LStR 2008 für VZ 2007
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23.06.2008, 18:28
Beitrag: #1
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LStR 2008 für VZ 2007
Irgendwie kann ich nicht mehr klar denken.
Einführung(1) (3) (1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. (2) 1Die LStR 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2007 zufließen. 2Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.1.2008 anzuwenden sind. 3Die LStR 2008 sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen. 4Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist. (3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden. (4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl. I S. 2332), zu Grunde. Widerspricht sich dies nicht. Mir geht es speziell um die 30 km Grenze bei EWT, die es ja in der LStR 2008 nicht mehr gibt. Kann jetzt für 2007 in diesem Pkt. die LStR 2008 angewendet werden? |
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24.06.2008, 08:09
Beitrag: #2
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RE: LStR 2008 für VZ 2007
Opa schrieb:...(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden. Ich würde es tun. (Im Zweifel immer für den Steuerpflichtigen) Die 30km-Grenze habe ich schon lange nicht mehr angewendet, da es da bei den FG'n anhängige Verfahren gibt. Jetzt würde ich natürlich , falls das FA die ersten 30km anders bewertet (R38 Abs. 3), den Satz 3 s.o. benutzen. mfg Dr. H.C. Freak |
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24.06.2008, 10:31
Beitrag: #3
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RE: LStR 2008 für VZ 2007
In den letzten Erklärungen wurde die Regelung auch nicht mehr angewendet, aber jetzt bin ich im Einspruchsverfahren, wo ich eben Argumente brauche, da ich hierzu nicht erst RdV (BFH VI R 47/07) haben will.
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24.06.2008, 10:37
Beitrag: #4
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RE: LStR 2008 für VZ 2007
Opa schrieb:In den letzten Erklärungen wurde die Regelung auch nicht mehr angewendet, aber jetzt bin ich im Einspruchsverfahren, wo ich eben Argumente brauche, da ich hierzu nicht erst RdV (BFH VI R 47/07) haben will. Dann versuch es doch damit Zitat:(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden. mfg Dr. H.C. Freak |
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30.06.2008, 13:13
Beitrag: #5
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RE: LStR 2008 für VZ 2007
Das FA will mir nur RdV gewähren. Wie ist denn o.g. (3) aufzufassen? Sind die alten LStR keine "Anordnung"?
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