Änderung nach § 153 AO trotz Einspruch?
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07.06.2012, 10:16
Beitrag: #1
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Änderung nach § 153 AO trotz Einspruch?
Hallo,
FA fordert auf die Bilanzen und Steuererklärungen nach § 153 AO geändert abzugeben, da die zuvor in 2010 stattgefundene Bp (2006-2008) Auswirkungen hätte. Wir haben aber Einspruch gegen die Prüfungsfeststellungen eingelegt und mit unseren fortgeführten Werten Erklärungen für 2009 und 2010 abgegeben. Grundsätzlich bin ich ja dafür im ersten offenen Jahr die Bilanzen an die Prüfungsfeststellungen anzupassen, aber eben nicht, wenn die Bilanzansätze strittig sind. Habe ich gerade ein Brett vor dem Kopf oder hat das FA ein Brett auf den Kopf bekommen? Ciao Dragon |
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07.06.2012, 10:36
Beitrag: #2
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RE: Änderung nach § 153 AO trotz Einspruch?
Wegen dem Bilanzzusammenhang würde ich darauf tippen, dass du nur mit AdV das Problem umgehen könntest, weil AdV sich nicht nur auf Geld-VA sondern auch auf andere VA bezieht. Hier ist zwar der geänderte Bescheid 2008 kein GrundlagenVA für 2009, aber die Grundsätze des Bilanzzusammenhangs tendieren in die Richtung. Müsste sicherlich was im Kommentar zu 361 zu finden sein, oder?
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07.06.2012, 17:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.06.2012 17:49 von Jive.)
Beitrag: #3
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RE: Änderung nach § 153 AO trotz Einspruch?
Ich würd nix machen :-)
Ich zitiere mal die wesentlichen worte im 153 AO : (1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich....... Hier erkennt der steuerpflichtige gar nix.... das FA meint und der Stpfl ist anderer Meinung, daher auch der Einspruch. Und ohne Erkenntnis kein 153 AO... Die änderung kommt dann wenn das Einspruchsverfahren durch ist .. oder halt nicht, falls es gewonnen wird. Das ist auich nur logisch... denn wenn Du jetzt änderst und dann das Einspruchsverfahren gewinnst.. willste dann nochmal ändern? lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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