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Verschärfung § 42 AO
11.11.2007, 08:28 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.11.2007 12:27 von Clematis.)
Beitrag: #11
RE: Verschärfung § 42 AO
Hallo,

Zitat: Bisheriger Vorschlag:
§ 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Ungewöhnlich ist eine Gestaltung, die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch wie bei einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung.“
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort
„anwendbar“ die Wörter „neben anderen Vorschriften“ eingefügt.

vom BT verabschiedete Fassung der überarbeiteten Version des 7. Finanzausschusses:
2. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.“




Hab mal die Zeilenumbrüche geändert, damit mans leichter lesen kann! LG Clematis

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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12.11.2007, 22:48
Beitrag: #12
RE: Verschärfung § 42 AO
Bin vor einigen Wochen mal darauf aufmerksam gemacht worden: es soll ein AO 379a in Überlegung sein, der da besagen soll dass, wenn ein StB eine Gesetzeslücke entdeckt, diese dem FA melden muss (vor Anwendung). Was zum Teufel....???
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12.11.2007, 23:34
Beitrag: #13
RE: Verschärfung § 42 AO
Hallo

Stellungnahme des IDW zur Einführung § 138a + 379a AO; ab Seite 11

Beide Änderungsvorschläge wurden nicht übernommen und somit auch nicht verabschiedet.


Analogie zum Strafgesetz: Der Mörder setzt seine Strafe vor dem Mord selbst fest!

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