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vergessenes Kind
27.11.2013, 13:17
Beitrag: #1
vergessenes Kind
Kind wird im Sept. 09 geboren, also Berücksichtigung auch erst ab Sept. 09.

In 10 und 11 steht in Zeile 8 Anlage Kind wieder Sept. -31.12 und daher wird das Kind weiterhin immer nur ab Sept. berücksichtigt, als wenn es jedes Jahr neu geboren werden würde.

Keine Ahnung wie das passieren kann. Weder meinem Vorgänger, noch dem FA ist das aufgefallen. Ist das ein Fall für § 129 AO (m.E. ja).
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27.11.2013, 14:33
Beitrag: #2
RE: vergessenes Kind
Ja, ist ein 129!

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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27.11.2013, 15:23
Beitrag: #3
RE: vergessenes Kind
Danke, wollt nur sicher sein, weil das zuständige FA manchmal etwas "schräg" drauf ist.
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27.11.2013, 18:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.11.2013 18:53 von Jive.)
Beitrag: #4
RE: vergessenes Kind
Tut mir leid Opa ....

aber ich meine 129 AO ist NICHT zwingend einschlägig ..!!

und zwar wegen Abschnitt 99 AEAO zu § 129

Insbesondere wegen Nr. 3:

"Ein Fehler ist dann "offenbar" i. S. d. § 129, wenn er auf: der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist, d. h. sich für einen unvoreingenommenen Dritten ohne weiteres aus der Steuererklärung, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt."

wichtig ist : "für das betreffende Kalenderjahr !!!"

Wenn sich also aus Vorjahresakten ergibt, dass das Kind im Vorjah geboren wurde, lässt das nicht automatisch eine Korrektur des Folgejehres nach § 129 Ao zu.

M.E kommst du da raus, wenn z.B. der Zeitraum falsch war, aber du in der Anlage Kind für 12 Monate Kindergeld eingetragen hast.

Das Hätte dem Beamten auffallen müssen genauer nachzuforschen. 4 Monate Kind und 12 Monate Kindergeld passt halt nicht ...Stichwort Übernahmefehler.

Der Fehler wäre dann der Erklärung für das laufende Jahr zu entnehmen gewesen.

und genau das ist der Knackepunkt bei der Änderung nach § 129 AO hier ...

Wenn der Fehler in der Erklärung des betreffenden Jahres zu erkennen gewesen ist, müsste auch m.E: 129 AO greifen. Wenn nicht... dann nicht.

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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27.11.2013, 19:36
Beitrag: #5
RE: vergessenes Kind
Zitat:M.E kommst du da raus, wenn z.B. der Zeitraum falsch war, aber du in der Anlage Kind für 12 Monate Kindergeld eingetragen hast.
So war es auch. Technisch dürfte es m.E. gar nicht funktionieren, volles Kindergeld angegeben (2.208,-) aber Zeitraum Sept.-Dez. Elster meckert da bei mir sofort, mein Vorgänger hat es so übermittelt bekommen, und hat dummerweise nicht nach dem Fehler bzw. der Diff. gesucht zwischen seiner Berechnung und dem Bescheid (sind immerhin 40,-). Auf alle Fälle probier ich es.
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28.11.2013, 08:29
Beitrag: #6
vergessenes Kind
Außerdem ist ja sicher das Geburtsdatum des Kindes richtig eingetragen, also dürfte es deswegen schon ein 129 sein!

-----------------
LG
Clematis
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28.11.2013, 09:25
Beitrag: #7
vergessenes Kind
Nunja, ganz rein theoretisch (!!!) könnten ja auch die KiG Voraussetzungen in den Monaten nicht vorgelegen haben, weil bspw das Kind jeweils die 8 Monate bei den Großeltern (die auch Sorgerecht haben) in [Drittstaat] wohnte und dort Kindergeld gezahlt wurde.
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28.11.2013, 10:49
Beitrag: #8
RE: vergessenes Kind
Aber wirklich nur gaaaaaaaanz rein theoretisch. ...
Ich steh zum 129!

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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07.01.2014, 12:42
Beitrag: #9
RE: vergessenes Kind
Zitat:Ich steh zum 129!
Mein FA nicht.
"Eine Offenbare Unrichtigkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn das FA die fehlerhaften Angaben des Stpfl. in der Erklärung ungeprüft übernimmt und zur Grundlage der Veranlagung macht."
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07.01.2014, 15:27 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.01.2014 15:33 von Jive.)
Beitrag: #10
RE: vergessenes Kind
Also diese Argumentation halte ich für ( entschuldigung ) kokolores......:

AEAO zu § 129 ( hier Punkt Nr. 4):

"Die offenbare Unrichtigkeit muss beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sein. Daher können nur Fehler berichtigt werden, die der Finanzbehörde unterlaufen sind. Eine offenbare Unrichtigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung oder dieser beigefügten Anlagen enthaltene offenbare, d.h. für das Finanzamt erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. "

Also gerade was das Stichwort "Amtsermittlungsgrundsatz" angeht....

Außerdem: Wir haben immer noch eine Steuererklärung und keine Steueranmeldung im Bereich der Einkommensteuer.....

Wenn der Fehler aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich ist.. ist das ein klarer Fall des Übernahmefehlers.

Daran ändert sich auch nix, wenn das Finanzamt den falschen Sachverhalt ohne zu Prüfen übernimmt.

lg, jive

Edith sagt: Was lustig daran ist .. ich hatte vor einiger Zeit den Fall genau anders herum....

Da stand eine zu hohe KiSt (Vorjahresbetrag) in der Erklärung und das finanzamt hat es nicht bemerkt ( da lief nur die Plausibilitätsprüfung drüber) und dann ist es 2 Jahre später aufgefallen.

Da war meine Argumentation noch andersrum: 1.) Fehler nicht offenbar falsch, insbesondere aber keine Korrekturnorm wegen Verstoss gegen AMtsermittlungsgrundsatz. Zugunsten des steuerpflichtigen muss das natürlich aus Vertrauensschutztatbeständen anders laufen :-) ( Stichwort hier: Grobes Verschulden wegen nichtprüfung durch das FA)

Das ist natürlich ein ganz heißes Eisen.... welches auch die 3 AO Ausschüsse nicht nach oben treiben wollten.... Zu einer BEscheidänderung ist es in meinem Fall nicht gekommen ( Mittlerweile Festsetzungsverjährt )

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
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