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gemeinnütziger Verein: Weiterberechnung von Kosten an anderen gemeinnützigen Verein
04.07.2012, 20:22
Beitrag: #1
gemeinnütziger Verein: Weiterberechnung von Kosten an anderen gemeinnützigen Verein
Hallo allerseits,
folgender Fall:
Gemeinnütziger Verein kauft Leistungen ein (auf eigenen Namen und REchnung) zur Erstellung einer Mitgliederzeitschrift.
Die Mitgliederzeitschrift wird kostenlos an eigene Mitglieder und an die Mitglieder eines gemeinnützigen Schwestervereins (gleicher Ssatzungszweck) verteilt.
Soweit Einnahmen aus der Vermarktung von Werbeanzeigen erzielt werden, gilt die Zeitschrift unstreitig als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, im übrigen ist sie dem ideellen Bereich zuzuordnen. Die USt aus der Eingangsrechnung ist daher als VoSt abzugsfähig, soweit sie den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
Ein Teil der eingekauften Leistung wird an den Schwesterverein weiterberechnet. Frage also, mit oder ohne USt.
Nach meiner Ansicht ist die Rechnung mit USt auszustellen, soweit sie den Anteil betrifft, der auf den wirtschaftl. Geschäftsbetrieb entfällt und ohne USt, soweit sie den restlichen Kostenanteil betrifft, weil damit der Vereinszweck umgesetzt wird. Liege ich mit dieser Ansicht aber wirklich richtig?
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05.07.2012, 10:05
Beitrag: #2
RE: gemeinnütziger Verein: Weiterberechnung von Kosten an anderen gemeinnützigen Verein
(04.07.2012 20:22)Schnitzer schrieb:  Nach meiner Ansicht ist die Rechnung mit USt auszustellen, soweit sie den Anteil betrifft, der auf den wirtschaftl. Geschäftsbetrieb entfällt und ohne USt, soweit sie den restlichen Kostenanteil betrifft, weil damit der Vereinszweck umgesetzt wird. Liege ich mit dieser Ansicht aber wirklich richtig?
Glaub ich nicht.
Der Verein ist Unternehmer. Wenn er nun Leistungen ust-pflichtig weiterberechnet, dann geht das m.E. nur einheitlich.
Welche Befreiungsvorschrift sollte für Umsätze im ideellen Bereich gelten?

Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört auch nicht die Zeitung an sich - diese wird ja kostenlos verteilt -, sondern lediglich die Vermarktung der Anzeigen.
Das bedeutet, dass der Verein auch aus den Kosten der Zeitung, die dem ideellen Bereich zuzuordnen wären, einen anteiligen Vorsteuerabzug insoweit hat, als diese Leistungen dann an den Schwesterverein weiterverkauft werden. Ich glaub, jetzt wirds kompliziert mit der Aufteilung. Big Grin
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05.07.2012, 13:28
Beitrag: #3
RE: gemeinnütziger Verein: Weiterberechnung von Kosten an anderen gemeinnützigen Verein
Hallo,

also ideller Bereich scheidet bei einer Vereinszeitschrift prinzipiell, im Bereich der Einnahmen, aus. Einnahmen aus der Zeitung können nur Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder wirt. Geschb. sein.

Betreibt der Verein das Anzeigengeschäft in eigener Regie, so ist dieses ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Wird die Zeitschrift unentgeltlich abgegeben, sind die Werbeeinnahmen für die Inserate dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn die Werbung vom Verein selbst betrieben wird, ansonsten der Vermögensverwaltung, wenn die Werbung verpachtet wurde. Erfolgt eine entgeltliche Abgabe der Zeitschrift, sind die Einnahmen aufzuteilen:

Einnahmen von Inserenten für die Anzeigenwerbung sind entweder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" oder bei Verpachtung des Werbegeschäfts der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Die Einnahmen aus dem Verkauf der Zeitschrift sind aufzuteilen zwischen dem redaktionellen Teil und den Inseraten. Der BFH hat zur Gewinnermittlung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Anzeigenwerbung" in einer kostenlosen Vereinszeitung entschieden, dass die Aufwendungen für die Zeitung, einschließlich der auf den Textteil entfallenden Honorare, im Schätzungswege nach Blattseiten auf den (steuerfreien) Textteil und den (steuerpflichtigen) Anzeigenteil aufzuteilen sind. Dieser Grundsatz ist auch auf die Einnahmen aus dem Verkauf der Zeitschrift anzuwenden.

Die Einnahmen hinsichtlich des redaktionellen Teils sind dem Zweckbetrieb und die Einnahmen hinsichtlich der Werbung entweder der Vermögensverwaltung (wenn die Werbung verpachtet ist) oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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05.07.2012, 13:45
Beitrag: #4
RE: gemeinnütziger Verein: Weiterberechnung von Kosten an anderen gemeinnützigen Verein
Hallo tosch,
danke für die Einschätzung. Es bestätigt mein Störgefühl. Umsatzsteuerrecht ist leider rigide. Soweit dem Leistungsbezug Einnahmen aus Werbung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, keine USt-befreite Leistung) gegenüberstehen, gibt es einen anteiligen Vorsteuerabzug. Ich muss wohl akzeptieren, dass bei anderen Einnahmen (Kostenerstattung) nichts anderes gilt. Selbst dann wohl nicht, wenn der Schwesterverein die Zeitschrift an Ihre Mitglieder entgeltfrei verteilt und die Satzungsziele des Schwestervereins diesselben sind, wie die des eigenen Vereins. Erfüllt werden nicht die Satzungsziele des eigenen Vereins, also kein Handeln im (eigenen) ideellen Bereich sondern Handeln im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(05.07.2012 10:05)tosch schrieb:  Das bedeutet, dass der Verein auch aus den Kosten der Zeitung, die dem ideellen Bereich zuzuordnen wären, einen anteiligen Vorsteuerabzug insoweit hat, als diese Leistungen dann an den Schwesterverein weiterverkauft werden. Ich glaub, jetzt wirds kompliziert mit der Aufteilung. Big Grin
Selbst wenn es keine Kostenweiterbelastung gäbe: Die Auflage ist höher als für die eigenen Mitglieder erforderlich, d.h. die Werbung ist wertvoller, d.h. der anteilige Vorsteuerabzug sollte höher sein, aber da würde ich jetzt nichts machen wollen.
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05.07.2012, 13:49
Beitrag: #5
RE: gemeinnütziger Verein: Weiterberechnung von Kosten an anderen gemeinnützigen Verein
(05.07.2012 13:28)tolledeu schrieb:  also ideller Bereich scheidet bei einer Vereinszeitschrift prinzipiell, im Bereich der Einnahmen, aus. Einnahmen aus der Zeitung können nur Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder wirt. Geschb. sein.
Sorry, was für ein Patzer. Du hast selbstverständlich recht. Smile
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