Wer ist Leistungsempfänger?
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02.11.2013, 08:21
Beitrag: #1
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Wer ist Leistungsempfänger?
Eine Frage in eigener Sache!
Der eine oder andere hat ja bestimmt schon mitbekommen, dass ich nicht nur in D Steuerpflichtige "quäle", sondern gelegentlich auch im Ausland im Rahmen der Verwaltungaufbauhilfe tätig bin. Steuerlich handelt es sich hierbei um eine freiberufliche Tätigkeit. Das Ganze hat dieses Jahr ein solches Ausmaß angenommen, dass ich ggf. den Kleinunternehmerstatus verliere. Es sei den, ein Teil der Tätigkeit zählt nicht zum Gesamtumsatz dazu! Und hier liegt mein Problem, denn ich weiß ehrlich gesagt nicht, wer in einem Fall eigentlich der Leistungsempfänger ist und daher auch nicht ob wegen unterrichtender Tätigkeit §3a Abs. 3 Bst. a) UStG oder doch §3a Abs.2 UStG greift! Die organisatorische und finanzielle Abwicklung ist immer wieder verschieden bei diesen Projekten, je nachdem, wer der Träger ist! Projekte der EU werden z.B. ausgeschrieben und ich habe einen Vertrag mit einer ausländischen Firma. Projekte des BMZ werden z.B. meist über die Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH abgewickelt. Auch hier habe ich einen eindeutigen Vertrag mit der GIZ! Das ist alles unproblematisch, da B2B-Umsätze => §3a Abs.2 UStG! Mein "Problem" ist aber das derzeitige EU-twinning-Projekt in Kroatien! Bei einem twinning-Projekt wendet sich ein Beitrittskandidat oder assozierter Staat an die EU mit der Bitte um Hilfe bei der Anpassung seiner Verwaltung an EU-Standarts. Sobald die EU dieses Projekt gutheißt und fördert, werden entsprechende Geldmittel zur Verfügung gestellt und das Projekt innerhalb der EU ausgeschrieben. Auf diese Ausschreibung können sich NUR Staaten, keine Firmen bewerben! Die Staaten müssen sich mit einem Team von Kurzzeit-Experten (KZE) bewerben. Außerdem wird noch ein Projektleiter benannt (politische Ebene) und sog. RTA (resident twinning advisor), der die gesamte Projektzeit im entsprechenden Land vor Ort ist und dort alle administrativen Vorgänge betreut. Sowohl die KZE als auch der RTA sind nicht ihrer Eigenschaft als Beamte tätig! Sie werden von den entsprechenden Ministerien freigestellt! Beim Projekt in Kroatien hat der Freistaat Bayern stellvertretend für die Bundesrepublik die Ausschreibung, zusammen mit dem Juniorpartner Groß-Britannien, gewonnen. Die EU reicht die freigegebenen Mittel an die Bundesrepublik weiter. Als reine Abrechnungsstelle fungiert auch hier wieder die GIZ, nur das die KZE keinerlei Vertrag mit der GIZ haben! Die Bezahlung der KZE richtet sich dabei nach EU-Vorgaben! Für alle administrativen Fragen meiner Tätigkeit ist der RTA in Zagreb zuständig! Für finanzielle Fragen bzw. Abrechnung meiner Leistung ist die GIZ zuständig (nach Freigabe durch den RTA!)! Es gibt aber weder einen Vertrag mit der GIZ noch mit sonst irgendjemanden! Für fachliche Fragen, z.B. genaue Inhalte unserer Schulungen, gibt es auf kroatischer Seite jeweils counterparts für uns, mit denen auch letztes Jahr die Inhalte von uns verhandelt wurden! Wer ist jetzt bezogen auf unsere Unterrichte der Leistungsempfänger? Porezna Uprava (kroatische Steuerverwaltung), die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Bayern oder die GIZ (was ich nicht hoffe!)? Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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02.11.2013, 10:26
Beitrag: #2
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RE: Wer ist Leistungsempfänger?
(02.11.2013 08:21)taxpert schrieb: Auf diese Ausschreibung können sich NUR Staaten, keine Firmen bewerben! ... Nach deiner Beschreibung meine ich: Freistaat Bayern, denn du wirst ja für diesen tätig, damit er seine Verpflichtungen aus der gewonnenen Ausschreibung erfüllen kann. |
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02.11.2013, 17:15
Beitrag: #3
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Wer ist Leistungsempfänger?
Sehe ich auch so:
EU durvh Bayern+UK erbringen Leistung an Kroatien Nat.Pers. erbringt Leistung an Bayern Gegenleistung läuft EU-Kroatien-Bayern-natPers Abgekürzter Zahlungsweg von EU - natPers über Zahlstelle GIZ |
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06.11.2013, 18:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.11.2013 18:38 von taxpert.)
Beitrag: #4
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RE: Wer ist Leistungsempfänger?
Erst einmal vielen Dank für Eure Antworten! Deckt sich mit dem, was ich mir auch so überlegt hatte!
Gestern habe ich mir den Vertrag zeigen lassen. Er ist zwischen der Porezna Uprava auf der einen Seite und dem BMF sowie dem StMF auf der anderen Seite geschlossen worden. Somit sehe ich mich als Sub-Unternehmer dieser Institutionen! Damit kommt jedoch das nächste Problem, denn ich habe keinen Ahnung, ob BMF und/oder StMF eine UStID-Nummer haben! Den §3a Abs.3 Nr.3 Bst. a) UStG sagt: Zitat:... noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,.. Ich unterstelle einfach mal, dass es ich hier um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, die von einer möglichen UStID-Nr unabhängig ist. Schöne Grüße aus Zagreb! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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06.11.2013, 20:14
Beitrag: #5
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RE: Wer ist Leistungsempfänger?
Nein, Beratung ist keine hoheitliche Tätigkeit. Das hätten ja gut auch Wirtschaftsprüfer, OECD oder gar du selbst und direkt leisten können. BMF / StMF haben aber zu 99% eine UStID.
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06.11.2013, 22:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.11.2013 22:12 von taxpert.)
Beitrag: #6
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RE: Wer ist Leistungsempfänger?
(06.11.2013 20:14)showbee schrieb: Nein, Beratung ist keine hoheitliche Tätigkeit. Das hätten ja gut auch Wirtschaftsprüfer, OECD oder gar du selbst und direkt leisten können. BMF / StMF haben aber zu 99% eine UStID.Dass heißt, ich lande doch wieder im §3a Abs.2 UStG, oder? taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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07.11.2013, 16:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.11.2013 17:39 von Jive.)
Beitrag: #7
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RE: Wer ist Leistungsempfänger?
also ich hatte mal einen MAndanten der im Rahmen eines EU twinning projektes in die Türkei entsand wurde.
Da war nix mit deutscher umsatzsteuer.... § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UstG hat das FA akzeptiert.---> Ort Türkei, angelegenheit erledigt :-) ( Die Türkei hat die Umsatze aus Twinning projekten von der Ust. freigestellt.) Von der Est übrigens auch .. das war auch das erste mal, dass ich den § 50d Abs. 8 EstG benutzen dürfte, nachdem das FA zuerst auf den § 50d Abs. 9 EstG hinaus wollte :-) lg, jive Ach noch was ... Selbst wenn das in Deutschland steuerbar wäre ..... Dann würd ich als erstens mal den § 4 Nr. 7 UStG prüfen ( Kroatien ist seit dem 01.01.2009 Mitglied der NATO ) lg, jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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07.11.2013, 19:37
Beitrag: #8
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Wer ist Leistungsempfänger?
Das Finanzamt als Streitkräfte oder "zwischenstaatliche Einrichtunge"?
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08.11.2013, 09:38
Beitrag: #9
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RE: Wer ist Leistungsempfänger?
Naja... hin und wider wollen auch ein paar finanzbeamte mit mir streiten :-)
"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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08.11.2013, 16:40
Beitrag: #10
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RE: Wer ist Leistungsempfänger?
(08.11.2013 09:38)Jive schrieb: Naja... hin und wider wollen auch ein paar finanzbeamte mit mir streiten :-)Dann bring' ich zur nächsten Schlussbesprechung mein JaboG und mein U-Boot mit! ![]() Außerdem widersprichst Du dir menes Erachtens nach: Auf der einen Seite sagst Du es ust-lich nicht steuerbar weil Ort im Ausland, andererseits argumentierst Du mit §50d Abs. 8 EStG! Zitat:(8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Da §50d Abs.8 EStG aber nur §19er-Einkünfte betrifft, kann sowieso keine USt-Pflicht eintreten. Bei §19er-Einkünften kommen wir dann aber ggf. in Konflikt damit ob die GIZ eine Kasse im Sinne des §1 Abs.2 Nr.2 EStG ist! Ist bei den Langzeitexperten der GIZ grade ien ganz heißes Thema, denn die ersten Verfahren hierzu sind bei FG's anhängig! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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