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Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
15.04.2008, 12:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.04.2008 12:52 von maxell.)
Beitrag: #1
Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Bisherige Vorauszahlungen 2007 zur ESt und GewSt auf Basis Gewinn t� 100 (Veranlagung 2006)

Wegen der erheblich gestiegenen USt - Anmeldungen 2007 m�chte das FA die VZ auf Basis von t� 150 neu festsetzen.
Frist zur Stellungnahme 1 Monat.

Tats�chlicher, voraussichtlicher Gewinn 2007 ist ca. t� 200

Frage:

Das FA weist auf � 90, 1 AO hin.
Muss nun dem FA zwingend mitgeteilt werden, dass der voraussichtliche Gewinn sogar t� 200 sein wird oder k�nnen die gesch�tzten t� 150 stillschweigend hingenommen werden?

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15.04.2008, 14:00
Beitrag: #2
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
hi,

nein, das FA ist am zug. der steuerpflichtige ist zur steuererkl�rung verpflichtet (EStG/EStDV), jedoch nicht zum regelm��igen gewinn-stands-messen und melden an das finanzamt. insoweit werden die EStVZ ja auch grds. anhand der vorwerte ermittelt (gesetzlich geregelt). man ist zur f�hrung von b�chern verpflichtet, aber nicht zu sofortigen auswertung und ermittlung des steuergewinnes. also w�rde ich nix von eigenen sch�tzungen sagen. man sollte dann allerdings aus cleverness nicht 2 wochen sp�ter die steuererkl�rung abgeben oder in 5 monaten mit einem datum aus dem april versehen...

in der stellungnahme w�rde ich nur schreiben: "Es k�nnte aus dem hiesigen Stand der Girokonten und Entnahmen seitens des Unternehmers davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Lage im Jahr 2007 besser als in 2006 war. Ein Abschlu� oder Zwischenergebnisrechnung wurde noch nicht erstellt, weshalb wir die Zahlen noch nicht verifizieren k�nnen." Oder so...

mfg

showbee
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15.04.2008, 14:09
Beitrag: #3
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Ich stimme showbee zu - nur ich schreibe gar nichts, wenn das FA anpassen soll. Schlie�lich schreiben die ja: "Hiermit erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb......." Und ich mu� ja nicht Stellung nehmen.
Gr��e
frankts
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15.04.2008, 14:56 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.04.2008 14:57 von maxell.)
Beitrag: #4
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
frankts schrieb:Ich stimme showbee zu - nur ich schreibe gar nichts, wenn das FA anpassen soll. Schlie�lich schreiben die ja: "Hiermit erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb......." Und ich mu� ja nicht Stellung nehmen.
Gr��e
frankts

.....Auf Ihre Pflicht zur Angabe der f�r die Besteuerung erheblichen Tatsachen weise ich hin (� 90 Abs. 1 AO)."

Trotzdem Augen zu und gar nicht antworten?

Bisher habe ich hier in Hinblick auf die VZ 2007 noch keine Antr�ge irgendwelcher Art gestellt.

Ich kenne das so, dass wenn ich z.B. Antrag auf Anpassung nach unten gestellt habe es sich dann sp�ter aber herausstellt und abzeichnet, dass der Gewinn deutlich h�her sein wird, ich unaufgefordert wieder Antrag auf Anpassung nach oben stellen muss.

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15.04.2008, 15:08
Beitrag: #5
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Hallo,

ja, aber � 90 AO dient nicht dazu gesetzliche L�cken zu schlie�en. Soweit das EStG von einer j�hrlichen Steuererkl�rung (strafbewehrt) ausgeht und Vorauszahlungen nur als Annex sieht, kann das FA nicht mit � 90 AO daherkommen und nun ein "Mehr" verlangen. Insoweit muss es m.E. gen�gen mitzuteilen, dass die laufende Buchhaltung in ESt-rechtlicher Sicht zur Zeit noch nicht ausgewertet werden kann, da insbesondere j�hrlich zu verbuchende Posten (AfA!) noch nicht eingearbeitet sind.

Mfg

showbee


p.s. juris sagt zu � 90 AO und � 37 EStG nur was zu Mitwirkungspflichten, wenn man wegen eines Auslandsinvestments eine Herabsetzung begehrt.
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15.04.2008, 16:59
Beitrag: #6
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Hallo,

ist doch reine Taktik hinsichtlich des Mandats.

Es ist doch absehbar, dass erheblich nachgezahlt werden muss und dass dann die VZ f�r zuk�nftige Veranlagungszeitr�ume auch angepasst werden.

Nun kommt es auf das Mandat an.
Hat man einen Schweren�ter, der sein Geld so wie es in die Kasse kommt auch ins Leben investiert, dann kommt irgendwann der Zeitpunkt der Steuerf�lligkeiten und es ist nichts mehr da.
Hier sollte auf ein Maximum angepasst werden.

Die charakterfesten Mandanten halten die VZ so niedrig wie m�glich, legen die Steuerzahlungen in Tagesgeld an und nehmen an Ertr�gen mit, was geht. Da kann man auch sicher sein, dass das Geld bei F�lligkeit noch vorhanden ist.

� 90 AO trifft nach meiner Auffassung nicht f�r die Bestimmung von Vorauszahlungen zu sondern ist letztlich nur f�r das Besteuerungsverfahren selbst einschl�gig.

Die Finanzverwaltung hat vielmehr die M�glichkeit bereits im Festsetzungsverfahren f�r die Vorauszahlungen auf � 97 AO Bezug zu nehmen. Bei Herabsetzungsantr�gen tut sie dies meist auch und verlangt entsprechende Dokumente.

Die Anpassung der ESt-VZ auf Basis der USt-VA ist �blich und trifft ja auch meist den Nagel auf den Kopf. Es gibt aber besondere Umst�nde, die dazu f�hren k�nnen das eine USt-Last h�her ausf�llt, weil einfach der VorSt-Abzug anders ist, als in den vorherigen Zeitr�umen. Dann hat der Steuerpflichtige die M�glichkeit hier die Grundlage durch Mitwirkung (Stellungnahme) und Vorlage von geeigneten Dokumenten zu ersch�ttern.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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15.04.2008, 19:42
Beitrag: #7
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Hallo,

ich kann mich auch t�uschen, aber ich schmei�e mal den hier in die Runde:

� 370 AO: schrieb:(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbeh�rden oder anderen Beh�rden �ber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollst�ndige Angaben macht,
2. die Finanzbeh�rden pflichtwidrig �ber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis l�sst oder
[...]
und dadurch Steuern verk�rzt oder f�r sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
[...]

(4) 1Steuern sind namentlich dann verk�rzt, wenn sie nicht, nicht in voller H�he oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorl�ufig oder unter Vorbehalt der Nachpr�fung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr�fung gleichsteht.

=> Dazu weiss dann noch der Beschluss des BayObLG vom 03.11.1989: "Bei Steuerverk�rzungen "auf Zeit" ist f�r die Strafzumessung nicht der versp�tet festgesetzte Steuerbetrag, sondern der dem Fiskus entstandene Versp�tungsschaden ma�gebend."

Gru�, die Catja

___________________________________________

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16.04.2008, 08:22
Beitrag: #8
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
@Catja

Dem k�nnte ich mich auf dem ersten Blick nicht anschliessen, denn es wurde ja noch keine Steuer festgesetzt, sondern nur Vorauszahlungen auf eine wahrscheinlich zu erbringende Steuer.

Aus dem Wortlaut heraus ergibt sich daher f�r mich kein Problem. Kann mich da aber auch irren.

Ciao Dragon

Ciao Dragon
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16.04.2008, 11:50
Beitrag: #9
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Hallo,

ich w�rde hier zun�chst mit dem Mandanten sprechen und ihn - falls das noch nicht passiert ist - auf den gestiegenen Gewinn 2007 hinweisen und auf die steuerlichen Auswirkungen. Auch muss man daran denken, dass das FA auch f�r 2008 diese h�heren VZ`s anfordern k�nnte!

Einige Mandanten wollen auch lieber VZ`S zahlen als eine hohe Anschlusszahlung!

Auich k�nnte das FA den Abschluss vorzeitig anfordern, wenn es einen so hohen Gewinn vermutet!

Auf jeden Fall sollte man auf das Schreiben reagieren, denn auch von unserer Seite ist ein guter Kontakt zum FA wichtig - nat�rlich auch zum Mandanten!!

Gru� Ulrike
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16.04.2008, 13:37
Beitrag: #10
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
ulrike schrieb:Auich k�nnte das FA den Abschluss vorzeitig anfordern, wenn es einen so hohen Gewinn vermutet!

Hallo,

die Finanzbeh�rden k�nnen ja so einiges, aber alles nun auch nicht. Wenn das Gesetz eine Abgabepflicht auf ein bestimmtes Datum terminiert (hier 31.5.) dann kann das FA nicht nach gutd�nken was anderes wollen.

Zur Hinterziehung auf Zeit: Festsetzung der EStVZ als Hinterziehung spuckt beck-online nur fehlerhafte Angaben zur bewussten nachtr�glichen Herabsetzung bereits bestehender und gezahlter EStVZ aus. F�r eine Unterlassensstrafbarkeit fehlt m.E. die Pflicht etwas zu tun und die kann sich nur aus dem Gesetz ergeben. Da das EStG jedoch keine Pflicht auferlegt das FA st�ndig �ber den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens zu informieren, sondern pauschal eine j�hrliche Steuererkl�rung fordert, kann ich der Hinterziehung nicht folgen. Die Hinterziehung auf Zeit ist ja gerade ein Problem der UStVA, wo eben monatliche Informations- und Mitwirkungspflichten bestehen. Bei der ESt gibt es aber gerade keine EStVZ-Anmeldung als Steueranmeldung die einer Festsetzung gleichsteht.

Gru�

showbee
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