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Antrags- oder Pflichtveranlagung?
05.06.2008, 19:14
Beitrag: #1
Antrags- oder Pflichtveranlagung?
Hallo Kollegen,

die Catja schon wieder....

Sachverhalt:

Steuerpflichtiger A aus einem beliebigen EU-Land (sog. "Expatriate", - kurz: Entsendeter) ist vom 01.01.2007 - 31.12.2007 unbeschränkt stpfl. in D mit Einkünften aus § 19.
In 01/07 erhält er Zahlungen der Konzermutter (für die er bis irgendwann in 06 im Heimatland tätig war, bevor er befristet zur Konzerntochter nach Deutschland wechselte), die aber erst in 2007 flossen und die auch seitens des Heimatlandes erst 2007 der dortigen Einkommensteuer unterworfen wurden (Steuer-Berechnung im Heimatland erfolgte unter Einbeziehung der Einkünfte 2007 in Deutschland, - nur wegen dortiger Steuerregelungen dort steuerfrei).

Infolgedessen komme ich bei der Berechnung zu einer Steuernachzahlung in Deutschland.

Meine Fragen:


1.) Progressionseinkünfte?
2.) Härteausgleich? (mein Programm sagt: nein)
2.) Pflichtveranlagung?

Mein Problem: A hat nebeneinander Arbeitslohn bezogen (Tochtergesellschaft und Muttergesellschaft), - und es wurde von beiden Steuerabzug berechnet (einmal hier in Deutschland und einmal im Heimatstaat), - aber die beiden LSt-Abzüge wurden (naturgemäß) halt nicht zusammengerechnet (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

*Auf-dem-Schlauch-stehend:* die Catja

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05.06.2008, 19:22 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.06.2008 19:23 von Petz.)
Beitrag: #2
RE: Antrags- oder Pflichtveranlagung?
Hi Catja,

zu 1: mind. Progessionseinkünfte, zumindest liegt die Vermutung nahe, da die Versteuerung im Heimatland erfolgte

zu 2: bei Progressionseinkünften kein Härteausgleich, da keine (deutschen) Einkünfte

zu 3: auf jeden Fall, da neben lohnversteuerten Einkünften Progressionseinkünfte von mehr als 410 € bezogen wurde, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

Gruß

der Petz
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05.06.2008, 19:24
Beitrag: #3
RE: Antrags- oder Pflichtveranlagung?
@Petz: und wenn wir nun mit den Progressionseinkünften unter 410 € liegen?

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05.06.2008, 20:14
Beitrag: #4
RE: Antrags- oder Pflichtveranlagung?
§ 46 (2) 2. EStG: "wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;..."

Ob nun Mutter- und Tochtergesellschaft, oder Aus- und Inland, oder volle verst. o. ProgressionsVB ist m.E. unerheblich.
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05.06.2008, 20:23
Beitrag: #5
RE: Antrags- oder Pflichtveranlagung?
Sowas hatte ich befürchtet......
*gemein*

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05.06.2008, 22:35
Beitrag: #6
RE: Antrags- oder Pflichtveranlagung?
Opa schrieb:§ 46 (2) 2. EStG: "wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;..."

Ob nun Mutter- und Tochtergesellschaft, oder Aus- und Inland, oder volle verst. o. ProgressionsVB ist m.E. unerheblich.

Die Aussage ist so ist m.E. nicht zutreffend.

Begründen kann ich es nicht, aber hier sind die Fälle gemeint, wo jemand noch auf Steuerklasse VI gearbeitet hat.

Sollten die Progressionseinkünfte unter 410 € liegen, läge keine Pflichtveranlagung vor..
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05.06.2008, 23:55
Beitrag: #7
RE: Antrags- oder Pflichtveranlagung?
@Petz
Sehe ich auch so.

-----------------
LG
Clematis
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06.06.2008, 00:25
Beitrag: #8
RE: Antrags- oder Pflichtveranlagung?
Hallo,

ich untermauer dies mal mit: FG Köln vom 11.05.2004, 12 K 6866/03


Der Gesetzgeber hat den § 46 Abs. 2 Nr. 2 vergessen zu kommentieren oder hat einfach keinen Interpretationsspielraum gesehen.
Das FG Köln begründet zwar auch den Umstand des zusätzlichen Vorliegens der Steuerklasse VI, aber man achte bitte auf die Worte ("im wesentlichen") und die anschließende Begründung hinsichtlich der Progressionsverschärfung.

Ich, für mich, lese daraus durchaus die Möglichkeit auch in anderer Konstellation eine Pflichtveranlagung herauszulesen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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06.06.2008, 07:54
Beitrag: #9
RE: Antrags- oder Pflichtveranlagung?
Hi,

die Formulierung des Gesetzes ist einfach schlecht bzw. zu eng "von mehreren Arbeitgebern" ist etwas anderes als "Arbeitslohn, der nach verschiedenen Steuerklassen dem Lohnsteuerabzug unterlag". Arbeitgeber ist untechnisch zu sehen und meint m.E. maximal Arbeitsverhältnisse. Da bei der Entsendung jedoch nicht ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, liegt m.E. nur ein Arbeitgeber vor.

Aber im Ergebnis sollte man das mit einem Kommentar verifizieren.

Mfg

showbee
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06.06.2008, 08:45
Beitrag: #10
RE: Antrags- oder Pflichtveranlagung?
Schmidt schreibt in seinem Kommentar (Rz. 16 zu $ 46):

"Mehrere ArbVerh eines Stpfl ($ 46 II Nr.2) führen ebenfalls zur Pflichtveranlagung. Allerdings muss der ArbLohn [...] dem LStAbzug unterliegen (ansonsten ist Nr. 1 anwendbar) [...]."

Das spricht bei Progressionseinkünften < 410 € ja wieder für Antragsveranlagung.
Mal sehen, was ich noch finde...

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