Werklieferung
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17.08.2012, 17:44
Beitrag: #1
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Werklieferung
Ersuche Hilfe in folgendem Fall:
A baut Kühlanlagen für Schmelzöfen. Unternehmssitz in D. Er bekommt von B (Unternehmenssitz D) den Auftrag in Frankreich eine Kühlanlage zu bauen. A bestellt das dafür benötigte Material bei seinem dt. Lieferanten, welcher das Material nach Frankreich bringt. Dort baut dann A die Kühlanlage. Der Berater hat die Lieferung der Kühlanlage bisher als sonstige Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (sonstige Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken) als in D nicht steuerbar behandelt (Ort der Leistung Frankreich). Nun fand Umsatzsteuersonderprüfung statt und die meinte, es bestehe keine enger Zusammenhang mit einem Grundstück. Daher Ort der Leistung nach § 3 Abs. 2 und damit D (Unternehmenssitz des Empfängers). Nun argumentiert der Berater plötzlich, dass es sich um Bauleistungen i.S. des § 13b handelt. Steuerschuldner daher Empfänger der Leistung mit Sitz in D. Das ist der Zustand, wie ich den Fall bekommen habe. Streitwert mehrere 10tausend Euro USt. Meine Einschätzung: Ich sehe gar keine sonstige Leistung! Der A erbringt eine Werklieferung. Ausweislich des Angebotes an den B betragen die Materialkosten 170.000 € und die Personalkosten 120.000 €. Der A bringt alle Materialien zur Herstellung der Kühlanlage (überwiegend Rohre) selbst mit nach Frankreich. Also m.E. eine Werklieferung. Ort der Werklieferung wäre dann nach § 3 Abs. 7 UStG der Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht - hier also Frankreich. Demnach für den A ein nicht steuerbarer Umsatz. 1. Frage: Teilt ihr diese Ansicht? USt ist nicht gerade meine Spezialität und offenbar gehen sowohl der Berater als auch die Sonderprüfung davon aus, dass hier eine sonstige Leistung vorliegt. 2. Frage: Falls Ort der Werklieferung nun in Frankreich ist, wie, wo und wer ist dann für die Besteuerung des Erwerbs zuständig? Dies vor dem Hintergrund das der Empfänger seinen Unternehmenssitz ja auch in D hat. Bitte seht mir gerade meine Unwissenheit bei Frage 2 nach und helft mir auf die Sprünge. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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17.08.2012, 20:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.08.2012 21:20 von Uwe.)
Beitrag: #2
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RE: Werklieferung
Hallo,
zunächst zu den Ausführungen des Steuerberaters, es handele sich um Bauleistungen: das Thema ist doch schon durch, da ja gerade keine Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden. Schließlich werden Bauleistungen nach A 13b.2. UStAE wie folgt definiert: Zitat:Bauleistungen D.h. werden Bauleistungen erbracht, so handelt es sich um Arbeiten an einem Grundstück. Da es sich aber nicht um Arbeiten an einem Grundstück handelt, können auch keine Bauleistungen vorliegen ... zu 1: stimme zu, bis auf nicht steuerbar für A: § 3 Abs 7 Satz 2 Nr.1 Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Lieferung beginnt. Das Material muss zunächst von D nach F transportiert werden. Es liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. zu 2: wenn wir nun eine Werklieferung annehmen, so kann der A steuerfrei liefern, wenn der Umsatz in Frankreich vom Abnehmer B versteuert wird und er eine französische USt-ID vorweisen kann. Nach der gegebenen Konstellation ist B in D registriert und hat keine französische USt-ID, so dass der A nicht steuerfrei ausführen kann. Somit wäre deutsche USt in der Rechnung auszuweisen. Allerdings müßte B sich noch in Frankreich registrieren lassen, da er noch französische USt abführen müßte, die er sich im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens wieder zurückholen könnte. Soweit, so kompliziert ... Jetzt das große Aber: könnte es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handeln? Meiner Meinung nach ja, denn der B wird seine Leistung wiederum letztlich einem französischem Unternehmen in Rechnung stellen, dass wahrscheinlich eine französische USt-ID vorweisen kann ... Dazu gibt es im Sachverhalt aber keine Angaben ... Soweit meine Gedanken zum Sachverhalt ... Gruss Uwe |
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17.08.2012, 22:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.08.2012 22:21 von Kiharu.)
Beitrag: #3
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RE: Werklieferung
Zitat:stimme zu, bis auf nicht steuerbar für A: § 3 Abs 7 Satz 2 Nr.1 Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Lieferung beginnt. Das Material muss zunächst von D nach F transportiert werden. Es liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Einspruch Euer Ehren! § 3 Abs. 7 Nr. 1 gilt nur in den Fällen des § 3 Abs. 6 Satz 5 (Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.) Der UStAE sagt jedoch in §3.12 Abs. 4 Zitat:Der Ort der Lieferung bestimmt sich nicht nach § 3 Abs. 6 UStG , wenn der Gegenstand der Lieferung nach dem Beginn der Beförderung oder nach der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten vom Lieferer noch einer Behandlung unterzogen wird, die seine Marktgängigkeit ändert. (...) Da die einzelnen Teile einer Maschine ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit sind als die ganze Maschine, ist § 3 Abs. 6 UStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die einzelnen Teile einer Maschine zum Abnehmer befördert werden und dort vom Lieferer zu der betriebsfertigen Maschine zusammengesetzt werden. Ergo keine Anwendung von § 3 Abs. 6 und damit keien Anwendung von § 3 Abs. 7 Nr. 1. Womit wir wieder bei § 3 Abs. 7 Satz 1 sind. Und damit komme ich zu Frankreich und zu dem Ergebnis, diese Werklieferung ist nie nimmer nie nich eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG, weil diese eine körperliche Beförderung des Gegenstandes voraussetzt. Dies erfolgt bei meiner Werklieferung aber gerade nicht. Soweit ich mich jetzt schlau gemacht habe, hängt es davon ab, ob B in Frankreich umsatzsteuerlich registriert ist. Ist B in Frankreich umsatzsteuerlich registriert, dann greift reverse charge mit der Folge, dass B den Umsatz in Frankreich versteuern muss. Ist B in Frankreich nicht umsatzsteuerlich registriert, muss A sich zwangsläufig dort registrieren in den Umsatz in Frankreich mit 19,6 % versteuern. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft scheidet m.E. auch aus, da das auch daran gekoppelt ist, dass der Gegenstand befördert oder versendet wird. Genau das wird aber für meine Werklieferung verneint, da das versendete/beförderte Material ein Gegenstand anderer Wesensart ist. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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19.08.2012, 12:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.08.2012 12:14 von Uwe.)
Beitrag: #4
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Werklieferung
Hallo,
stimme voll und ganz Deinen Ausführungen zu ... und ziehe mein erstes Posting zurück ... ;-) Bis ich mal den Antwort-Button gefunden habe auf Tapatalk ... Gruss Uwe |
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24.08.2012, 10:44
Beitrag: #5
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RE: Werklieferung
Hallo,
mich wundert es schon ein bisschen, dass ein USt-Sonderprüfer nicht mal eine Werklieferung von einer sonstigen Leistung unterscheiden kann... @Kiharu: grundsätzlich volle Zustimmung zu den Ausführungen, nur hiermit (17.08.2012 22:19)Kiharu schrieb: Soweit ich mich jetzt schlau gemacht habe, hängt es davon ab, ob B in Frankreich umsatzsteuerlich registriert ist.kann ich nichts anfangen. § 13b UStG knüpft doch nur an die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers an und nicht daran, ob der sich registriert hat oder nicht. (17.08.2012 17:44)Kiharu schrieb: 2. Frage: Falls Ort der Werklieferung nun in Frankreich ist, wie, wo und wer ist dann für die Besteuerung des Erwerbs zuständig? Dies vor dem Hintergrund das der Empfänger seinen Unternehmenssitz ja auch in D hat.wie schon gesagt, liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, damit auch kein ig.Erwerb. |
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24.08.2012, 12:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.08.2012 12:50 von tolledeu.)
Beitrag: #6
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RE: Werklieferung
@Eisvogel
na ja in Dt. schon aber es gibt immer länderspezifische Besonderheiten, wie ich selbst bei einem Mandanten in GB feststellen musste. Für Frankreich sehen die so aus: Seit dem 01.09.2006 gilt der Übergang der Steuerschuld auf einen Leistungsempfänger, der in Frankreich umsatzsteuerlich registriert ist, ("Autoliquidation de la TVA") nicht mehr nur für die sogenannten Katalogleistungen, die im deutschen Umsatzsteuerrecht in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführt sind, sowie für die innergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen, Vermittlungsleistungen und Werkleistungen, sondern für alle Werkslieferungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Unternehmern, die nicht in Frankreich ansässig sind. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Leistungserbringers in Frankreich ist nicht mehr erforderlich und grundsätzlich auch nicht mehr möglich. Für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht. Dies hat zur Folge, dass Vorsteuerbeträge für Eingangsleistungen grundsätzlich nur noch über das Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemacht werden können. Der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger setzt die umsatzsteuerrechtliche Registrierung des Leistungsempfängers in Frankreich voraus. Nicht erforderlich ist auch die Ansässigkeit des Leistungsempfängers in Frankreich. Somit bleibt der aus französischer Sicht im Ausland ansässige Leistungserbringer Steuerschuldner in Frankreich, wenn er seine in Frankreich steuerpflichtige Leistung an einen nichtsteuerpflichtigen, französischen Abnehmer ohne französische MwSt-Nr. oder an ein aus französischer Sicht im Ausland ansässiges Unternehmen erbringt, das nicht für Zwecke der Umsatzsteuer in Frankreich registriert ist. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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24.08.2012, 13:41
Beitrag: #7
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RE: Werklieferung
naja, ich muss schon sagen, dass mich die umsatzsteuerliche Behandlung von EU-Sachverhalten arg nervt. Der Ausgangsfall ist - soweit ich es verstanden habe - eigentlich so, dass auf keiner Ebene eine Definitivbelastung mit USt verbleiben sollte.
Statt dessen wird eine Definitivbelastung mit hohen Verwaltungskosten produziert, denn: Viele Leute haben jetzt schon nachgedacht, auf welcher Ebene jetzt welche Ust entsteht und wie man die sich wiederholt. Und wie viele irgendwie mögliche Varainten wurden durchdacht? Das Ganze ist für mich wieder mal ein deutlicher Hinweis, dass die EU-USt ohne Spezailisten kaum noch handhabungsfähig ist und dringend reformiert gehört. schönen Tag noch phönix |
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24.08.2012, 15:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.08.2012 15:16 von Uwe.)
Beitrag: #8
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RE: Werklieferung
Hallo,
@Eisvogel: § 13b analoge Anwendung gibt es in Frankreich, aber auch in Deutschland gilt, dass der nur zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch abführt/abführen kann. Kann er das nicht, kann auch kein § 13b zur Anwendung kommen, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht abführt. Somit muss der Leistungserbringer für die Abführung der Umsatzsteuer sorgen - egal in welchem Land. @phönix: Zitat:dass auf keiner Ebene eine Definitivbelastung mit USt verbleiben sollte. Soweit zur Theorie, aber dem Missbrauch wird Tür und Tor geöffnet. Meines Wissens liegen die Schätzungen wegen Umsatzsteuerbetrugs bei 500 Mrd Euro pro Jahr innerhalb der EU. Daher wird ständig versucht, Lücken zu schließen, zusätzliche Kontrollen einzuführen (USt-Sonderprüfungen) - allerdings wohl nur mit geringem Erfolg ... Und jedwede Reform scheitert schon daran, dass es bisher ja noch nicht einmal eine vollständige Harmonisierung im Umsatzsteuerrecht gibt. Noch nicht einmal die Steuersätze sind bis heute vereinheitlicht ... Gruss Uwe |
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24.08.2012, 20:07
Beitrag: #9
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RE: Werklieferung
Zitat:naja, ich muss schon sagen, dass mich die umsatzsteuerliche Behandlung von EU-Sachverhalten arg nervt. Der Ausgangsfall ist - soweit ich es verstanden habe - eigentlich so, dass auf keiner Ebene eine Definitivbelastung mit USt verbleiben sollte. Nerven tut es mich auch sehr. Zumal ja eigentlich meine Zuständigkeit dort aufhört, wo feststeht, dass der Ort der Lieferung/Leistung nicht in D liegt. Trotzdem interessiert es mich, wie es dann weiter geht. Natürlich soll auf keiner Ebene eine Definitivbelastung verbleiben. Aber wenn man deiner Argumentation folgt, so könne man ja auch gleich sagen, auch in D bleiben alles Umsätze zwischen Unternehmern einfach steuerfrei und gut ist. Wird aber auch nicht gemacht. Also gabs in meinen Fall ne Meldung nach Frankreich. Ich kann meinem Einspruch also stattgeben und gleichzeitig wird sich Frankreich um die Umsatzsteuer i.H. von dann 19,6 % kümmern. Zitat:mich wundert es schon ein bisschen, dass ein USt-Sonderprüfer nicht mal eine Werklieferung von einer sonstigen Leistung unterscheiden kann... Mich wundert aber auch, dass der Berater nicht mal eine sonstige Leistung von einer Werklieferung unterscheiden konnte Ich hab mit der Sonderprüfung gesprochen. Nachdem ich meine Sicht der Dinge dargelegt habe, "fiel es denen wie Schuppen von den Füssen". Es ist im Steuerrecht nunmal auch so wie bei den Lemmingen... Wenn der Berater stur über sonstige Leistung argumentiert, dann springt man eben auf den Zug auf. Umso besser, wenn dann nochmal jemand Drittes auf die Sache schaut. Zitat:Das Ganze ist für mich wieder mal ein deutlicher Hinweis, dass die EU-USt ohne Spezailisten kaum noch handhabungsfähig ist und dringend reformiert gehört. Es soll ja Leute geben, die finden Umsatzsteuerrecht total logisch. Ich gehöre nicht dazu. Ich bin für jede Vereinfachung offen. Ich habe weder die Zeit noch die Lust mich mit dem Umsatsteuerrecht eine jedes Mitgliedsstaates auseinanderzusetzen. Für Berater sieht es da ja noch viel schlimmer aus. Die müssen ihrem Mandanten ja auch noch sagen, registrier dich da oder dort. Führe da oder dort ab, schreib deine Rechnung so oder so. Für mich ein echter Alptraum. Deshalb "Hut ab" vor den Leuten, die dafür die Verantwortung tragen müssen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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24.08.2012, 21:03
Beitrag: #10
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RE: Werklieferung
(24.08.2012 20:07)Kiharu schrieb:Zitat:Das Ganze ist für mich wieder mal ein deutlicher Hinweis, dass die EU-USt ohne Spezailisten kaum noch handhabungsfähig ist und dringend reformiert gehört. an dieser Stelle von mir nur zwei Zitate: 1. Professor Birkenfeld, damals glaube ich Vorsitzender Richter des 5. Senats beim BFH, das muss in etwa 1995 oder 96 gewesen sein, anlässlich einer Veranstaltung vor Steuerberater: " Also da war ich letztens in Hamburg zu einer Steuerberaterveranstaltung, da ging es um das EU Umsatzsteuerrecht. In der Pause haben mich die Steuerberater mit Fragen bombardiert und ich habe dann immer gefragt, wie sie das Problem gelöst haben. Und was soll ich Ihnen sagen, meine Damen und Herren: alles hoch qualifizierte Steuerberater und nur Haftungsfälle. Alles falsch gelöst, aber nicht einmal die Finanzverwaltung war noch in der Lage, die mehr oder minder selbst gemachten Gesetze auf die gar nicht so unüblichen Fälle anzuwenden, insoweit ist nichts Schlimmes passiert" 2. jetzt habe ich den Namen vergessen: Damals Professor in Nordkirchen, Ende 1991 oder Anfang 1992, ein kompletter Samstag über die damalige Einführung des EU Umsatzsteuerrechts, uns schwirrte nach 8 h total der Kopf: "aber meine Damen und Herren, das ist doch alles nur eine Übergangsregelung, in ein paar wenigen Jahren wird sowieso das Umsatzsteuerrecht vereinheitlicht, dann wird es eine Clearingstelle geben und Umsatzsteuer wird nur am Sitz des Unternehmens abzuführen sein. Dann können Sie sich wieder entspannt zurücklegen!" Auf diese Entspannung warte ich noch. was ich vor allem weiter oben meinte, ist doch, dass sich hier gut qualifizierte Spezialisten, die als Steuerberater und Finanzbeamte ausgebildet sind, zu einem Sachverhalt eine Meinung bilden, und diese Meinung bei drei Leuten mindestens fünf Varianten hat. An und für sich ist das ja noch nicht das Problem. In der Umsatzsteuer aber schon, da die Auswirkungen bei dem im Endeffekt belasteten Unternehmer riesig sein können. Und wenn dann wegen nicht abgeführter Umsatzsteuer noch ein Strafverfahren winkt, macht das ganze auch gar keinen Spaß. schönen Tag noch phönix |
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