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Einspruch per eMail
06.11.2012, 11:18
Beitrag: #1
Einspruch per eMail
In einem anderen Forum haben Ecro und ich unsere Rechtsauffassungen bzw. die Rechtsauffassungen diverse Gerichte und Oberbehörden schon diskutiert.

Es geht mir hier hauptsächlich darum, ob irgendwer, egal ob Berater oder Verwaltungsknecht noch was zur Akzeptanz von Einsprüchen per eMail sagen kann.

Die OFD Karlsruhe weist in Ihrem Leitfaden zur Rechtsbehelfsbearbeitung ausdrücklich darauf hin, dass Einsprüche per eMail zulässig sind und die Form gewahrt ist.

Wie sieht die Sache in den anderen Bundesländern aus?

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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06.11.2012, 11:51
Beitrag: #2
AW: Einspruch per eMail
S. AEAO zu 357 AO. Es dürfte in keinem Bundesland ein Problem geben. Mir jedenfalls ist noch kein FA begegnet, dass keine Email Adresse hat.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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06.11.2012, 13:24
Beitrag: #3
RE: Einspruch per eMail
Selbst schon mehrfach praktiziert - nie Probleme.
Die meissten Einsprüche sende ich allerdings per Fax.
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06.11.2012, 13:31
Beitrag: #4
RE: Einspruch per eMail
Es ging dabei um das Urteil des FG Niedersachsen vom 24.11.2011, 10 K 275/11.

Dort geht es um die Rechtsbehelfsbelehrung. Sinngemäß: Die Belehrung ist unrichtig und beschränkt die Rechtsbehelfsfrist dann nicht auf einen Monat, wenn auf die Möglichkeit, per Mail Einspruch einzulegen, nicht hingewiesen wird, obwohl auf dem Bescheid eine Mail-Adresse angegeben ist.

Anders aber beispielsweise FG Münster, Beschluss v. 6.7.2012 - 11 V 1706/12 E, daher Revision BFH X R 2/12.

Über die Zulässigkeit per Mail wurde nicht entschieden. Die von Meandor angesprochene Diskussion hierüber entwickelte sich selbständig.

®
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06.11.2012, 16:43
Beitrag: #5
RE: Einspruch per eMail
Hmm, wurde das beim FG Niedersachsen eigentlich von einem Einzelrichter entschieden?

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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06.11.2012, 17:06
Beitrag: #6
RE: Einspruch per eMail
Also ich lege Einsprüche wegen Zugangsnachweis möglichst per Fax ein.

Bei DE-Mail könnte man das ja auch per Mail machen, das ist aber viel zu teuer.

schönen Tag noch

phönix
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06.11.2012, 17:59
Beitrag: #7
Einspruch per eMail
(06.11.2012 16:43)Meandor schrieb:  Hmm, wurde das beim FG Niedersachsen eigentlich von einem Einzelrichter entschieden?

Welchen Unterschied würde es machen? Es ist eine Entscheidung des Gerichts!
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07.11.2012, 08:27
Beitrag: #8
RE: Einspruch per eMail
Einen Unterschied würde es natürlich nicht machen, aber einer meiner Professoren ist ursprünglich aus der Gegend und erzählte von einem Richter am FG Niedersachsen der sehr gerne auf eigene Faust eigene Wege geht.

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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07.11.2012, 16:34
Beitrag: #9
RE: Einspruch per eMail
Das erinnert mich an den Fall, wo ein Richter eingeklagt hat, dass ihm eine Sekretärin gestellt werden musste, die ALLES an elektronischen Papier für ihn ausdrucken musste, weil er sich weigert einen PC zu bedienen.....


Aber Einspruch per Email habe ich auch noch nicht gemacht. ich verwende auch das Fax und hebe das Faxprotkoll auf.

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
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07.11.2012, 17:54
Beitrag: #10
RE: Einspruch per eMail
(07.11.2012 16:34)höfner501 schrieb:  und hebe das Faxprotkoll auf.

Dann stell doch mal das Gerät so, dass das Protokoll nicht immer runterfällt :-)

Klar, das Protokoll wird - wenn es denn überhaupt noch auf Papier ausgegeben wird - eingescannt und im DSM abgelegt. Das Original kommt in die Kiste, die in den großen Keller kommt, wenn sie voll ist...

®
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