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Teilleistungen und Vorsteuerabzug
24.07.2008, 15:29
Beitrag: #1
Teilleistungen und Vorsteuerabzug
Hallo Leute ...

... kann mir mal bitte jemand sagen, ob das FA Borna mit folgender Behauptung Recht hat:

"Für den Vorsteuerabzug nach §15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG ist es Voraussetzung das eine vollständige Leistung erbracht wurde." <- O-Ton Frau vom Amt

Dem liegt folgender Fall zugrunde:

Möbelhersteller/Bautischlerei hat Aufträge an Fremdleister gegeben (Volumen 100 TEUR). Der Fremdleister schreibt nun im Mai eine Abschlagrechnung von 30 TEUR über bereits erbrachte Herstellungs- und Einbauarbeiten. Es handelt sich somit um keine Vorschussrechnung i.S.d. Satz 2.

FA Borna versagt nun den Vorsteuerabzug im Mai mit der Aussage, das hier keine Teilleistung vorliege da keine Bauabnahme erfolgte und auch keine wirtschaftlich teilbare Leistung vorliegt.

Ich dachte immer das es für den Vorsteuerabzug ausreicht, das "überhaupt" eine Leistung erbracht wurde.

Greetings ...
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24.07.2008, 15:50
Beitrag: #2
RE: Teilleistungen und Vorsteuerabzug
Hm... zuerst habe ich, rein Gefühlstechnisch, dir sofort Recht gegeben.

Jetzt hab ich mal kurz bissel ins Gesetz und die Richtlinien geschaut:

R 180, Beispiel Nr. 5 wäre glaub sowas, oder?
Demnach wäre die obige Abschlagsrechnung als AZ-Rg. zu sehen und damit die VSt bei Zahlung abzugsfähig?

Aber im Schreiben vom 28.12.1970 (im Handbuch der Steuerveranlagung 2007 als Anlage zu R180) gibt es diese "Teilungsmaßstäbe", da steht bei Tischler z.B. Aufteilung Stückweise zulässig: eine Tür, ein Fenster. Daher ist ja nun doch eher die Frage, was macht dein Möbelhersteller? Liegt wirklich keine wirtschaftlich teilbare Leistung vor? Oder siehst du das anders als das FA?
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24.07.2008, 16:01
Beitrag: #3
RE: Teilleistungen und Vorsteuerabzug
Das Problem ist, das ich nirgends etwas finde, wo die Leistung bzw. Teilleistung in Verbindung mit dem Vorsteuerabzug problematisiert wird.

Die von dir zitierte R180 zielt ja auch wieder auf den §13 UStG ab. In Bezug auf §15 UStG finde ich nichts.
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24.07.2008, 17:35
Beitrag: #4
RE: Teilleistungen und Vorsteuerabzug
hi,

der vost-abzug ist korrespondierend mit der entstehung der ust konzipiert, vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 "die gesetzlich geschuldete Steuer für". Insoweit kommt der VoSt Abzug erst in Betracht, wenn der leistende auch den Steuertatbestand der LuL erfüllt hat. Ich vermute das ist der Aufhänger, oder?

mfg

showbee
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24.07.2008, 19:05
Beitrag: #5
RE: Teilleistungen und Vorsteuerabzug
Hi,

ich kucke später mal in den Plückebaum.
Auf Anhieb hab ich da nix gefunden, hab aber auch grad zu wenig Zeit.

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
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25.07.2008, 06:59
Beitrag: #6
RE: Teilleistungen und Vorsteuerabzug
showbee schrieb:Ich vermute das ist der Aufhänger, oder?

Genau der ist es ... ^^

Werde auch gleich nochmal den Kommentar konsultieren.

Danke der Mithilfe.

Greetings ...
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25.07.2008, 09:21
Beitrag: #7
RE: Teilleistungen und Vorsteuerabzug
servus,

also in der tat, die leistung muss erbracht worden sein, als teil- oder als gesamtleistung. eine ausnahme gilt eben nur für anzahlungen (vor leistung), bei denen muss dann natürlich gezahlt worden sein. solange keine teilleistung vorliegt und auf anzahlungen nicht geleistet wurde, gibt es keinen vost-abzug. habs eben nochmal im birkenfeld recherchiert.

mfg

showbee
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03.09.2008, 12:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.09.2008 13:05 von Lemgun.)
Beitrag: #8
RE: Teilleistungen und Vorsteuerabzug
Ergibt sich m.E. auch aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG:

Zitat:(1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. 2Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. 3Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

Die Abschlagszahlungen sind keine Teilleistungen nach Satz 1, das ist nur denkbar, wenn für einzelne trennbare Bauabschnitte die Abnahme nach BGB seitens des Auftraggebers erfolgt ist und diese dann getrennt abgerechnet werden, dann wäre insoweit die Leistung i.S. Satz 1 erbracht und der Vorsteuerabzug vornehmbar. In Ihrem Fall würde ich also dem Finanzamt leider Recht geben müssen.

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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