§ 34 c III EStG
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13.04.2012, 12:25
Beitrag: #1
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§ 34 c III EStG
§ 34 c Absatz III lautet:
3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Was bedeutet " oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen "? Beste Grüße Vorwitzig |
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13.04.2012, 12:50
Beitrag: #2
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RE: § 34 c III EStG
Bspw. ESt bei Doppelansässigkeit (zweifacher Wohnsitz), wobei Quelle der ausl. Eink. in Staat X ist und Wohnsitz in Staaten X und Y liegt. Dann ist Steuer aus Y der Anwendungsfall.
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13.04.2012, 13:45
Beitrag: #3
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RE: § 34 c III EStG
(13.04.2012 12:50)showbee schrieb: Bspw. ESt bei Doppelansässigkeit (zweifacher Wohnsitz), wobei Quelle der ausl. Eink. in Staat X ist und Wohnsitz in Staaten X und Y liegt. Dann ist Steuer aus Y der Anwendungsfall. danke, Herr Finanzminister und was ist mit folgender Fallgestaltung: Wohnsitz in Deutschland Wertpapierdepot in der Schweiz, dort Aktien aus den USA. Auf die gezahlten Dividenden wird in den USA Steuer erhoben. Wird die für die amerikanischen Dividenden einbehaltene Einkommensteuer in Deutschland angerechnet oder kommt hier nur ein Abzug in Betracht? Beste Grüße Vorwitzig |
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