Stammkapital Ausweis
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18.06.2008, 11:43
Beitrag: #1
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Stammkapital Ausweis
Hallo,
ich habe hier ein verunglückten Fall auf dem Tisch und bin mir beim Stammkapital der GmbH nicht klar. Sv wie folgt: GmbH-Gründung in 1999 mit DM 50.000,- im Kalenderjahr 2003 Kapitalglättung auf 25.600,- EUR beschlossen und gleichzeitig auch eine Kapitalerhöhung um EUR 70.000,- auf nun 95.600,- EUR. Die 70.000,- wurden auch in 2003 durch die beiden Gesellschafter eingezahlt. Alle Verträge liegen vor auch eine Kopie des Notarschreiben an das HR. Nur dieses Schreiben ist nie an das HR durch den Notar verschickt worden, da er kurz danach erkrankte und später verstarb. Das alte STB-Büro hat immer fleißig 95.600 gebucht. Ich sitze jetz an der Bilanz 2007 und habe ein aktuellen HR-Auszug (Mai 2007) in dem DM 50.000,- als Stammkapital ausgewiesen werden. Daraufhin haben die Gesellschafter in 2007 die Rückzahlung der 70.000 in 4 Raten ab dem 01.01.2008 beschlossen. Und nun...? Für mich stellt die Einzahlung in 2003 auch eine wirksame Kapitalerhöhung dar und jetzt wird eine Kapitalherabsetzung beschlossen. Aber ist es wirklich so? Oder haben wir lediglich eine steuerfreie Einlage der Gesellschafter gehabt die jetzt wieder zurückgezahlt wird. Wie ist es Handelsrechtlich? Was zählt, der Gesellschafterbeschluss? Ist die Erklärung gegenüber dem HR nur deklaratorisch oder konstitutiv. Gruß T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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18.06.2008, 13:07
Beitrag: #2
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RE: Stammkapital Ausweis
Hallo,
nette Frage an der ich mich versuchen möchte um die Diskussion in Gang zu setzen. Die Eintragung der GmbH ist konstitutiv. Die notwendigen Angaben ergeben sich aus § 10 GmbHG, wo auch das Stammkapital angegeben ist. Erfolgt nun eine Änderung des Stammkapital durch Abfolge - Kapitalerhöhungsbeschluss - Zulassungsbeschluss - Übernahmevereinbarung - Kapitalaufbringung - Anmeldung der Kapitalerhöhung (Notarvertrag) - Eintragung und Bekanntmachung ergibt sich für mich keine deklaratorische Wirkung mehr. Schließlich haben die Gesellschafter bis zur Eintragung die Möglichkeit jeden zuvor getroffenen Beschluss wieder zu ändern oder die Kapitaleinlage wieder auszuzahlen. Erst mit Eintragung in das HR ist die Haftungssumme der GmbH für Dritte ersichtlich und bindend. Momentan stehen da 50.000 DM drin und mehr nicht. Die brauchen nach meiner Ansicht nur die Beschlüsse aufheben. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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18.06.2008, 13:42
Beitrag: #3
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RE: Stammkapital Ausweis
Die Kapitalerhöhung stellte eine Satzungsänderung dar. Da wirkt die Eintragung im HR immer konstitutiv, § 54 Abs. 3 GmbHG. Solange nicht eingetragen, ist die Kapitalerhöhung also noch nicht wirksam.
M.E. können die Gesellschafter also in der Tat einfach den Kapitalerhöhungsbeschluß durch einen erneuen Beschluss kassieren, ohne dass etwas eingetragen werden muß. In der Bilanz wären die geleisteten Einzahlungen gesondert unter dem EK auszuweisen gewesen ("Einlagen zur Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung", oder so ähnlich). Der Ausweis im Stammkapital war m.E. falsch, vgl. § 272 HGB. Gruß towel day |
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18.06.2008, 14:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.06.2008 14:37 von tolledeu.)
Beitrag: #4
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RE: Stammkapital Ausweis
Hallo,
in einigen Kommentaren steht, das die Eintragungen ins HR nur deklaratorisch sein mit Ausnahme des § 11 (1) GmbHG. Sie bekunden nämlich zumeist Rechtstatsachen, die bereits außerhalb des Handelsregisters wirksam bestehen. So auch eine Satzungsänderung, sie besteht ab dem Augenblick des Beschlusses. Macht m.E. auch Sinn, denn wozu muss ich sonst einen Beschluss fassen, das der Erste nicht gelten soll wenn er sowieso keine rechtliche Wirkung entfaltet. Ich bin mir nicht sicher ob der Ausweis zumindest nach HGB nicht in voller Höhe erfolgen muss. Gruß T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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18.06.2008, 14:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.06.2008 17:45 von towel day.)
Beitrag: #5
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RE: Stammkapital Ausweis
tolledeu schrieb:denn wozu muss ich sonst einen Beschluss fassen, das der Erste nicht gelten soll wenn er sowieso keine rechtliche Wirkung entfaltet.Es läuft ja genau andersrum. Ich fasse einen Beschluss und muß dann dafür sorgen, dass er rechtliche Wirkung entfaltet. Habe grade keinen Kommentar zum GmbHG da, aber m.E. ist das Gesetz da eindeutig. Edit: bei nochmaligem Lesen stelle ich fest, dass die Antwort nicht zur Frage passt, sorry... Ein nochmaliger Beschluß ist m.E. notwendig, weil der alte Beschluß (also eine Art Vertrag zwischen den Gesellschaftern) intern noch gültig ist. Nur nach aussen nicht. Ausserdem sollte man dem Notariat sagen, dass es die Anmeldung zum HR nicht doch noch wegschicken soll. Den Auftrag hatte es ja. Zitat:Ich bin mir nicht sicher ob der Ausweis zumindest nach HGB nicht in voller Höhe erfolgen muss.Da bin ich mir sicher, dass genau das nicht sein darf. In diesem Fall habe ich sogar das WP-Handbuch auf meiner Seite (Tz. F 150): "keine Bilanzierung vor Eintragung". Gruß towel day |
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18.06.2008, 15:03
Beitrag: #6
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RE: Stammkapital Ausweis
Hallo,
Towelday hat Recht, es geht um die Wirksamkeit nach Außen und diese tritt erst nach Eintragung in HRB ein (§ 54 III GmbHG). Der HGB Abschluss erfasst aber gerade die nach außen wirksamen Tatsachen und somit nur das tatsächliche gezeichnete Kapital. Eine andere Frage ist es, wenn Dritte (Gläubiger) der GmbH vom erhöhten Kapital Kenntnis erlangen und später die Gesellschafter das Kapital wieder abziehen. Hier stellt sich die Frage, welche Wirkung die Publizität des Handelsregisters hat und welche Wirkung die "neben dem HR" erfolgte Kenntnis von einer anstehenden Kapitalerhöhung hat. Ich meine mich zu erinnern, dass dieser Fall gerade nicht von § 15 HGB (Publizität) erfasst ist, weil § 15 III nur eine unrichtige Bekanntmachung, aber keine fehlende Bekanntmachung erfasst. Insoweit kommen hier m.E. die allgemeinen Rechtscheingrundsätze zum Tragen. Aber wie gesagt, dass sind Fragen die Einzelne Dritte und die Gesellschafter betreffen. Für die GmbH und den Ausweis im HGB-Abschluß ist das HR entscheidend. Mfg showbee |
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18.06.2008, 15:03
Beitrag: #7
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RE: Stammkapital Ausweis
Hallo,
Zitat:(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen. Ich denke, dass ist deutlich genug. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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18.06.2008, 15:18
Beitrag: #8
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RE: Stammkapital Ausweis
Hallo,
noch ein kleiner Nachtrag aus dem BFH-Urteil vom 14.3.2006, VIII R 49/04 Zitat:Die Kapitalerhöhung wird wie jede Änderung der Satzung (§ 54 GmbHG) erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam. Erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die neuen Mitgliedschaftsrechte (Scholz/ Priester, GmbHG, 9. Aufl., § 55 Rdnr. 117 und § 57 Rdnr. 33). Leider habe ich genau auf die Kommentierung zum besagten § 54 GmbHG keinen Zugriff. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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18.06.2008, 15:54
Beitrag: #9
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RE: Stammkapital Ausweis
zaunkönig schrieb:(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.Ich denke, dass ist deutlich genug. btw: 54 III GmbHG wurde schon benannt. Die Nennung einer Norm sollte jeden zum Nachlesen bringen. |
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19.06.2008, 08:27
Beitrag: #10
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RE: Stammkapital Ausweis
Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten. Ich werde das Stammkapital also wieder auf die DM 50.000,- herunterschleusen und mir ein freies Kapitalkonto suchen. LG Torsten „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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