Ertrag aus Rückzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
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16.10.2008, 20:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2008 20:33 von meyer.)
Beitrag: #11
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RE: Ertrag aus Rückzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
Die Anwendungsvorschrift in § 52a Abs. 10 EStG scheint mir ohne Zweifel ein neuer Kandidat zur Vorlage beim BVerfG wegen möglichem Verstoß gegen die Normenklarheit zu sein...
Habe mich aufgrund der Antworten jetzt nochmal näher damit auseinandergesetzt, bleibe aber nach zwischenzeitlichen Zweifeln bei meiner offenbar noch streitigen Interpretation der Anwendungsvorschriften. @kiharu: Satz 9 ist ohne Zweifel einschlägig. Da § 20 Abs. 2 S. 2 EStG n. F. nur i.V.m. § 20 Abs. 2 S.1 EStG n. F. gilt, müsste aber zusätzlich §20 Abs. 2 S. 1 (hier nur Nr. 7 denkbar) EStG n. F. anwendbar, mithin ein entsprechender Veräußerungsvorgang steuerpflichtig sein. @all showbee schrieb:Vermute: Satz 6Erstmal als Grundsatz korrekt. Wird aber m. E. durch den folgenden Satz 7 wieder ausgehebelt: "Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenen Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht anzuwenden." Subsumtion: Erwerb vor 01.01.2009 (+) Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. (+) keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a. F. (+) ---> keine Anwendung § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 n. F. ---> Veräußerung wäre nicht nach § 20 EStG n. F. steuerpflichtig ---> Rückzahlung (=Veräußerungssurrogat im Sinn der Neufassung) nicht steuerpflichtig. Teilweise Rückausnahme Satz 8 (betrifft bestimmte Zertifikate): (-), da nur anwendbar, wenn Forderung keine i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. Ergebnis: Rückzahlung bei Erwerb vor 01.01.2009 steuerfrei. Löst das bei den Gegenstimmen ein Umschwenken aus? |
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16.10.2008, 21:33
Beitrag: #12
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RE: Ertrag aus Rückzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
Ok, wenn du aufgrund deiner Subsumtion zu der Erkenntnis kommst, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 keine Anwendung findet, kann § 52a Abs. 10 Satz 9 EStG auch nicht greifen, da wir dort ja gar nicht hinkommen (denn dies würde voraussetzung, dass "§ 20 Abs. 2 Satz 1 n.F. incl. der Nr. 7 zumindest Anwendung findet).
Insofern stimme ich dir zu. ABER: Ich glaube nicht, dass deine Forderung unter d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. fällt, da die Rückzahlung mehr als ungewiss war. Mir ist klar, dass dies wieder ein neuer Diskussionspunkt ist aber der Fall bietet unwahrscheinlich Zündstoff. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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16.10.2008, 22:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.10.2008 22:37 von meyer.)
Beitrag: #13
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RE: Ertrag aus Rückzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
Kiharu schrieb:ABER: Ich glaube nicht, dass deine Forderung unter d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. fällt, da die Rückzahlung mehr als ungewiss war.Da sehe ich eigentlich überhaupt kein Problem, da es um eine normale Darlehnsforderung geht. Denn bei der Klassifizierung kommt es nicht darauf an, dass eine Forderung tatsächlich werthaltig ist. Die Rückzahlung des Kapitals ist natürlich dennoch zugesagt, lediglich der Umfang der Realisierbarkeit der Rückzahlung ist unklar. Wäre das nicht der Fall, wären ja auch Zinszahlungen auf die (nicht voll werthaltige) Forderung nicht nach §20 Abs. 1 Nr. 7 a. F. steuerpflichtig. Das wiederum würde ganz neue steuerliche Möglichkeiten eröffnen... Dazu sollte ansonsten auch jeder EStG-Kommentar zur alten Fassung etwas hergeben. |
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17.10.2008, 08:46
Beitrag: #14
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RE: Ertrag aus Rückzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
@meyer
Ja, du hast Recht, die Forderung fällt unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. Unabhängig davon brüte ich seit 2 Stunden über dem Schmidt und komme auch immer wieder dazu, dass die Steuerfreiheit gegeben ist, wenn die Forderung vor dem 01.01.2009 angeschafft wurde und dies würde sogar gelten, wenn es keine Forderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. wäre. Das heisst im Ergebnis: Keine Gegenstimme mehr von mir Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.11.2008, 16:10
Beitrag: #15
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RE: Ertrag aus Rückzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
Da ich das Problem gestern nochmal hocharbeiten musste:
Beim Lesen des des § 52 a (10) kriegt man ja Gehirnverrenkung. Wer dazu in der Lage ist, dies nicht nur zu lesen sondern auch noch zu > 50% zu verstehen, hat mindeststens Anspruch auf Intelligenz-Berufsunfähigkeitsrente, wenn sich nach dem Lesen die Knoten im Gehirn nicht wieder lösen sollten... Kopfschüttelnd (vielleicht lösen sich jetzt die Knoten wieder) schönen Tag noch phönix |
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