Fahrten Wohnung-Dienststelle
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16.10.2008, 14:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.10.2008 15:17 von Clematis.)
Beitrag: #1
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Fahrten Wohnung-Dienststelle
Ich frage hier heute mal f�r einen Kollegen.
Folgender Fall: Uni-Professor, wohnt an Ort A, unterrichtet an Ort B (=regelm Arbeitsst�tte). Der Prof macht nun regelm�ssig Fahrten zwischen weiteren Dienststellen (zB Labor in Ort C) des Arbeitgebers als Dienstreise geltend. So vom FA akzeptiert bis 2006. 2007 abgelehnt, mit der Begr�ndung, die regelm�ssige Arbeitsst�tte umfasst alle Einrichtungen des AG. (R 9.4 (3) LStR 2008, H 37 "regelm�ssige Arbeitsst�tte" LStR) ----------------- LG Clematis |
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16.10.2008, 14:17
Beitrag: #2
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RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise
Hallo,
Professoren sind nicht nur Lehrk�rper, sie vereinen das Humboldt'sche Ideal von Forschung & Lehre, insoweit ist Forschung (Labor) und Lehre (H�rsaal) beim Prof. m.E. gleichwertig und dementsprechend auch zutreffend als "regelm. ArbSt" zu erfassen. Was anderes kann nur f�r "nebenamtliche" "Profs." gelten, also der Honorarprofessor, der eigentlich Beamter XYZ in der Beh�rde ABC ist und nur f�r eine Vorlesung zur Uni gurken muss. Das l�uft im Beamtenrecht meist �ber "Abordnungen des Dienstherren" (Petz, hab ich Recht?). Gru�, showbee |
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16.10.2008, 14:27
Beitrag: #3
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RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise
F�r VZ 2007 gilt immernoch die RL 2005, R 37 (2):
Zitat:1Regelm��ige Arbeitsst�tte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen T�tigkeit des Arbeitnehmers, z.B. Betrieb oder Zweigbetrieb. 2Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt �bertragenen Arbeiten verrichten. 3Bei einem Arbeitnehmer, der au�erhalb des Betriebs t�tig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelm��ige Arbeitsst�tte anerkannt werden, wenn er regelm��ig in der Woche mindestens 20% seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb t�tig wird.bzw. f�r die DR (3): Zitat:Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschlie�lich der Hin- und R�ckfahrt aus Anlass einer vor�bergehenden Ausw�rtst�tigkeit. 2Eine Ausw�rtst�tigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer au�erhalb seiner Wohnung und seiner regelm��igen Arbeitsst�tte beruflich t�tig wird. 3Bei einer l�ngerfristigen vor�bergehenden Ausw�rtst�tigkeit an derselben T�tigkeitsst�tte ist nur f�r die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die ausw�rtige T�tigkeitsst�tte als neue regelm��ige Arbeitsst�tte anzusehen.Egal, welcher Art er Prof. ist, oder "Tipmamsell". Wie oft f�hrt er denn ins Labor? |
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16.10.2008, 14:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.10.2008 15:17 von Clematis.)
Beitrag: #4
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RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise
Keine Ahnung wie oft der f�hrt, unregelm�ssig, so hab ich das verstanden.
R 37 (2) ist klar, aber der Hinweis, den ich oben zitiert habe, f�hrt die regelm�ssige Arbeitsst�tte aus, so wies ab 2008 in den Richtlinien steht. Jetzt ist die Frage, sind auch die Hinweise f�r die FinVerw bindend? ----------------- LG Clematis |
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16.10.2008, 15:00
Beitrag: #5
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RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise
Zitat:Keine Ahnung wie oft der F�hrt, unregelm�ssig, so hab ich das verstanden.Das m�sste man schon mal wissen. Zitat:ab 2008 in den RichtlinienEben, ab 2008. Die kommen auch erst f�r den VZ 2008 zum Tragen. Aber grunds�tzl. sind die Unterschiede zw. den alten und neuen RL auch nicht so gravierend in dieser Beziehung. In der alten Fassung steht bspw.: "z.B. Betrieb oder Zweigbetrieb" Inder neuen Fassung: "unabh�ngig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt." Aber das kannst du ja selber lesen. Letztendlich kommt es m.E. nur auf die H�ufigkeit an. Alt: "dauerhaft angelegten beruflichen T�tigkeit" Neu: "Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen T�tigkeit" Ein gelegentlicher Besuch im Labor erf�llt weder die alte, noch die neue Fassung. Der "Mittelpunkt..." d�rfte immernoch der H�rsaal sein. |
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16.10.2008, 15:12
Beitrag: #6
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RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise
@showbee
Zitat:Das l�uft im Beamtenrecht meist �ber "Abordnungen des Dienstherren" (Petz, hab ich Recht?). Ich bin zwar nicht Petz aber eine Antwort darauf kann ich dir geben. Es l�uft schlicht und ergreifend �ber einen Dienstreiseantrag! Die Kosten f�r die Dienstreise werden dann zusammen mit dem �beraus �ppigen ![]() Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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16.10.2008, 16:54
Beitrag: #7
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RE: Fahrten Wohnung-Dienststelle
Ja, die einzelne Reise als Dienstreiseantrag, aber die �bernahme der Lehrverpflichtung als Abordnung (als Rahmen sozusagen)...
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16.10.2008, 17:15
Beitrag: #8
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RE: Fahrten Wohnung-Dienststelle
Nein, keine Abordnung. �bernahme der Lehrverpflichtung l�uft �ber offiziellen Lehrauftrag, welcher durch die Fachhochschule erteilt wird. Dies ist auch eine meldepflichtige Nebent�tigkeit, mit der einzigen Ausnahme, dass ich f�r deren Aus�bung unter Fortbezahlung meiner Bez�ge vom Dienst freigestellt bin.
Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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21.10.2008, 15:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.10.2008 15:21 von Jive.)
Beitrag: #9
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RE: Fahrten Wohnung-Dienststelle
Huhu :-)
Fahrten zwischen mehreren regelm��igen Arbeitsst�tten sind gem. H 9.5 - Allgemeines, erster Spiegelstrich Nr. 2 LStH Reisekosten. So wie ich das sehe, hat der Prof. hier mehrere regelm��ig Arbeitsst�tten. Die Aussage, dass die regelm��ige Arbeitsst�tte alle Einrichtungen des Arbeitgebes umfasst, ist doch totaler Bl�dsinn.... das steht da doch gar nicht!!!! In H 9.4 -Regelm��ige Arbeitsst�tte, 3. Spiegelstrich EStH steht: Ein Arbeitnehmer kann innerhalb desselben Dienstverh�ltnisses auch mehrere regelm��ige Arbeitsst�tten haben. Dann sind da sogar noch Beispiele !!! lg, Jive PS: Abgesehen davon gelten die LStR 2008 erst ab 2008 dachte ich ... |
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21.10.2008, 15:30
Beitrag: #10
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RE: Fahrten Wohnung-Dienststelle
Jive schrieb:PS: Abgesehen davon gelten die LStR 2008 erst ab 2008 dachte ich ... Vgl. Einf�hrung, Abs. 2 S. 3 LStR 2008: "Die LStR 2008 sind auch f�r fr�here Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erl�uterung der Rechtslage darstellen." Ist es nun Erl�uterung der bisher geltenden Rechtslage? |
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