Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Handhabung der Abgeltungssteuer???
26.02.2009, 14:30
Beitrag: #1
Question Handhabung der Abgeltungssteuer???
Sag ma... gibt es da schon irgendwelche Formulare? Oder wie soll die Abführung der Abgeltungssteuer gehandhabt werden?

Und dann hab ich mal folgendes zum nachdenken:

vGA und Abgeltungssteuer:
Es ist jetzt schon klar (weil bereits seit zwei Jahren Praxis), dass mtl. eine vGA erfolgt, weil Ges.-Geschäftsführer ein Auto der GmbH nutzt, aber keinen Lohn bezieht, keinen Geschäftsführervertrag hat (uiuiui-geht das überhaupt? Sich eintragen lassen im HR und keinen Vertrag haben?) und keinen Lohn bezieht.
Was mach ich mit der Abgeltungssteuer? Wann und wie melde ich die? Mit der KÖSt-Erklärung? Monatlich?
(Zur Info: Bisher hab ich einfach eine vGA in der Jahressteuererklärung angegeben und beim Gesellschafter in der ESt ebenfalls angegeben...)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
26.02.2009, 15:45
Beitrag: #2
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer???
Hallo.
Über den genauen rechtlichen Teil musst du dich von den anderen Aufklären lassen.
Für den technischen Teil kann ich sagen dass über Elster-Online eine Kapitalertragsteueranmeldung abgegeben wird.
(welche dann, in meinem FA-Bezirk, auf meinem Schreibtisch landet und "zu Fuß" eingegeben wird, weil das Programm noch nicht läuft) Big Grin
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
26.02.2009, 18:24
Beitrag: #3
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer???
Hm.. naja, das kanns aber ja auch noch nicht sein, oder?! KESt ist nicht Abgeltungssteuer? Was ist z.B. mit der Kirchensteuer...

Im Moment alles noch sehr grau und nur Theorie, wa? Waren ja auch nur zwei Jahre Zeit sich darüber Gedanken zu machen... ach, da ändert man in der Finanzverwaltung lieber mal die sonstigen Formulare der ESt-Erklärung, die von Jahr zu Jahr umfangreicher wird... nur als simples Beispiel: Wer erinnert sich noch an die Anlage Kinder, auf der bis zu vier Kinder auf einer einfach DinA4-Doppelseite untergebracht wurden *seufz*

Oder die komplette Umstellung der Anlage EÜR in 2008... ist schon enorm wichtig!

@Sirius: Danke anyway ;-)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
26.02.2009, 20:00
Beitrag: #4
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer???
kommt die abgeltungssteuer überhaupt zur anwendung? bei ges´ter-GF denk ich in diesem zusammenhang erst immer an § 32d II EStG

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
26.02.2009, 22:20 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.02.2009 22:24 von Lemgun.)
Beitrag: #5
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer???
Die Abgeltungssteuer gibt es eigentlich für mich als Begriff gar nicht. Dieser Begriff verschleiert die wahre Bedeutung der jetzigen Besteuerung der Kapitalerträge, da eine abgeltende Wirkung zwar angedacht war, diese aber soviele Ausnahmen bei der Veranlagung erfährt, dass der Begriff m.E. gar nicht berechtigt ist.

Im Wege des Kapitalertragsteuerabzuges hat sich kaum etwas verändert, nur der Steuersatz von 25%. Von daher ist bei Gewinnausschüttungen genau wie früher zu verfahren. Das heißt die Kapitalertragsteuer ganz normal anmelden und abführen wie früher. Nur ist das Fi-Amt bei vGA´s (sofern kein Ausland mit im Spiel ist) bei KapESt bisher großzügig, dass gar keine abgeführt wird. Soweit das Erhebungsverfahren.

Im Veranlagungsverfahren beträgt die Steuer nach § 32 d EStG dann im Regelfall ebenfalls 25%, wodurch die abgeltende Wirkung erreicht werden sollte, die durch den Gesetzgeber gewollt war. Da gibt es aber dann jede Menge Ausnahmen, eine davon hat Taxmann ja bereits geschildert. In deinem Fall bekommt das Fi-Amt doch spätestens mit der ESt-Veranlagung des Ges.-Gf die 25 %, und alles ist in Butter. Denn erklärt werden muss das ja, da es dann bisher nicht der KapESt unterlegen hat, siehe 32d EStG.

Zur Frage bezüglich des Gf:

Der Geschäftsführer hat eine Doppelstellung. Er ist Organ der GmbH und deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs.1 GmbH-Gesetz). Er vertritt die Gesellschaft nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Und er ist zugleich Angestellter der Gesellschaft.

Bestellung und Anstellung sind sorgfältig zu trennen. Durch die Bestellung erhält der Geschäftsführer die Organstellung. Sie unterliegt der Zuständigkeit der Gesellschaftsversammlung, sofern in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz)

Der Anstellungsvertrag regelt das interne Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer, also die Bedingungen des Anstellungsverhältnisses. Die Schriftform ist für den Geschäftsführervertrag nicht vorgeschrieben. Der Anstellungsvertrag kann mündlich oder auch durch stillschweigendes Handeln geschlossen werden. Dennoch empfiehlt sich der schriftliche Vertrag. Beweisschwierigkeiten werden vermieden, unklare Vertragsformulierungen werden präzisiert, der Unterschied zwischen Absichtserklärung und konkreter Zusage wird deutlich.

Zusammenfassend: Man kann als Gf bestellt sein, ohne einen schriftlichen Anstellungsvertrag zu haben.

Steuerlich ist jedoch bei beherrschenden Ges.-Gf eine Vereinbarung im Voraus nötig, um eine vGA zu vermeiden. Warum wird denn nicht einfach ein Gf-Anstellungsvertrag geschlossen und die Pkw-Nutzung darin vereinbart? Rest bekommt man aus der GmbH durch ordentliche Gewinnausschüttungen.

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
27.02.2009, 12:43 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.02.2009 12:45 von lieschenmueller.)
Beitrag: #6
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer???
Lieber Lemgun,
du hast natürlich recht und soweit war mir das eigentlich auch klar, manchmal hab ich nur so kleine Aussetzer :-)
Warum es keinen Vertrag gibt? Hm... weil ich den nicht für ihn unterschreiben kann. Liegt ihm seit nem Jahr vor, der Geschäftsführervertrag...
Andererseits ist es schon ein Unterschied, ob ich 50% (bis 2008) oder 60% (ab 2009) der Einnahmen versteuern muss oder 100% wenn es Lohn und nicht Ausschüttung ist?! Right?
Bei diesem Mandanten aber alles unwichtig, da er Verlustvorträge hat dass er die nächsten Jahre sicher keine Steuern zahlen muss!

Es geht mir nur ums Prinzip. Um die angedachte, korrekte Abführung der Abgeltungssteuer oder wie auch immer man es nennen will.
Es gibt also tatsächlich bisher nur die Formulare für die KESt. Hab mir die für 2009 gerade angeschaut und siehe da: Keine Möglichkeit die Kirchensteuer irgendwo anzugeben...

Also eben alles bisher noch nicht sonderlich ausgegoren. Viel Flickwerk und rumschusterei erstmal....

Dann schustern wir mal weiter - ist ja jetzt auch genug mit dem Thema ;-)

Schönes Wochenende schon mal!!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
27.02.2009, 16:05 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.02.2009 16:06 von Lemgun.)
Beitrag: #7
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer???
Was die kleinen Aussetzer angeht, sind die bei mir beim Thema Abgeltungssteuer ebenfalls oft vorhanden. Wink Dieses bürokratische Monster (was ja eigentlich der Vereinfachung dienen sollte) wird kaum zu händeln sein.

Mit der Sichtweise, dass Lohn für ihn ungünstiger ist, gehe ich einher. Nur hoffentlich macht der Betriebsprüfer, sofern er mal kommt, nicht dann Lohn draus. Habe ein Urteil im Kopf, wonach bei stillschweigender jahrerlanger Pkw-Nutzung keine vGA angenommen wird, sondern Lohn, finde das aber nicht wieder.

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
14.10.2010, 18:06
Beitrag: #8
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer???
lohn oder vga ist eine einzelfallentscheidung ....

erst war es im Regelfall Lohn...dann kam der BFH und sagt ..naja... immer Lohn muss nicht sein ..in diesem Fall vga ...

Dann kam ein anderer Senat und sagt ...auf den Zugspring ich auf ... immer vga !!!...

das nächste Urteil vom vorherigen Senat :

Stop stop so war das nicht gemeint ....

nicht immer Lohn heisst nicht automatisch immer vga .... daher Einzelfallentscheidung ....

Bin grad zuhause und habe die Urteile nicht zur Hand ..habe aber diese Problem gerade in ner BP und daher die Urteile in der Akte ....

lg,Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
14.10.2010, 20:41
Beitrag: #9
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer???
lieschenmueller schrieb:Es gibt also tatsächlich bisher nur die Formulare für die KESt. Hab mir die für 2009 gerade angeschaut und siehe da: Keine Möglichkeit die Kirchensteuer irgendwo anzugeben...

???

https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/...4context=2

Bei mir ist auf den KapESt Anmeldungen
2009 und 2010 auf der Rückseite Platz für KiSt Angaben für 16 verschiedene KiSt Gläubiger!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation