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Treuhandverhältnis
10.04.2008, 12:39
Beitrag: #1
Treuhandverhältnis
Hallo Leute,

dickes Problem. Folgender SV:

- X-GmbH & Co. KG

-Gesellschafter der x-GmbH sind zu je 50% die A-AG und B-AG ohne Einlage und Beteiligung an GuV nur Haftungsprämie
- im HR ist die C-GmbH als einziger Kommanditist mit einer Beteiligung von 2 Mio. EUR eingetragen. Die C-GmbH ist nur Treuhänderin für ca. 50 Kommanditisten. Effektiv sind 1 Mio. an Gelder eingezahlt (immer 50%) der Rest wurde über Darlehensverträge mit der C-GmbH finanziert. Die C-GmbH soll die Mittel bei Bedarf einzahlen.

Jetzt kommt der 1. Bescheid mit einer Verlustzuweisung an den Treuhand-Komm. i.H.v. ca. 1,8 Mio. Im Rahmen der einheitl. und gesonderten Feststell. (2.Bescheid)werden aber nur 1 Mio verteilt der Rest nicht, da durch die Treugeber nicht eingezahlt? Was ist mit dem Rest? Wer bekommt den? Sind das nur verrechenbare Verluste? Ist das überhaupt Korrekt? Nach meinen Recherchen wohl ja. Bin für jeden Hinweis dankbar.

Gruß T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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10.04.2008, 14:10
Beitrag: #2
RE: Treuhandverhältnis
hi,

ein klassischer fall des 15a estg. allerdings müsste hier m.E. (ohne in den kommentar zu gucken) § 15a abs. 1 s. 2 helfen, denn eine haftung des kommanditisten besteht bis zu 2mio, auch wenn er nur 1mio eingezahlt hat. gleiches gilt dann für die leutz hinter der gmbh.

mfg

showbee
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10.04.2008, 15:11
Beitrag: #3
RE: Treuhandverhältnis
showbee schrieb:hi,

ein klassischer fall des 15a estg. allerdings müsste hier m.E. (ohne in den kommentar zu gucken) § 15a abs. 1 s. 2 helfen, denn eine haftung des kommanditisten besteht bis zu 2mio, auch wenn er nur 1mio eingezahlt hat. gleiches gilt dann für die leutz hinter der gmbh.

mfg

showbee

Hallo,

ja, das dachte ich auch. Überschießende Außenhaftung. Aber s. R15a (3) S.1-4. Keine Anwendung in Treuhandverhältnissen.

Gruß T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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10.04.2008, 16:10
Beitrag: #4
RE: Treuhandverhältnis
Hallo,

Der Kommanditist C-GmbH, was verwaltet der treuhänderisch?

Mir ist nicht so ganz klar ob die C-GmbH nun der Kommanditist ist und die 50 Leute sind Gesellschafter der C-GmbH oder ob es bei der GmbH & Co. KG 50 Kommanditisten gibt, die sich lediglich von der C-GmbH treuhänderisch vertreten lassen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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10.04.2008, 16:43
Beitrag: #5
RE: Treuhandverhältnis
@ZK: die zweite auffassung, die EStR kannt ich nicht, kein weg führt an einem Kommentar vorbei...
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