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Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
19.10.2012, 11:54
Beitrag: #11
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Die Grenze zur Neuherstellung wird in der Praxis auch immer eine Tatfrage sein, die nur ein Gericht letztendlich entscheiden wird. Was bedeutet "Decke erneuert"? nach der Rechtsprechung ist man schnell im Bereich der Herstellung, wenn man tragende Teile des Bauwerks ersetzt (müsstest du noch mal vertiefen). Es sollte geprüft werden, ob nicht nur repariert, sondern tatsächlich und mit welcher Intensität undn welchenAuswirkungen an den tragenden Teilen gearbeitet wurde.

schönen Tag noch

phönix
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19.10.2012, 12:44 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.10.2012 12:46 von blind****.)
Beitrag: #12
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Hallo nochmal,

eigentlich ist es doch sehr unverständlich, warum ab 2009 nun plötzlich aufwendige ertragsteuerliche Prüfungen auf HK/AK usw. notwendig sein sollen, um die abziehbare VorSt berechnen zu können. Es erschließt sich auch nicht wirklich logisch, warum anteilige Vorsteuern bei Wohnzwecken nun abziehbar sind und 100% betriebliche VorSt nur noch anteilig. Von der völlig willkürlichen Unterscheidung zwischen AK/ HK und Erhaltungsaufwand ganz zu schweigen. Die BFH-Richer kommen immer öfter zu merkwürdigen
Rechtsauffassungen.

Hier mal ein Auszug aus Haufe (ESt-Richtlinie H 7.3):

Zitat:Keine nachträglichen Herstellungskosten, sondern Herstellungskosten für ein anderes Wirtschaftsgut entstehen, wenn das bisherige Wirtschaftsgut im Wesen geändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die verwendeten Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen. Das kann z. B. der Fall sein bei

einem mit dem Gebäude verschachtelten Anbau (>BFH vom 25.1.2007 - BStBl II S. 586),
Umbau einer einfachen Scheune in eine Pferdeklinik (>BFH vom 26.1.1978 - BStBl II S. 280),
Umbau eines alten Gasthofs in eine moderne Gastwirtschaft (>BFH vom 26.1.1978 - BStBl II S. 363),
Umbau einer Hochdruck-Rotationsmaschine zu einer Flachdruck-(Offset)maschine (>BFH vom 6.12.1991 - BStBl 1992 II S. 452),
Umgestaltung von Pflanztischen in ein automatisches Tischbewässerungssystem (>BFH vom 28.9.1990 - BStBl 1991 II S. 361),
Umbau einer Mühle zu einem Wohnhaus (>BFH vom 31.3.1992 - BStBl II S. 808)

In meinem Fall wurde folgendes investiert:

1) Dachboden (vorher 30% ausgebaut zu privaten Wohnzwecken, 70%
unausgebaut+Nutzung zu Lagerzwecken Gewerbe)

- zu ca. 70 % Ersetzung der bisherigen Dachkonstruktion (neue Balken, Lattung usw.)
- zu ca. 30% Verwendung der bisherigen Balken (nur Sanierung)
- 100% neue Dachziegel und Dämmung
- zu ca. 70% neue Fußbodenbalken/ ca. 30% Sanierung vorhandener Balken
- erstmalige komplette Dämmung im Fussboden+ Neuaufbau Fussboden
mit Lamminat, Teppichboden usw.
- Trockenbau im Bereich früheres Lager
- Einbau neuer Treppe zum Dachgeschoss
- diverse Maler-, Elektro- und Sanitärarbeiten im Dachgeschoss

2) Erdgeschoss (nur geringfügige Umnutzung einzelner Räume, nur geringe Verschiebung der Anteile Gewerbe/ privat)

- Einbau seperater Zugang zur Treppe Fewo (früher privates Bad)
- Trockenbau (aber nur einzelne Wände für neues Büro und Bad)
- Sanierung Heizung (für alle Bereiche)
- einzelne Maler-, Elektro- und Sanitärarbeiten

Es wurde das Gebäude nicht vollständig entkernt. Die Nutzungsanteile im EG bleiben im Wesentlichen erhalten (ca. 10% Verschiebung zugunsten privat). Die Fundamente sind unverändert. usw...

Also: nachträgliche HK oder ???

Schönes WE
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19.10.2012, 14:15 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.10.2012 14:19 von meyer.)
Beitrag: #13
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Ich habe selbst derzeit Prüfungen zu ähnlichen Problematiken laufen (Erweiterung von nicht ganz kleinen Wohn- und Geschäftshäusern, wobei die Flächenerweiterungen nicht abgrenzbar sind), insofern bin ich da etwas im Thema.

Grob zusammengefasst geht die Problematik auf eine die BFH-Rechtsprechung zurück, die lt. BMF, ich glaube ab 2008 (inzwischen siehe auch A 15.6a und 15.17 Abs. 5 UStAE) allgemein angewendet wird und besagt, dass umsatzsteuerlich zwischen Anschaffung bzw. Herstellung des Objekts und seiner Nutzung unterschieden werden muss. Ergebnis ist, dass bei Erhaltungsaufwendungen (einschließlich solcher, die ertragsteuerlich in anschaffungsnahe HK umqualifiziert werden, alles so ist, wie man es von früher kennt (d. h. direkte Zuordnung soweit möglich, Rest Aufteilung nach geignetem Maßstab).

Bei nicht voneinander abgrenzbaren also baulich irgendwie mit der Altsubstanz verquickten Herstellungsmaßnahmen ist dagegen immer eine allgemeine Aufteilung vorzunehmen, egal, in welchem Bereich des Objektes die Maßnahmen angefallen sind.

Neuherstellung eines komplett neuen Wirtschaftsguts sehe ich nach der Schilderung eher nicht, das würde erfordern, das die Umbaumaßnahmen so tiefgreifend waren, dass sie dem neuen Objekt das Gepräge geben. Ohne Aufstockung oder großen Anbau kommt man da so schnell m. E. nicht hin.

Ich würde hier auch erst einmal darauf setzen, hinsichtlich des Dachboden ein abgrenzbares Aufteilungsobjekt zu sehen, da ja anscheinend dafür voller Vorsteuerabzug möglich wäre. Problem ist wahrscheinlich, dass vorher schon Räumlichkeiten dort genutzt wurden, so dass das FA auch mit einem Zusammenhang mit den bereits bestehenden Altflächen gegenargumentieren könnte. Außerdem würde ich mir Gedanken machen, ob ertragsteuerlich wirklich vollständig HK vorliegen, das würde ich bei der Schilderung nicht von vornherein als gegeben annehmen (Erneuerung von Heizung und Dach ist eigentlich meist nur Erhaltung).
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22.10.2012, 09:30
Beitrag: #14
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Zunächst danke an alle für die zahlreichen Infos !!!Smile

Sobald ich die Stellungnahme des FA erhalten habe, werde ich wieder berichten.


Gruß
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23.10.2012, 07:05
Beitrag: #15
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Hallo,

gestern habe ich folgenden Hinweis zum Thema bekommen (aber leider ohne weitere Quellenangaben):

"...Gebäude-Neubau in 2010 mit 2 Etagen. EG = USt-pflichtige V+V; OG = USt-freie V+V Wohnung. Flächenanteil 50% / 50%

-> Somit in 2010 keine direkte Zuordnung von Vorsteuern, die zu 100% die USt-pflichtige V+V betreffen, sondern "nur" 50% anteiliger VorSt-Abzug.

*FALSCH: 50:50 nur, wenn Kosten nicht einzeln zuordnungsfähig sind, Erlass und Richtlinien sind schlicht falsch und von MwStSystR nicht gedeckt -> zur Not klagen!*..."

Nun sind in Haufe und auch in einschlägiger Literatur solche Hinweise auf Widersprüche zur MwStSystR nicht enthalten. Kann jemand die obige Aussage bestätigen ? Falls ja, wo finde ich konkretere Ausführungen ?

Gruß
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22.11.2012, 17:19
Beitrag: #16
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Hallo,

endlich ist der USt-Sonderprüfungsbericht vom FA eingegangen.

Das FA führt im Bericht u.a. folgendes aus:

Zitat:...Bei dem Gebäude handelt es sich um einen gemischt genutzen Gegenstand, der im Umfang seiner tatsächlichen unternehmerischen Verwendung dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.
Für den Vorsteuerabzug aus dem erheblichen Umbau eines Gebäudes....ist zum entscheiden, ob es sich um Erhaltungsaufwendungen handelt oder ob die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist....
Das Gebäude wurde wesentlich umgestaltet, denn es wurde das EG erweitert, die Zwischendecke erneuert, das Dachgeschoss erneuert und ein neuer Eingangsbereich geschaffen....erfolgte nicht ausschließlich der Ausbau des DG so dass ein eigenständiges Aufteilungsobjekt gegeben wäre. Im DG befanden sich ebenfalls schon Zimmer, die im wesentlichen erhalten geblieben sind. Im EG erfolgte wie im im DG eine Erweiterung der Nutzflächen...
Da es sich um die Herstellung eines Gebäudes handelt, sind die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskostennach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab bei Gebäuden kommt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht...

Folge: Kürzung der Vorsteuer um ca. 6 TEUR !!!
(da direkt auf die Fewo zurechenbare VorSt nur noch anteilig zu 45 % berücksichtigt wird)

Warum die auf Neuherstellung eines Gebäudes kommen, ist mir unverständlich. Die Kriterien dafür (z.B. lt. Haufe):

Zitat:"...3.4 Herstellung eines "anderen" Wirtschaftsguts

Um die Herstellung eines anderen als des bisherigen Wirtschaftsguts und nicht um nachträgliche Herstellungskosten handelt es sich, wenn das bisherige - noch nutzbare - Wirtschaftsgut unter Verwendung anderer, neu angeschaffter Wirtschaftsgüter im Wesen geändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen..."

sind doch nicht erfüllt. Ob das FA hierauf spekuliert:

Zitat:"...Nach einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung kann bei Baumaßnahmen an unbeweglichen Wirtschaftsgütern von der Herstellung eines "anderen" Wirtschaftsguts ausgegangen werden, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

Baukosten+Wert der Eigenleistungen > Verkehrswert
des bisherigen Wirtschaftsguts..."
???

Die gesamten Baukosten liegen bei ca. 180 TEUR, der Verkehrswert ist derzeit nicht durch ein Gutachten belegt (geschätzt vielleicht 150 TEUR ?).

Die Entstehung eines eines eigenständigen Aufteilungs-objekts "Dachgeschoss" wird, für mich völlig unverständlich, ebenfalls verneint. Das FA hat zwar insofern recht, dass der Dachboden vor Umbau geringfügig (2 Zimmer) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die restliche Fläche (ca. 70%) war aber unausgebaut und diente als Lagerraum.

Die Chancen für ein erfolgreiches Einspruchsverfahren bzw. eine erfolgreiche Klage sind hier > 50% ????


Schöne Grüße
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23.11.2012, 08:18
Beitrag: #17
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Stadtkatze schrieb weiter oben:

Zitat:Ein Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Verhältnis der Nutzflächen des gesamten Gebäudes halte ich aber für nicht richtig, weil das Dachgeschoss abgrenzbar ist

meyer schrieb:

Zitat:Ich würde hier auch erst einmal darauf setzen, hinsichtlich des Dachboden ein abgrenzbares Aufteilungsobjekt zu sehen, da ja anscheinend dafür voller Vorsteuerabzug möglich wäre. Problem ist wahrscheinlich, dass vorher schon Räumlichkeiten dort genutzt wurden, so dass das FA auch mit einem Zusammenhang mit den bereits bestehenden Altflächen gegenargumentieren könnte.

Das Dachgeschoß wurde wie schon erwähnt, vor Umbau zu ca. 30 % zu eigenen Wohnzwecken genutzt (2 Räume). Dagegen waren aber 70% unausgebauter Dachboden (Nutzung als Lager für Gewerbe).
Es entsteht daraus eine Fewo, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit den bisherigen Flächen steht.

Aus Haufe Index 2298780 ist zu entnehmen:

Zitat:Ausbauflächen können je nach Sachverhalt für Zwecke der Vorsteueraufteilung gesondert zu beurteilen sein oder nicht. Die Ausbauflächen eines Dachgeschosses sind als eigenständig genutztes (separates) Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn die Ausbauflächen eigenständig (nicht im Zusammenhang mit Altflächen) genutzt werden. Hierfür ist erforderlich, dass

die bautechnischen Verflechtungen eine hinreichend klare Trennung ermöglichen,
der neue Gebäudeteil von dem bereits bestehenden Gebäude hinreichend abgrenzbar ist,
der Unternehmer das Objekt eigenständig nutzt und somit
zwischen den Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht[1].

Werden dagegen die Ausbauflächen nur im Zusammenhang mit Altflächen verwendet, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende Verwendung an[2].

Das BMF vom 30.09.2008 schreibt folgendes:

Zitat:Abgrenzbare Gebäudeteile sind dabei gesondert zu beurteilen....
Das Dachgeschoss ist umsatzsteuerrechtlich ein abgrenzbarer Teil, dessen Verwendungsverhältnisse gesondert zu ermitteln sind....

M.E. eindeutiges Ergebnis-> die Fewo ist ein eigenständiges Aufteilungsobjekt ! Oder liege ich da falsch ?

Gruß
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23.11.2012, 14:10
Beitrag: #18
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Nachtrag:

Der EuGH hat mit Urteil vom 08.11.2012 (C-511/10) zum VorSt-Aufteilungsmaßstab nach Fläche oder Umsatz Stellung genommen. Könnte man in meinem Fall auch auf dieses Urteil verweisen ? M.E. passt es nicht ganz auf den Fall.


Schönes Wochenende !!!
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23.11.2012, 15:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.11.2012 19:47 von meyer.)
Beitrag: #19
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Ich bin nicht ganz sicher, ob es ein Problem ist, wenn in das ausgebaute DG auch schon bisher vorhandene Räume einbezogen werden. Evt. stellt das bereits einen Zusammenhang mit den Altflächen her (also so ungefähr im Sinn einer Erweiterung der im DG schon vorhanden gewesenen Flächen). Daraufhin würde ich das einschlägige Urteil mal prüfen.

Beim EuGH blicke ich noch nicht so ganz durch, welche Auswirkungen die Entscheidung auf das deutsche Recht hat. Wenn ich das auf die Schnelle richtig gesehen habe, sagt der EuGH, dass die Vorgabe eines Flächenschlüssels für im Schätzweg aufzuteilende Vorsteuer grundsätzlich zulässig ist, jedoch nicht in jedem Fall. Das ist mir bis jetzt etwas nebulös.

Das Ganze würde einem dann etwas bringen, wenn man auf einen Umsatzschlüssel abstellen kann (muss aber im Erstjahr beantragt werden, sonst ist man an den gewählten Aufteilungsmaßstab laut BFH in den Folgejahren gebunden).
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26.11.2012, 09:25
Beitrag: #20
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Hallo,

Zitat:Ich bin nicht ganz sicher, ob es ein Problem ist, wenn in das ausgebaute DG auch schon bisher vorhandene Räume einbezogen werden. Evt. stellt das bereits einen Zusammenhang mit den Altflächen her (also so ungefähr im Sinn einer Erweiterung der im DG schon vorhanden gewesenen Flächen).

Es entsteht ertragsteuerlich doch das neue Wirtschaftsgut "Fewo". Auch wenn darin 2 bisher zu Wohnzwecken genutzte Räume einbezogen wurden. Ein solches Wirtschaftsgut gab es bisher in diesem Gebäude noch nicht (bisher nur eigene Wohnzwecke, eigenes Gewerbe). Das neue Wirtschaftsgut steht somit nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern. Folge: eigenständiges Zuordnungsobjekt bzgl. VorSt oder ?

Gruß
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