§ 17 EStG
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30.05.2012, 14:18
Beitrag: #1
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§ 17 EStG
Hallo,
mal wieder ein Problem zu meiner Lieblingsvorschrift: Mama ist Alleingesellschafterin einer GmbH. In guten Jahren macht diese 50.000 Gewinn, die Mama sich "ausschütten" lässt, jedenfalls versteuert sie diese als Zinseinkünfte. Das Geld bleibt aber in der GmbH und wird dem steuerlichen Einlagekonto gutgeschrieben. Einige Jahre später wird per notariellem Schenkungsvertrag der GmbH-Anteil auf den Sohn übertragen, die 50.000 werden nirgends erwähnt. Nun ist die GmbH pleite, Sohn beantragt diese 50.000 als nachtr. AK bei der Ermittlung des Verlusts nach § 17 EStG. Man schwankt zwischen zwei eventuellen Lösungsmöglichkeiten: a) Wenn Mama schon ihre GmbH verschenkt, ist doch klar, dass die 50.000 mit verschenkt werden sollten, konkludente Handlung. Folge: nachtr. AK bei Sohn liegen vor. b) Im Schenkungsvertrag ist nur vom GmbH-Anteil die Rede, also werden die 50.000 ausdrücklich nicht mit verschenkt. Folge: Mutter hätte der GmbH ein Darlehen von 50.000 gegeben, da sie nicht mehr Gesellschafterin ist. Sie hatte weiterhin Anspruch auf Auszahlung. Der Verlust würde sich auf der privaten Vermögensebene abspielen und steuerlich irrelevant. Hat jemand eine Idee dazu oder noch eine andere Lösungsmöglichkeit ???? fragt der Petz |
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30.05.2012, 14:46
Beitrag: #2
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RE: § 17 EStG
Ganz pragmatischer Ansatz: Die zivilrechtliche Frage, ob die Mutter die "Forderung" gegen die GmbH mit an den Sohn übertragen hat oder nicht sollte sich aus den Büchern ergeben. Eine echte "Forderung" kann es nur sein, wenn - entgegen der steuerlichen Behandlung - in der Handelsbilanz eine Fremdverbindlichkeit / ggf. Verrechnungskonto im Passiv gebucht wurde. Wurde auch in der HaBil die Summe als Einlage (Kapitalrücklage) behandelt, dann ist diese mE mit dem GmbH Anteil mit übergegangen und brauchte nicht im Notarvertrag mit erwähnt werden (rein wertbildender Faktor).
Zwar ist es üblich sich über Gewinne der laufenden Rechnungsperiode und über Rücklagen zu einigen und diese ggf. im Vertrag zu erwähnen, m.E. ist dies jedoch nicht Pflicht. Im Gegenteil, wenn die Übertragung des Nennkapitals isoliert ohne Übertragung der Rücklage hätte erfolgen sollen (mit der Folge, dass diese im Zeitpunkt der Abtretung der Anteile zu FK wurden), hätte dies einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Kapitalrücklagen können nämlich immer nur einem Gesellschafter zugerechnet werden oder es müssten ausdrücklich in Satzungsänderung stimmrechtslose Anteile geschaffen werden. |
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30.05.2012, 21:52
Beitrag: #3
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RE: § 17 EStG
Die Mama hätte doch unstreitig AK, falls wie schon gesagt, die Einlage in der Kapitalrücklage gebucht wurde.
Von daher ist der Gesetzeswortlaut m.E. doch eindeutig: §17 (2) S.5 EStG Zitat:5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. |
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31.05.2012, 07:25
Beitrag: #4
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RE: § 17 EStG
(30.05.2012 14:46)showbee schrieb: Wurde auch in der HaBil die Summe als Einlage (Kapitalrücklage) behandelt, dann ist diese mE mit dem GmbH Anteil mit übergegangen und brauchte nicht im Notarvertrag mit erwähnt werden (rein wertbildender Faktor). Danke showbee, das scheint mir am logischsten zu sein. Ich war mir über die zivilrechtliche Behandlung dieser 50.000 nicht ganz im Klaren, aber so macht es Sinn. |
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