§ 35a extrem
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20.11.2008, 16:01
Beitrag: #1
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§ 35a extrem
----------------- LG Clematis |
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20.11.2008, 16:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.11.2008 16:52 von Jive.)
Beitrag: #2
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RE: § 35a extrem
Also ich würd den Spass in die Steuererklärung einbauen... wie in dem Thread schon ausgeführt.( ich fand das beispiel mit der Waschmaschiene passend )
War die Tätigkeit im Haushalt des Stpfl.? ja liegt eine Rechnung vor mit dem Ausweis der Arbeitszeit ? ja unbare zahlung ?? ja und das zusammenbauen eines Schrankes ist doch eindeutig eine dienstleistung. sehe da keine Probleme und würde notfalls auch klagen, denn der Gesetzeswortlaut ist doch einwandfrei erfüllt. :-) lg, Jive |
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20.11.2008, 16:51
Beitrag: #3
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RE: § 35a extrem
Sehe ich genauso.
----------------- LG Clematis |
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20.11.2008, 16:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.11.2008 16:56 von Opa.)
Beitrag: #4
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RE: § 35a extrem
Hab gerade auch meine Meinung dargelegt.
Ihm geht es wohl mehr um die Stunden der Herstellung der Schrankwand vorher in der Werkstatt. Zitat:Ich sage nein, weil ja in den Stunden die Herstellung der Schrankwand enthalten ist. Hätte man Sie fertig gekauft wäre sie ja auch nicht abzugsfähig. Über die Std., die vor Ort geleistet wurden, gibt es m.E. keine Diskussion. |
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20.11.2008, 18:03
Beitrag: #5
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RE: § 35a extrem
Ja aber scheinbar wurden ja in der Werkstatt keine Stunden geleistet, wenn das Material vor Ort erst zurechtgesägt wurde?
Ich denke der hat da einfach nen Knoten im Hirn, weil er mit der gekauften Schrankwand vergleicht. Aber deren Herstellung war ja ausser Haus! ----------------- LG Clematis |
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20.11.2008, 18:20
Beitrag: #6
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RE: § 35a extrem
Mal sehen, ob er sich nochmal meldet.
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