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§ 6b EStG Problem?
21.11.2016, 17:51
Beitrag: #1
§ 6b EStG Problem?
Hallo,
ich bekomme es nicht gelöst....
Mandant hat in 2008 ein Grundstück gekauft für 150 Tsd. und bis zum Jahre 2015 noch mal 800 Tsd. in den Bau eines Hotels/Pension investiert. Dann kam der goldene Ritter und gab ihm im März 2016 für das noch halbfertige Projekt 3,2 Mio. Verkauft......

Betriebsaufgabe im Ganzen, m.E. ja es gab nichts anderes....

Damit keine Betriebsstätte mehr!!! Nach R6b2 Abs.10 EStR Rücklage dennoch möglich. Aber er hat seinen Wohnsitz gleichzeitig von Berlin nach Spanien verlegt und er ist spanischer Staatsbürger (schon immer). Und jetzt komme ich nicht weiter...

Muss ich jetzt in 2016 eine Antrag stellen auf 1/5 Steuer, weil EU-Ausländer ohne Betriebsstätte in Dt. Was ist wenn er in 2018 (Plan) ein Grundstück in Dt. wieder kauft? Bekommt er die rund 350 Tsd. € gezahlte Steuer wieder? Muss er den Antrag gar nicht stellen und wartet was passiert in 2018. (Nicht gesetzeskonform).

Sollte er jetzt noch eine Betriebsstätte in Dt. gründen oder braucht er das nach der obigen Richtlinie nicht.

Ich finde zu der Konstellation nichts....

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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29.11.2016, 11:16
Beitrag: #2
§ 6b EStG Problem?
(21.11.2016 17:51)tolledeu schrieb:  Ich finde zu der Konstellation nichts....
Ich ehrlich gesagt auch nicht!

Wenn ich das Ganze richtig sehe, besteht für 2017 wohl keine unbeschränkte (kein Wohnsitz) und auch keine beschränkte (keine inländischen Einkünfte) Steuerpflicht! Ich finde aber nichts dazu, ob das als Versagens- oder Auflösungstatbestand anzusehen ist! Ich habe mir erlaubt, die Frage mal innerhalb in der bay. Finanzverwaltungen zu stellen. Werde über die Antwort(en) berichten!

taxpert




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29.11.2016, 13:51
Beitrag: #3
RE: § 6b EStG Problem?
So, die erste Rückmeldung von einem langjährigen Kollegen kam schon recht bald! Zwar meines Erachtens nach mit einer falschen Begründung, aber im Gespräch habe ich bzw. wir die Lösung zumindest für uns gefunden. Sie wird dir nicht gefallen!

Die Krux dürfte sein, dass im Jahr 2017 weder unbeschränkte noch beschränkte Steuerpflicht besteht. Damit bist Du (spätestens) ab dem 31.12.2016 aus dem §6b EStG raus, den dieser setzt eine Steuerpflicht voraus (§6b Abs.1 Satz 1 EStG: "Steuerpflichtige, die ..."). Damit ist der Gewinn voll in 2016 zu versteuern und eine "nachträgliche" Übertragung im Jahr 2018 scheidet m.E.n. aus!

Man müsste halt irgendwie für 2017 zu einer Steuerpflicht in D kommen, um die RL halten zu können.

taxpert

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[-] Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu taxpert für diesen Beitrag:
tolledeu (29-11-2016)
29.11.2016, 16:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.11.2016 16:28 von tolledeu.)
Beitrag: #4
RE: § 6b EStG Problem?
Anders herum bedeutet das aber wenn er in 2017 ein neues Grundstück findet, dann hat er auch eine Betriebsstätte, oder er meldet jetzt ein Gewerbe an (Bruder wohnt in Heidelberg) und macht noch ein paar Euro Umsatz. Da wir sowieso eine GmbH & Co.KG. planen, sollte man die sicherheitshalber schon jetzt gründen.

Danke für deine Hilfe.
Da fällt mir noch was ein, ist es ein Problem wenn er in 2008 das Grundstück mit einem Altbau erworben hat und diesen Altbau saniert und um und ausbaut . AHK 60.000,- Investition 800.000,- über 6 Jahre (2010-2015). Wie ist das mit den 6 Jahren zum BV, ab Fertigstellung oder AHK und alles andere sind nachträgliche AHK. Der Altbau war funktional nutzbar, (Wohnungen) wurde aber komplett entkernt und umgebaut.. Sind immerhin noch einmal ca. 900 Tsd. € die sofort versteuert werden müssten oder auch in die Rücklage fallen.

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29.11.2016, 17:02
Beitrag: #5
RE: § 6b EStG Problem?
Man kann sich natürlich auch noch auf eine eventuelle Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des 6b berufen, wenn Spanier nicht die gleichen Vergünstigungen eingeräumt werden wie Deutschen *duckundwech ...*

Das Verfahren würde ich aber nicht führen wollen, obwohl ich es jedenfalls nicht als Chancenlos einstufen würde :-)

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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01.12.2016, 11:16
Beitrag: #6
RE: § 6b EStG Problem?
Naja, gegen die Europarechtswidrigkeit wurde ja Abs. 2a neu eingefügt. Die Stundungsregel über 5 Jahre dürfte den EU Anforderungen genügen.
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02.12.2016, 16:27
Beitrag: #7
RE: § 6b EStG Problem?
Abs. 2 a Regelt aber fälle, in denen in D verkauft wird um in einem anderen EU land wieder zu investieren.

Wenn er jedoch wieder in D investieren will und evtl auch tut, dann hilft Ihm der neue 2a nicht wenn er selber wieder zurück "auswandert"

2a ist nämlich immer eine schlechterstellung gegenüber einem Deutschen, der die stillen Reserven voll übertragen kann.

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05.12.2016, 10:56
Beitrag: #8
RE: § 6b EStG Problem?
Ja, das ist ja das Problem, als EU-Bürger hast du von dem 6b gar nichts wenn Du im Ausland den Betrieb hast. Du versteuerst die stillen Reserven in Dt. soweit sie hier entstanden sind. Du hast im günstigsten Fall 5 Jahre Zeit, aber eine Übertragung erfolgt nicht. Mein Problem ist, das er z.B. den Antrag stellt und im Jahr 01 und 02 jeweils 100 Tsd. bezahlt. Im Jahr 03 ergibt sich die Möglichkeit in Dt. ein neues Objekt zu kaufen. Kann er jetzt nach R 6b.2 Abs. 10 die Rücklage in voller Höhe übertragen oder gar nicht mehr und wenn er Übertragen kann was passiert mit den 200 Tsd. die der dt. Fiskus schon erhalten hat? Oder gibt es eine Zwischenlösung er kann nur anteilig übertragen unter Abzug der 200 Tsd. €.

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