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Anrechnungsverf�gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
07.03.2012, 12:52
Beitrag: #1
Anrechnungsverf�gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Bei uns trudeln jetzt Einkommensteuerbescheide dem Zusatz "die Anrechnungsverf�gung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. � 120 Abs. 2 Nr. 3 AO" ein. Das geht ja wohl auf das BFH-Urteil VII R 55/10 vom 25.10.2011 zur�ck. Ich kann jetzt weder aus dem Gesetz noch aus der Kommentierung herauslesen, wie lange dieser Vorbehalt wirkt. Als wenn da wieder ein St�ck mehr auf uns zukommt, was es zu �berwachen gilt. Oder sollte man jetzt gegen jeden betreffenden Bescheid in diesem Punkt Einspruch einlegen? Irgendwie kommt mir das wie ein Fass ohne Ende (=Boden) vor, weil ich einfach keinen Schlu�strich f�r diesen Vermerk sehen kann.
Habt Ihr schon Gedanken dazu gemacht?
frankts
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08.03.2012, 08:48
Beitrag: #2
RE: Anrechnungsverf�gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Hallo,

die Verf�gung d�rfte doch nur solange gelten, wie keine Zahlungsverj�hrung eingetreten ist. Damit w�re nach 5 Jahren Schluss.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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08.03.2012, 09:10
Beitrag: #3
RE: Anrechnungsverf�gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Hallo,
mir sind solche Bescheide bislang noch nicht untergekommen. Ich wei� auch nicht wozu ein solcher Votbehalt gut sein soll, geschweige denn, ob er �berhaupt zul�ssig ist.
Haufe Kommentar Schwarz:
Ein Widerruf ist, im Gegensatz zur R�cknahme, nur mit Wirkung f�r die Zukunft m�glich; die Finanzbeh�rde kann ihm unter keinen
Umst�nden r�ckwirkende Kraft beilegen. Widerrufen werden k�nnen daher nur Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. � 118 Rz.
14), wie z. B. die Stundung, nicht dagegen Verwaltungsakte, die ihre Wirkungen in einem einmaligen Akt in der Vergangenheit entfalten(vgl. � 130 Rz. 31; BFH v. 7.3.1967, VII 63/63, BStBl III 1967, 381). Dies gilt auch f�r rechtm��ig belastende Verwaltungsakte;
diese k�nnen nicht widerrufen werden, wenn sie ihre Wirkung (z. B. Entstehen der Belastung) nur in der Vergangenheit entfalten.
Vgl. Rz. 5. M�glich ist bei solchen Verwaltungsakten mit punktueller Wirkung in der Vergangenheit (im Gegensatz zur Dauerwirkung)
nur eine R�cknahme (mit Wirkung f�r die Vergangenheit), die nach � 130 nur bei rechtswidrigen Verwaltungsakten m�glich
ist.
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08.03.2012, 11:05
Beitrag: #4
RE: Anrechnungsverf�gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Jetzt kam ein Bescheid mit folgendem Hinweis:
Der Vorbehalt des Widerrufs .... (BMF Schreiben vom 30.1.2012, BStBL I S. 149
darin hei�t es:
"4. Widerrufsvorbehalt
Anrechnungsverf�gungen gegen�ber Ehegatten sind unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Solange die Beistellung dieses Widerrufsvorbehalts noch nicht automationsgest�tzt erfolgt, ist ein Widerrufsvorbehalt in folgenden F�llen personell anzuordnen:
der Erstattungsanspruch (mindestens) eines Ehegatten wurde abgetreten, verpf�ndet oder gepf�ndet,
das Finanzamt rechnet mit Abgabenr�ckst�nden (mindestens) eines Ehegatten auf oder nimmt eine Verrechnung vor,
es ist bekannt oder zu erwarten, dass die Ehegatten �ber die Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen unterschiedlicher Auffassung sind, oder
das Finanzamt sieht anderweitige Risiken f�r Steuerausf�lle aufgrund von Streitigkeiten �ber die Zurechnung oder Anrechnung von Steuerzahlungen."
Erg�nzt wird alles durch eine Verf�gung vom 10.02.2012 des Bayerischen Landesamt f�r Steuern,�S-0160 1.1-1/4 St42, die nur die getrennte Veranlagung zum Inhalt hat.

Der Vermerk war bisher bei Bescheiden bei Zusammenveranlagung.
Ob die Zahlungsverj�hrung durch den Vermerk umgegangen werden soll, erscheint im Hinblick auf den Fall des zitierten Urteils am ehesten wahrscheinlich. Bin etwas ratlos.
frankts
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18.03.2012, 13:15
Beitrag: #5
RE: Anrechnungsverf�gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Ich muss zugeben, dass ich mich bisher damit nicht ausreichend besch�ftigt habe, aber unseren Informationen zufolge soll das alleine damit zusammenh�ngen, dass der AEAO zu � 37 Nr. 2 AO ge�ndert wurde und mit dem dazu geh�rigen BMF-Schreiben.

Es soll also nur dann in Frage kommen, wenn Ehegatten eine Aufteilung der Erstattung beantragen.

AEAO:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn...onFile.pdf

BMF-Schreiben:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn...onFile.pdf
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