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Fahrten Wohnung-Dienststelle
16.10.2008, 14:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.10.2008 15:17 von Clematis.)
Beitrag: #1
Fahrten Wohnung-Dienststelle
Ich frage hier heute mal für einen Kollegen.
Folgender Fall:

Uni-Professor, wohnt an Ort A, unterrichtet an Ort B (=regelm Arbeitsstätte).
Der Prof macht nun regelmässig Fahrten zwischen weiteren Dienststellen (zB Labor in Ort C) des Arbeitgebers als Dienstreise geltend.
So vom FA akzeptiert bis 2006.
2007 abgelehnt, mit der Begründung, die regelmässige Arbeitsstätte umfasst alle Einrichtungen des AG. (R 9.4 (3) LStR 2008, H 37 "regelmässige Arbeitsstätte" LStR)

-----------------
LG
Clematis
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16.10.2008, 14:17
Beitrag: #2
RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise
Hallo,

Professoren sind nicht nur Lehrkörper, sie vereinen das Humboldt'sche Ideal von Forschung & Lehre, insoweit ist Forschung (Labor) und Lehre (Hörsaal) beim Prof. m.E. gleichwertig und dementsprechend auch zutreffend als "regelm. ArbSt" zu erfassen. Was anderes kann nur für "nebenamtliche" "Profs." gelten, also der Honorarprofessor, der eigentlich Beamter XYZ in der Behörde ABC ist und nur für eine Vorlesung zur Uni gurken muss. Das läuft im Beamtenrecht meist über "Abordnungen des Dienstherren" (Petz, hab ich Recht?).

Gruß,

showbee
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16.10.2008, 14:27
Beitrag: #3
RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise
Für VZ 2007 gilt immernoch die RL 2005, R 37 (2):
Zitat:1Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. Betrieb oder Zweigbetrieb. 2Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. 3Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20% seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird.
bzw. für die DR (3):
Zitat:Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. 2Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. 3Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.
Egal, welcher Art er Prof. ist, oder "Tipmamsell". Wie oft fährt er denn ins Labor?
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16.10.2008, 14:35 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.10.2008 15:17 von Clematis.)
Beitrag: #4
RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise
Keine Ahnung wie oft der fährt, unregelmässig, so hab ich das verstanden.

R 37 (2) ist klar, aber der Hinweis, den ich oben zitiert habe, führt die regelmässige Arbeitsstätte aus, so wies ab 2008 in den Richtlinien steht.

Jetzt ist die Frage, sind auch die Hinweise für die FinVerw bindend?

-----------------
LG
Clematis
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16.10.2008, 15:00
Beitrag: #5
RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise
Zitat:Keine Ahnung wie oft der Fährt, unregelmässig, so hab ich das verstanden.
Das müsste man schon mal wissen.
Zitat:ab 2008 in den Richtlinien
Eben, ab 2008. Die kommen auch erst für den VZ 2008 zum Tragen. Aber grundsätzl. sind die Unterschiede zw. den alten und neuen RL auch nicht so gravierend in dieser Beziehung.
In der alten Fassung steht bspw.: "z.B. Betrieb oder Zweigbetrieb"
Inder neuen Fassung: "unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt."
Aber das kannst du ja selber lesen. Letztendlich kommt es m.E. nur auf die Häufigkeit an.
Alt: "dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit"
Neu: "Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit"
Ein gelegentlicher Besuch im Labor erfüllt weder die alte, noch die neue Fassung. Der "Mittelpunkt..." dürfte immernoch der Hörsaal sein.
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16.10.2008, 15:12
Beitrag: #6
RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise
@showbee
Zitat:Das läuft im Beamtenrecht meist über "Abordnungen des Dienstherren" (Petz, hab ich Recht?).

Ich bin zwar nicht Petz aber eine Antwort darauf kann ich dir geben.

Es läuft schlicht und ergreifend über einen Dienstreiseantrag! Die Kosten für die Dienstreise werden dann zusammen mit dem überaus üppigen Wink Honorar für nebenamtliche Lehrkräfte in der Abrechnung gegenüber der Fachhochschule beantragt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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16.10.2008, 16:54
Beitrag: #7
RE: Fahrten Wohnung-Dienststelle
Ja, die einzelne Reise als Dienstreiseantrag, aber die Übernahme der Lehrverpflichtung als Abordnung (als Rahmen sozusagen)...
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16.10.2008, 17:15
Beitrag: #8
RE: Fahrten Wohnung-Dienststelle
Nein, keine Abordnung. Übernahme der Lehrverpflichtung läuft über offiziellen Lehrauftrag, welcher durch die Fachhochschule erteilt wird. Dies ist auch eine meldepflichtige Nebentätigkeit, mit der einzigen Ausnahme, dass ich für deren Ausübung unter Fortbezahlung meiner Bezüge vom Dienst freigestellt bin.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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21.10.2008, 15:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.10.2008 15:21 von Jive.)
Beitrag: #9
RE: Fahrten Wohnung-Dienststelle
Huhu :-)

Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten sind gem. H 9.5 - Allgemeines, erster Spiegelstrich Nr. 2 LStH Reisekosten.

So wie ich das sehe, hat der Prof. hier mehrere regelmäßig Arbeitsstätten. Die Aussage, dass die regelmäßige Arbeitsstätte alle Einrichtungen des Arbeitgebes umfasst, ist doch totaler Blödsinn.... das steht da doch gar nicht!!!!

In H 9.4 -Regelmäßige Arbeitsstätte, 3. Spiegelstrich EStH steht:

Ein Arbeitnehmer kann innerhalb desselben Dienstverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben.

Dann sind da sogar noch Beispiele !!!



lg, Jive

PS: Abgesehen davon gelten die LStR 2008 erst ab 2008 dachte ich ...
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21.10.2008, 15:30
Beitrag: #10
RE: Fahrten Wohnung-Dienststelle
Jive schrieb:PS: Abgesehen davon gelten die LStR 2008 erst ab 2008 dachte ich ...

Vgl. Einführung, Abs. 2 S. 3 LStR 2008: "Die LStR 2008 sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen."

Ist es nun Erläuterung der bisher geltenden Rechtslage?
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