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Dem Jive sein Steckenpferd .-)
16.04.2008, 18:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.04.2008 18:18 von Jive.)
Beitrag: #1
Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Huhu :-)

Ich beschäftige mich seit geraumer Zeit mit einem Problem zum Werkstorprinzip und seine Auswirkungen auf die 1 % Regelung.

Habe diesbezüglich auch einen Aufsatz verfasst, der auch im DStR 13/07 veröffentlicht wurde.

Darüber hinaus bin ich fleissig dabei meine Meinung im Jurathek Forum zu verteidigen.
Das ist der entsprechende Link zu dem Thread

viele Bekannte Gesichter sind ja auch hier zu finden .. ich wollte mit diesem thread nur einfach mal die aufmerksamkeit derer auf diesen thread lenken, die den noch nicht kennen :-)

Wie gesagt .. dieses Thema ist mittlerweile mein spezielles Hobby und ich bitte um Eure Meinungen.

liebe Grüße, Euer Jive

PS : hab den thread bereits wegen dem link gemeldet :-)

PPS: Wenn wer der Meinung ist, das gehört mehr in die interne Fachsimpelei bitte einfach verschieben bitteSmile
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16.04.2008, 18:32
Beitrag: #2
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
man könnte auch der Meinung sein, dass der Gesetzgeber typisierend zwei unterschiedlich zu besteuernde Privatfahrten ansetzt. Für die Fahrten Whg-Arb setzt er eben 0,03% x Km an, da diese durch Angaben gegenüber der FinVerw besser verifiziert werden können. Insoweit konkretisiert er für einen Teil der Privatfahrten die Schätzungsmethode. Für den Rest typisiert er pauschal 1%. Insoweit tut der Gesetzgeber noch mehr als er eigentlich müsste, er hätte auch einfach 2% des BLP mtl. ansetzen können, tut er aber nicht, da er genauer typisiert. Gerade bei diesen Vereinfachungstypisierungen hat der Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum, soweit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben wird mittels Einzelnachweises (Fahrtenbuch!!!) der Typisierung zu entgehen.

Meine Meinung.
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17.04.2008, 07:19
Beitrag: #3
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Hallo,

Zitat:Insoweit tut der Gesetzgeber noch mehr als er eigentlich müsste, er hätte auch einfach 2% des BLP mtl. ansetzen können, tut er aber nicht, da er genauer typisiert.

Man erinnere sich daran was passiert ist, als der Gesetzgeber versucht hat den Pauschalbetrag auf 1,5% anzuheben.
Da hat nicht der Gesetzgeber typisiert, sondern die Automobillobby hat ihre Arbeit getan.

Wann ist denn der Begriff "Werktorprinzip" und die Abstellung der Nutzungsregelung auf diesen Begriff überhaupt ins Gesetz aufgenommen worden? Ist dies nicht die gesetzgeberische Verrenkung im Zusammenhang mit der Kürzung der Entfernungspauschale?.

Wenn dem so wäre, bleibt festzustellen, dass die gesetzliche Regelung der 1% Privatnutzung zuzüglich der Pauschalierung für Fahrten Wohnung/Arbeit ja schon vorher existiert haben. Und diesbezüglich ist doch schon die ein oder andere Klage gelaufen, welche die Rechtmäßigkeit des Gesetzes bestätigt. Oder täusche ich mich?

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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17.04.2008, 08:16
Beitrag: #4
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
@ZK:

eben, ich bin der meinung, dass die versteuerung eines vorteils und dessen pauschalierte ermittlung doch nichts damit zu tun hat, ob aufwendungen abziehbare WK/BA darstellen. es gibt kein korrespondenzprinzip.

im ergebnis ergibt sich das auch, wenn man einfach grundsätzlich 1%+0,03% Methode aus dem Gedankenspiel entlässt, dann würde doch niemand daran denken, dass sich bei der ermittlung von geldwerten vorteilen nach fahrtenbuchmethode etwas ändern würde, nur weil teilweise eine begrenzung von WK erfolgt.

systematik bedingt eben folgerichtigkeit auch im denken.
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17.04.2008, 08:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.04.2008 08:26 von Jive.)
Beitrag: #5
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Naja.. der Begriff " Werkstorprinzip" steht eigentlich nirgens im Gesetz.

Soweit ich weiss entstammt er im wesentlichen aus dem einführungsschreiben zu den entfernungspauschalen ab 01.01.2008.

" Die Arbeit beginnt am Werkstor"

Vielfach liest mann, dass die Entfernungspauschale zum 01.01.2008 gekürzt wurde.

Dieses Stimmt leider nicht ganz.

Wenn man das Gesetz genau liest, stellt man fest, dass die entfernungspauschale abgeschafft wurde.

Es Sind keine BA/WK mehr sondern m.E. und laut Gesetzesbegründung Privatvergnügen.

Privatvergnügen ist aber mit der 1 % Regel bereits abgegolten.

Also verbietet sich m.E. eine hinzurechnung mit den 0.03%, weil dieses jetzt ja bereits über die 1 % Regel erfolgt.

Im Grunde hätte der Gesetzgeber die 1% Regel in eine 1,03% Regel ändern müssen, und dafür die 0.03% abschaffen.

Das eigentlich interessante am Werkstorprinzip ist wie ich finde aber, dass es jetzt neben BA, nicht abzugsfähigen BA und natürlich nicht abzugsfähigen Privatausgaben, nun auch Privatvergnügen gibt, welche "wie" BA/WK abziehbar sind ( Fahrten wohnung -Arbeit ab dem 20 Km.)

Meine Argumentation folgert eigentlich nicht daraus, ob nun BA oder WK vorliegen.

Ausgangspunkt ist vielmehr das folgende URteil :

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.4.2006, X R 35/05

Hier wird gesagt, dass die 1%Regel die gesamte private Nutzung im Sinne von § 12 Abs. 1 EstG abdeckt.

und seit dem Werkstorprinzip liegt nunmal Privatvergnügen im diesem Sinne vor.

eine (nochmalige) Hinzurechnung hat m.E. daher zu unterbleiben.

mfg, Jive
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17.04.2008, 16:00
Beitrag: #6
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Meine Meinung ist im Forum zu lesen.

Nur kurz: Entfpsch. und ein zu verst. geldw. Vorteil, sind eben zwei unterschiedliche Sachverhalte, die nichts miteinander gemeinsam haben.
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18.04.2008, 08:06
Beitrag: #7
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
und da bin ich halt anderer Meiung, weil das von mir zitierte BFH urteil besagt, dass die 1 % Regel die Private Nutzung im sinne von § 12 Abs. 1 EStG abgilt.

Die privaten Fahrten Fallen dort aber nun drunter und sind somit durch die 1 % regel bereits hinzugerechnet. Eine nochmalige ( doppelte) Hinzurechnung hat m.E. daher zu unterbleiben.

Gruß, Jive
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18.04.2008, 08:48
Beitrag: #8
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Was nicht logisch ist, das ist politisch.Wink

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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18.04.2008, 09:21
Beitrag: #9
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Steuerrecht war noch nie logisch.
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18.04.2008, 09:50
Beitrag: #10
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
@jive: auf mein argument bist du noch leider nicht eingegangen! wenn früher die 1% methode die "regulären" privatfahrten abgelten sollte und die 0,03% methode die genauer zu bestimmenden fahrten whg-arbeit, warum sollen dann nun aufeinmal sämtliche dieser fahrten (der relative anteil eines jeden nutzers bleibt ja gleich) von einer 1% methode kompensiert sein?

bsp. 30km arbeitsweg und BLP 15.000 euro machten bis dato 150+135=285 Euro für bspw. 20x30km Fahrten whg-arb (600km zzgl. bspw. 1.400 reinprivatekm = 2.000 km). also bisher versteuerte man bspw. 285 euro für 2000km, warum sollen es nun nur noch 150 euro sein?

man kann eine systematik nicht so weit treiben bis sie selbst wieder asystematisch wird. im ergebnis würde m.E. auch der BFH zu dem statement kommen, dass der gesetzgeber eine solche auffassung nicht intendierte und somit die normen teleologisch reduziert auszulegen sind. der BFH würde sich selbst zum esel machen, wenn er kleinlich nur am wortlaut kleben würde. juristische auslegung ist mehr als nur wortlaut!

gruß,

showbee
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