Pflichtveranlagung?!!
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31.01.2014, 00:39
Beitrag: #1
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Pflichtveranlagung?!!
Hallo,
folgendes Problem, Mdt. erhält einen Schätzbescheid. Dieser ist natürlich ergangen, weil Mdt. bisher keine Erklärung abgegeben hat Nachzahlung von ca. 400 €. Der Bescheid gibt genau die Lohnsteuerbescheinigung wieder - andere Einkünfte lagen nicht vor. Für mich ein klarer Fall von Antragsveranlagung. Ich lege Einspruch ein und verweise darauf, dass es sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt und die Festsetzugn aufzuheben ist. Wir bekommen nämlich keine WK, weil Mdt.alles vom Ag erstattet/ausgelegt bekommt. Rückruf der wirklich netten Beamtin - Sie würde ja aufheben, wenn der Nachforderungsbetrag unter 10€ liegt, aber so kann /darf Sie nicht. Grundsätzlich noch folgendes: Mir ist klar, dass der AN (Mdt.) Schuldner der Lohnsteuer ist, aber diese berechnet und führt der Ag ab. Kann sich ein normal sterblicher steuerlich unbeleckter Stpfl. nicht auf die korrekte Abführung der Steuer verlassen? Und muss selber prüfen, ob die abgeführte und berechnete Steuer seinem Verdienst entspricht? Problem ist hier, dass der Ag offenbar keinen Lohnsteuerjahresausgleich vorgenommen hat obwohl dieser m.E. dazu verpflichtet gewesen wäre (mehr als 10 AN). Kommen wir wirklich nicht herum eine Erklärung abzugeben bzw. die festgesetzte Steuer zu bezahlen? Ich dachte immer mit dem Lohnsteuerabzug ist die Steuerschuld abgegolten. Ciao Dragon |
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31.01.2014, 10:08
Beitrag: #2
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RE: Pflichtveranlagung?!!
Vor dem Schätzungsbescheid gab es doch aber sicher mind. 2 Mahnschreiben. Warum hat er da nicht reagiert, indem er bspw. auf der Aufforderung ankreuzt, daß er nicht zur Abgabe verpflichtet ist. Wie kommt es, daß der AN 400,- nachzahlen muss? Das kann doch nicht nur ein Fehler des AG sein? Solche großen Abweichungen hatte ich noch nie.
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31.01.2014, 10:11
Beitrag: #3
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RE: Pflichtveranlagung?!!
Schau mal. ... BFH, VI R 44/12, eingegangen am 21.11.2012
falls Haufe... HI 3485509 Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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31.01.2014, 11:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.01.2014 11:41 von Dragon.)
Beitrag: #4
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RE: Pflichtveranlagung?!!
(31.01.2014 10:08)Opa schrieb: Vor dem Schätzungsbescheid gab es doch aber sicher mind. 2 Mahnschreiben. Warum hat er da nicht reagiert, indem er bspw. auf der Aufforderung ankreuzt, daß er nicht zur Abgabe verpflichtet ist. Wie kommt es, daß der AN 400,- nachzahlen muss? Das kann doch nicht nur ein Fehler des AG sein? Solche großen Abweichungen hatte ich noch nie. Der Bescheid gibt wirklich nur die Lohnsteuerbescheinigung (ca. 82 T€) wieder und es entsteht eine NZ in Höhe von ca. 400 €. Das liegt bestimmt daran, dass unter dem Jahr eine Bonuszahlung (Mitarbeitertantieme)vorgenommen wurde. Offensichtlich wurde aber kein Lohnsteuerjahresausgleich vom Arbeitgeber vorgenommen. (31.01.2014 10:11)Stadtkatze schrieb: Schau mal. ... BFH, VI R 44/12, eingegangen am 21.11.2012 Uff - das ist ja mal ein Fall. Den werde ich mir nach Rückantwort des FA genauer zu Gemüte ziehen. Hauf ist ok - kann ich was mit anfangen :-) Danke. Ciao Dragon |
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31.01.2014, 11:44
Beitrag: #5
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RE: Pflichtveranlagung?!!
Zitat:Offensichtlich wurde aber kein Lohnsteuerjahresausgleich vom Arbeitgeber vorgenommen.Ist m.E. nach unerheblich. Vielleicht lag ein Grund n. § 42 b S. 3 vor. Das BFH-Urteil trifft hier aber m.E. auch nicht ganz zu. Liegt bei der Bonuszahlung nicht ein Grund nach § 46 (2) vor? Einkommen ohne LSt.-Abzug? |
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31.01.2014, 15:19
Beitrag: #6
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RE: Pflichtveranlagung?!!
(31.01.2014 11:44)Opa schrieb:§ 42 b S. 3 EStG ist mir auch schon in den Sinn gekommen. Allein ich kann es mir nicht vorstellen, dass der Mdt. solch einen Antrag gestellt hat, da er wie gesagt steuerlich völlig unbeleckt ist. Das gilt es noch zu erfragen. Aber was mach ich, wenn er sagt er hat solch einen Antrag nicht gestellt? Muss das Finanzamt mir offenlegen, welche Erkenntnisse es hat, dass trotzdem Veranlagt werden muss?Zitat:Offensichtlich wurde aber kein Lohnsteuerjahresausgleich vom Arbeitgeber vorgenommen.Ist m.E. nach unerheblich. Vielleicht lag ein Grund n. § 42 b S. 3 vor. Normalerweise ist der Mdt. ja gerade nicht im Veranlagungsverfahren und wurde nur geschätzt, weil er im Vorjahr eine Pflichtveranlagung war und der Bearbeiter ihn entweder nicht aus dem System genommen hat bzw. wusste, dass er in 2011 auch abzugeben hat. § 46 EStG habe den ganzen § 46 Abs. 2 EStG durchgeackert - Nr. 1 - wir haben nur noch Kapitaleinkünfte, welche aber wegen § 2 nicht mehr dazuzählen. Sonstige Eink. Fehlanzeige. Nr. 2 - Es gab immer nur einen AG Nr. 3 - Es handelt sich um einen freiw. gesetzl Versicherten - Warum sollten da ander V.-pauschalen angewendet worden sein? Nr. 3a - Alleinstehend Nr. 4 - keine Freibeträge Nr. 4a - keine Kinder Nr. 5 - keine Einkünfte i.S: des § 34 EStG; Nr. 5a - s. Nr. 2 Nr. 6 - schon immer Alleinstehend Nr. 7 - kein Ehegatte (a) bzw. kein Antrag auf unbeschränkte Stpfl. (b) Nr. 8 - Wir wollen keinen Antrag. da passt nix. Daher muss es einen anderen Grund geben, der sich mir aber nicht erschliesst. Außer man müsste unter die Nr. 5 auch Mitarbeitertantiemen zählen, welche aber eigentlich keine Vergütung für mehrer Jahre darstellen. Ciao Dragon |
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31.01.2014, 16:13
Beitrag: #7
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RE: Pflichtveranlagung?!!
Dann FA anschreiben und um Aufhebung des Bescheides bitten, da keine Pflichtveranlagung vorliegt. Dann müsste das FA ja einen Grund benennen.
Bleibt immer noch die Frage warum der Stpfl. sich nicht eher mal gemeldet hat. |
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31.01.2014, 17:39
Beitrag: #8
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RE: Pflichtveranlagung?!!
Vielleicht ein Fall des §41c Abs 3 bzw. Abs. 4 Nr.2 EStG? Bin aber bei LSt kein Profi!
taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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01.02.2014, 10:27
Beitrag: #9
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RE: Pflichtveranlagung?!!
(31.01.2014 17:39)taxpert schrieb: Vielleicht ein Fall des §41c Abs 3 bzw. Abs. 4 Nr.2 EStG? Bin aber bei LSt kein Profi! Das wird es sein - LSt ist so ätz.... . Wir warten jetzt mal die Begründung ab. Wenn es das ist, dann sollte der Ag wenigstens seinem An Bescheid sagen. Im Normalfall könnte das Geld ja auch schon ausgegeben sein und ich als An würde davon ausgehen, dass alles passt. Ich melde mich, auf welcher Grundlage das FA meint nachzufordern. Ciao Dragon |
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02.02.2014, 19:21
Beitrag: #10
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RE: Pflichtveranlagung?!!
Hallo,
also ich hatte den Fall, dass beim Steuerpflichtiger im Vorjahr ein Pflichtveranlagung vorlag und ihm dann mündlich zugesichert wurde, dass er für das Folgejahr keine Erklärung mehr abgeben müsse. Er erhielt allerdings eine Aufforderung zur Abgabe, Mahnung mit Zwangsgeld, Schätzbescheid - er drückte alles in die Tonne ... bis ... ja bis das Finanzamt das Konto pfändete. Dann kam er zu mir mit dem Kommentar: der Finanzbeamte hat aber gesagt ... Dann hatte wir einen Fall, bei dem der Steuerpflichtige eine Erklärung abgab und sich eine Nachzahlung ergab. Der Versuch, den Antrag zurückzunehmen, da es sich um eine Antragsveranlagung handeln würde, wurde akzeptiert - aber: es würde trotzdem eine Veranlagung durchgeführt, weil zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden sei (§ 42d Abs. 3 Nr. 1 EStG). Wir haben den Antrag auf Rücknahme des Antrag zurückgenommen ... Gruss Uwe |
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