� 3 Nr. 26
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25.09.2008, 20:51
Beitrag: #1
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� 3 Nr. 26
Hallo,
manchmal (ver)zweifelt man an den kleinen Problemen des Steuerrechts. ![]() Stpfl. ist im Hauptberuf Lehrer, auf der zweiten Lohnsteuerkarte zudem an der Uni angestellt, irgend etwas mit Didaktik oder so. Nun wird der Freibetrag nach � 3 Nr. 26 beantragt. Geht meiner Meinung nach nicht, aber mir fehlt die gesetzliche Begr�ndung... Oder liege ich da falsch ? |
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25.09.2008, 22:55
Beitrag: #2
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RE: � 3 Nr. 26
Hallo!
Nach R 3.26 w�rdest du das nur schaffen, wenn du sagst, die T�tigkeit w�re nicht nebenberuflich, weil sie Teil des Hauptberufs ist. Das w�re beim Beamten wohl nur bei einer echten Abordnung denkbar, oder? Aber ohne gro� nachzulesen glaube ich, ist die Rspr recht restriktiv mit solchen Einschr�nkungen, weil der BFH wohl prim�r auf die Zeitkomponente abstellt und das d�rfte gegeben sein. mfg showbee |
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26.09.2008, 00:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.09.2008 00:13 von Buchi.)
Beitrag: #3
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RE: � 3 Nr. 26
Aus Frotscher EStG-Kommentar:
"Eine nebenberufliche T�tigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn die T�tigkeit mit zu den Aufgaben oder zum Rahmen des Hauptberufs des Stpfl. geh�rt (z. B. die Pr�fungst�tigkeit der Hochschullehrer bei Hochschulpr�fungen, so auch FG K�ln v. 23.9.1986, V K 465/85, EFG 1987, 16; Trainingskapit�n der Lufthansa, Nds. FG v. 12.3.1996, I 141/93, EFG 1996, 909). Eine nebenberufliche T�tigkeit kann nur dann vorliegen, wenn sie mit der hauptberuflichen T�tigkeit nicht unmittelbar verbunden ist. Sie muss von der hauptberuflichen T�tigkeit abgrenzbar sein und sich deutlich von dieser abheben (vgl. FG des Saarl. v. 15.10.1986, I 48/85, EFG 1987, 107). Das ist lt. BFH (BFH v. 26.3.1992, IV R 34/91, BStBl II 1993, 20) noch gegeben, wenn ein Krankenhausarzt an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule den Pflegesch�lern dieses Krankenhauses Unterricht erteilt, oder (BFH v. 26.3.1992, IV R 71/91, BFH/NV 1993, 290) wenn eine Justizangestellte den Auszubildenden des Amtsgerichts Unterricht in Maschinenschreiben und Kurzschrift erteilt. Ist diese Abgrenzung gegeben, ist es f�r die nebenberufliche T�tigkeit auch nicht sch�dlich, wenn die haupt- und die nebenberufliche T�tigkeit f�r denselben Arbeitgeber (oder Auftraggeber) ausge�bt werden (FG K�ln v. 22.11.1994, 2 K 2343/93, EFG 1995, 416)." Sieht doch dann eigentlich ganz gut aus (f�r den Steuerpflichtigen) :-) Gru� Buchi |
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26.09.2008, 07:25
Beitrag: #4
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RE: � 3 Nr. 26
Moin,
ja, sehe ich ja auch so, jedenfalls bei freiberuflichen Nebeneink�nften ist das ja auch nicht das Problem. Aber kann es sein, dass f�r einen Nebenjob auf Lohnsteuerkarte auch der Freibetrag gilt ? |
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26.09.2008, 08:22
Beitrag: #5
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RE: � 3 Nr. 26
Petz schrieb:Aber kann es sein, dass f�r einen Nebenjob auf Lohnsteuerkarte auch der Freibetrag gilt ? Ich denke schon. Schau mal in R17 der LStR nach und dort in den Absatz 10. Dort ist eine Regelung betreffend des Lohnsteuerverfahrens getroffen und wenn ein Lohnsteuerverfahren geregelt ist, kann das auf Lohnsteuerkarte kein Ausschlussgrund f�r den �3 Nr. 26 EStG sein. |
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26.09.2008, 09:19
Beitrag: #6
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RE: � 3 Nr. 26
Sehe ich auch so. Im 3/26 steht ja nur "nebenberuflich" und es ist von "Betriebsausgaben oder Werbungskosten" die Rede. Wenn es nur um freiberufl. Neben EK ginge, d�rfte ja "Werbungskosten" gar nicht erw�hnt sein. Denn der Begriff wird doch eigentlich nur bei 19er EK verwendet. Oder?
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26.09.2008, 16:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.09.2008 16:34 von Buchi.)
Beitrag: #7
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RE: � 3 Nr. 26
Ich lese das eigentlich schon hieraus:
"Ist diese Abgrenzung gegeben, ist es f�r die nebenberufliche T�tigkeit auch nicht sch�dlich, wenn die haupt- und die nebenberufliche T�tigkeit f�r denselben Arbeitgeber (oder Auftraggeber) ausge�bt werden (FG K�ln v. 22.11.1994, 2 K 2343/93, EFG 1995, 416)." Gru� Buchi |
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27.09.2008, 15:07
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.09.2008 15:09 von meyer.)
Beitrag: #8
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RE: � 3 Nr. 26
� 3 Nr. 26 EStG ist nicht von der Einkuntsart abh�ngig und kann daher sowohl f�r selbst�ndig als auch nichtselbst�ndig ausge�bte T�tigkeiten angewandt werden. Nicht zuletzt deshalb gibt es sowohl auf der Anlage GSE als auch auf der Anlage N Felder zur Angabe der Einnahmen aus solchen T�tigkeiten.
Normalerweise hat ein Arbeitgeber aber Interesse, dass direkt bei der Gehaltsabrechnung/Lohnsteuerabzug zu ber�cksichtigen, es fallen dann n�mlich auch keine AG-Beitr�ge zur Sozialversicherung an (die Betr�ge werden �brigens auch bei einem 400-EUR-Job nicht mitgerechnet). Kann aber sein, dass dem AG die Voraussetzungen nicht nachgewiesen wurden, dann muss die Freistellung �ber die Steuererkl�rung nachgeholt werden. Ich stimme daher showbee zu. Nur dann kein Freibetrag, wenn die zeitliche Komponente nicht eingehalten wird, oder die T�tigkeit gleichzeitig zu den Aufgaben des Hauptberufs geh�rt. Das d�rfte bei einem Lehrauftrag an der Uni f�r einen Lehrer eher nicht der Fall sein, denn seine normale T�tigkeit ist m. E. die Unterrichtserteilung in der Schule und das ist anders gelagert als eine Dozentent�tigkeit vor Studenten. |
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04.02.2009, 18:29
Beitrag: #9
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RE: � 3 Nr. 26
auch hier mal ein Ergebnis:
Die Rb-Stelle hat abgeholfen. Vermutlich sogar zur recht... ![]() |
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04.02.2009, 19:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.02.2009 19:34 von Jive.)
Beitrag: #10
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RE: � 3 Nr. 26
Das liest man doch gern
![]() Es braucht im FA einfach mehr Leute die sich auch �berzeugen lassen wenn die Argumente stimmen. Heut hatte ich den entgegengesetzten Fall in der Praxis : EST Veranlagung 2007 mit 4 III-Rechnung PC in April 2007 angeschafft.... ich hab ihn auf 3 Jahre zeitanteilig f�r in 2007 9 Monate abgeschrieben. Der zust�ndige Sachbearbeiter ruft mich an und will wissen wieso ich nicht auf 4 Jahre abschreibe. Ich verweise auf die amtlichen AfA-Tabellen und das Gespr�ch war beendet. Heute kam der Bescheid: Abschreibung ge�ndert auf 4 Jahre ..daf�r kein pro rata temporis sondern Abschreibung von januar beginnend. ![]() Das tollste: In den Erl�uterungen war ein Textbaustein dazu wo genau drinstand das es von 4 auf 3 Jahre ge�ndert wurde.... Ich konnts mir nicht verkneifen da anzurufen und ihm mitzuteilen, dass ich keinen Antrag nach � 172 AO stellen werd. lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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