§ 17 vs § 23
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21.09.2011, 13:46
Beitrag: #1
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§ 17 vs § 23
Hallo,
mal wieder ein Problem: Stpfl. veräußert GmbH-Anteil Oktober 2008. Anschaffungskosten irgendwann in bestimmter Höhe. nachträgliche Anschaffungskosten: Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 170.000 ¤ im Dezember 2007. Das FA behandelt die urspr. AK als Einkünfte = Verlust nach § 17 EStG, ist auch unstreitig. Die Einzahlung in die Kapitalrücklage ist unstreitig ein eigenständiges WG, diese Veräußerung wurde nach § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG als Verlust nach § 23 behandelt, Stpfl. bekommt also "nur" einen Verlustfeststellungsbescheid (in Höhe von 85.000 ¤ wg Halbeinkünfte, ist aber nicht relevant). Nun wird Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass im Einkommensteuergesetz 2009 der § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG weggefallen sei, eine Regelung über die Anwendung sei im § 52 nicht vorhanden, damit sei diese Vorschrift für alle (noch offenen) Fälle anzuwenden. Wo kann man eruieren, wo und ab wann diese Vorschrift anzuwenden ist? Meine Idee wäre vielleicht, Gesetzesbegründung o.ä. Hat jemand eine Idee, oder noch besser: die Lösung ? fragt der Petz |
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21.09.2011, 14:00
Beitrag: #2
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RE: § 17 vs § 23
Hallo,
§ 23 Abs. 2 S. 2 aufgehoben durch Gesetz v. 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912); erstmals anzuwenden für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2008 erworben werden steht bei mir als Fußnote unter § 23 im Beck Handbuch der Steuerveranlagungen 2008 Gruß tosch |
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21.09.2011, 17:12
Beitrag: #3
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RE: § 17 vs § 23
ja, danke.
Aber das reicht ja leider nicht als Begründung aus.... Man befindet sich ja schon im Einspruchsverfahren..... |
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21.09.2011, 17:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.09.2011 17:29 von Kiharu.)
Beitrag: #4
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RE: § 17 vs § 23
Zitat:Nun wird Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass im Einkommensteuergesetz 2009 der § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG weggefallen sei, eine Regelung über die Anwendung sei im § 52 nicht vorhanden, damit sei diese Vorschrift für alle (noch offenen) Fälle anzuwenden. Komisch, mein § 52 EStG in der Fassung 2009 fängt wie folgt an: Zitat:Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Da weder in § 52 in den folgenden Absätzen noch in § 52a EStG zur Anwendung des § 23 Abs. 2 steht (was der Berater ja schon selbst messerscharf erkannt hat), ist diese Fassung erst ab VZ 2009 anzuwenden. Davor gilt die Fassung 2008. Vielleicht sollte der Steuerberater erstmal die Grundsätze der Anwendungsvorschriften lesen, bevor er mit den Ausnahmen einen Einspruch begründen möchten. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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21.09.2011, 22:52
Beitrag: #5
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RE: § 17 vs § 23
Und in Juris kann man sich für jeden § genau anzeigen lassen, welche Fassung für welchen VAZ gilt. Ist sehr hilfreich.
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22.09.2011, 09:59
Beitrag: #6
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RE: § 17 vs § 23
Das hilft jetzt aber nicht weiter....
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde in 2007 verkündet. Dort wird der § 23 EStG neu gefasst, der Abs. 2 Satz 2 ist weggefallen. Und als Schlussvorschrift steht dort, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, also eigentlich schon in 2007. Für § 23 Abs. 2 Satz 2 ist keine Regelung in § 52 oder in § 52a vorgesehen, die besagt, dass dieser erst ab 2009 wegfällt. Das ist die Argumentation des StB.... Und nun suchen wir nach einer Fundstelle, die unsere Rechtsauffassung bestätigt..... Kann man vielleicht in einer Bundestagsdrucksache nachforschen? Könntest du mal gucken, showbee ??? |
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22.09.2011, 10:22
Beitrag: #7
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RE: § 17 vs § 23
Guck mal hier im ersten Gewetzesentwurf auf S. 48 in Art 13 Abs. 3
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2007/0220-07.pdf weitere Fundstellen: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/90/9020.html |
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22.09.2011, 10:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.09.2011 11:05 von Kiharu.)
Beitrag: #8
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RE: § 17 vs § 23
Zitat:Das hilft jetzt aber nicht weiter.... Also ich weiss wirklich nicht, was du noch haben möchtest. Wenn im § 52 EStG Abs. 1 steht: Zitat:Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. und in den folgenden Absätzen des § 52 und im § 52a EStG für § 23 Abs. 2 EStG keine Sonderregelung steht, dann gilt die Fassung von 2009 auch erst für den VZ 2009. Das Unternehmenssteuerreformgesetz trat mit Wirkung zum 14.08.2007 in Kraft. Ausnahmeregelungen dazu finden sich im Artikel 14 des Gesetzes, welche jedoch nicht den § 23 EStG betreffen (Artikel 1 des Gesetzes). Nur, mit dem Unternehmenssteuerreform gesetzt wird lediglich geregelt, dass das Einkommensteuergesetz neu gefasst wird. Die tatsächliche Änderung des Einkommensteuergesetzes und die Anwendung der Änderungen wird nicht mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz geregelt, erfolgt in einem gesonderten Verfahren. Kann es sein, dass ihr euch ein wenig verrannt habt? Von der Systematik der Anwendungvorschriften § 52 und 52a EStG ist es einfach so, dass der Grundsatz ist, dass das Gesetz in der jeweiligen Fassung erstmals für den jeweiliegen Veranlagungszeitraum anzuwenden ist. Das bedeutet, dass EStG in der Fassung von 2009 gilt ab dem VZ 2009. Die Ausnahmen von diesen Grundsatz (!) sind dann in den weiteren Absätzen des § 52 bzw. § 52a EStG geregelt. Wenn dort nichts zu § 23 Abs. 2 EStG steht (und das ist nunmal so), dann gilt die allgemeine Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG. Du kannst dir gern die BT-Ds. reinziehen, helfen wirds dir aber auch nix, denn dort wirst du auch nichts erhellendes finden. Ich hab nochmal in den Blümich geschaut: Zitat:Mit Einführung der AbgeltungsSt durch das UntStReformG 2008 v. 14. 8. 07 (BGBl I 07, 1912) ist die Besteuerung von KapErträgen und privaten Veräußerungsgeschäften aus Kapitalanlagen in § 20 zusammengefasst und der Katalog der Einkünfte aus KapVerm um die Tatbestände des Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 sowie die Wertpapierveräußerungsgeschäfte der Nr. 2 erweitert worden. Ab VZ 09 werden alle Wertzuwächse aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unabhängig von der Haltedauer von § 20 Abs. 2 erfasst. Der Veräußerung gleichgestellt werden nach § 20 Abs. 2 S. 1 auch Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und verdeckte Einlage. Damit sind nicht nur die entspr. Tatbestände des § 23 Abs. 1, sondern auch der in Abs. 2 S. 2 angeordnete Vorrang vor § 17 und die in Abs. 3 S. 5 geregelte Gewinnermittlung für Termingeschäfte entfallen. Die Einzelheiten sind in Tabelle Rz. 1 dargestellt. und weiter: Zitat: b) Verhältnis zu § 17 Mehr kann ich dir nun nicht mehr liefern. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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27.09.2011, 09:52
Beitrag: #9
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RE: § 17 vs § 23
Entschuldigt bitte, dass mich jetzt erst wieder melde, aber kurz vor dem Urlaub etwas im Stress.....
Über das Ergebnis sind wir uns alle einig, die Behauptung des StB kann so nicht im Ergebnis nicht richtig sein. Zitat:Die tatsächliche Änderung des Einkommensteuergesetzes und die Anwendung der Änderungen wird nicht mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz geregelt, erfolgt in einem gesonderten VerfahrenWann denn und wo nachzulesen ??? Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz für sich betrachtet, tritt der neue § 23 einen Tag nach Verkündung in Kraft..... Bisher gibt es keine Fundstelle, die das Gegenteil belegt. Oder wo kann man nachlesen, dass der § 52 in der Fassung des EStG 2009 ab 2009 gilt? Oder anders ausgedrückt: Wo steht, dass der neue § 23 erst ab 2009 gilt? |
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27.09.2011, 19:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.09.2011 20:03 von meyer.)
Beitrag: #10
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RE: § 17 vs § 23
Den Satz von @Kiharu habe ich auch nicht ganz verstanden, ansonsten stimme ich ihr aber gleichwohl zu.
Ich formuliere die Kernaussage von Kiharu nochmal mit meinen Worten: Das EStG wurde durch Artikel 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes in diversen §§ geändert, darunter die hier relevante Änderung des § 23 EStG. Eine der weiteren Änderungen betrifft § 52 EStG. Dazu heißt es (Quelle http://www.buzer.de/gesetz/7859/a151533.htm): Zitat:40. § 52 wird wie folgt geändert: Mit anderen Worten: Die am Tag nach der Verkündigung des Unternehmensteuerreformgesetzes in Kraft getretene geänderte Fassung des EStG enthält eine allgemeine Anwendungsregelung dahingehend, dass es ab VZ 2008 anzuwenden ist, sofern es keine gesonderte Regelung gibt. Das übersieht der StB, wenn er darauf pocht, dass es eben keine gesonderte Anwendungsregelung gebe. Dem ist zuzustimmen, jedoch mit dem Ergebnis, dass es bei der allgemeinen Anwendungsregelung ab VZ 2008 bleibt. |
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