbee
Zitat:Nunja, man muss einfach mal den Sinn und Zweck der Bindung betrachten, mE soll der Unternehmer nicht ständig zwischen den Besteuerungsregimen hin- und herwechseln, wie es gerade passend erscheint (Stichwort Investitionen und VoSt Abzug).

Insofern halte ich eine "einmalige" Bindungsfrist von 5 Jahren als völlig ausreichend. Sollte dies vom Gesetzgeber anders gewollt sein, so hätte es ihm freigestanden es entsprechend zu regeln. So aber ist nur geregelt, dass der Unternehmer mindestens 5 Jahre an seine Entscheidung gebunden ist. Der Gesetzgeber hätte auch aufnehmen können, dass nach Ablauf der 5 Jahre die Option erneut ausgeübt werden kann und den Unternehmer auf weitere 5 Jahre bindet. Statt dessen räumt er nach mindestens 5 Jahren die Option zu widerufen. Das heisst, seine einmal ausgeübte Wahl mit Wirkung für die Zukunft zu widerufen.

Zitat:Die Frage ist doch, ob die einmalige Ausübung der Option für das Jahr 1 dazu führt, das weitere als Option auslegbare Handlungen (UStVA) nicht mehr als Option zu gelten haben. Dies setzt vorraus, das keine "Option" (Wahlmöglichkeit) besteht. Das ist zweifelslos für die Jahre 1-5 der Fall, da wir hier eine gesetzliche Bindung haben. Aber eben in Jahr 6 haben wir keine Bindungswirkung mehr, der Unternehmer hat wieder seinen freien Willen zu bilden (i.S.v. eine Option zu wählen).


Wo steht denn, dass ich nach 5 Jahren eine neue Entscheidung treffen muss? Wo steht, dass meine erste Option oder auch freie Wahl nach 5 Jahren ihre Wirkung verliert und ich neu wählen muss?

Ich kann nur rauslesen, dass ich mindestens 5 Jahre an die Wahl zur Regelbesteuerung gebunden bin. Nirgendwo steht, dass ich nach 5 Jahren eine neue Wahl treffen muss. Sonst wäre es ja auch sinnlos, entwas zu widerrufen. Wenn ich @showbees Argumenten folgen würde, dann hätte der Gesetzgeber nicht ausdrücklich den Passus des Widerrufs reingenommen. Ich kann nur entwas widerrufen, was noch gültig ist. Wenn aber nach 5 Jahren durch die Entscheidung der Abgabe einer Voranmeldung eine neue Option/Wahl erfolgt, dann brauch ich auch nichts widerrufen, sondern gebe einfach keine Voranmeldungen ab. So hat sich das der Gesetzgeber aber nicht gedacht, sondern ausdrücklich den Widerruf in die Richtlinien aufgenommen.

Deshalb muss/kann meiner Meinung nach die erste Wahl auch 6,7 oder 8 Jahre Bindungwirkung entfalten und zwar solange, bis ich meine erste Wahl mit Wirkung für die Zukunft widerrufe.



Edit: Jetz schreib ich mir hier nen Wolf und Ihr habt das alles schon geklärt.
Kiharu, die jetzt ärgend ins Bett geht.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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