Ver�u�erungsgesch�ft Grundst�ck
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26.09.2007, 13:27
Beitrag: #1
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Ver�u�erungsgesch�ft Grundst�ck
Hallo liebes Forum,
bitte um Hilfe bei folgender (wahrscheinlich ziemlich bl�der) Frage: Nehmen wir an, die Br�der A und B h�tten vor 11 Jahren eine GbR gegr�ndet und ein Grundst�ck (mit aufstehendem, vermietetem Geb�ude) erworben. Jetzt wollten Sie das Grundst�ck teilen, die GbR beenden, und jeder w�rde den jeweiligen Grundst�cksteil, der ihm dann ja alleine geh�rt, mit neuen zu vermietenden Einheiten bebauen. Meine Frage: Beginnt durch die Teilung eine neue 10-Jahresfrist? Fragende Gr��e, die Catja ![]() ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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26.09.2007, 13:51
Beitrag: #2
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RE: Ver�u�erungsgesch�ft Grundst�ck
Hallo,
so wie ich den Sachverhalt verstehe, geh�rt das Grundst�ck der Gesamthand. Mithin erfolgt durch Aufl�sung der GbR ein Entnahmetatbestand, der zu einer Anschaffung im Privatverm�gen f�hrt. Damit w�ren die Voraussetzungen f�r einen neuen Fristbeginn geschaffen. Adhoc finde ich dazu BMF-Schreiben vom 05.10.2000 (IV C 3 - S 2256 - 263/00; BStBl I S. 1383) Da ist im Einzelnen alles genau beschrieben. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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26.09.2007, 14:00
Beitrag: #3
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RE: Ver�u�erungsgesch�ft Grundst�ck
mmmmmmmmmmmm....
Sowas hatte ich bef�rchtet... Danke Zaunk�nig! Gr��e, die Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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26.09.2007, 14:37
Beitrag: #4
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RE: Ver�u�erungsgesch�ft Grundst�ck
Also ist weiss ja nicht, die sind doch bereits Eigent�mer des Grundst�cks....
Das Grundst�ck wird doch nur geteilt, es wird nichts verkauft. Und es wird - mangels Betriebsverm�gen - auch nichts entnommen. Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
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26.09.2007, 15:01
Beitrag: #5
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RE: Ver�u�erungsgesch�ft Grundst�ck
Hallo Vorwitzig,
so weit war ich gerade in diesem Moment auch gekommen ... Danke f�r die Best�tigung! Die beiden Br�der machen bislang ja auch nur V+V und haben doch von daher kein BV, das �berf�hrt oder entnommen werden k�nnte...(das h�tte ich wahrscheinlich genauer darstellen sollen. Sorry.) Au�erdem f�nde ich es ungerecht (<= ich wei�, dass das nicht z�hlt, aber dennoch...), wenn der Tausch von ideellen Anteilen in reale Anteile an einem Grundst�ck eine neue Laufzeit in Gang setzen w�rde... Momentan tendiere ich zu: keine neue Frist, bin aber f�r kurze Denkanst��e immer noch dankbar. Gr��e, die Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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27.09.2007, 10:33
Beitrag: #6
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RE: Ver�u�erungsgesch�ft Grundst�ck
Hallo,
um solche Mi�verst�ndnisse f�r die Zukunft zu vermeiden, einfach andere Begrifflichkeiten verwenden. GbR impliziert eine gewerbliche T�tigkeit, da hier immer Gesamthandsverm�gen anzunehmen ist. Der Begriff ergibt sich ausschlie�lich aus dem Zivilrecht. Das Steuerrecht kennt den Begriff nicht. Daher nutze ich immer die Begrifflichkeiten der Eigent�mergemeinschaft oder der Bruchteilsgemeinschaft. Dies verbindet bei mir immer das Vorhandensein von privatem Verm�gen. Abgrenzend dazu die mitunternehmerische Gemeinschaft, die den gewerblichen Charakter hervorhebt. Und alle diese Gemeinschaften sind zivilrechtlich eine GbR. Wenn es sich hier in der Tat um Privatverm�gen handelt, und es lediglich um eine gemeinsame Vermietungst�tigkeit handelt, dann wird lediglich die Vermietungst�tigkeit aufgegeben (steuerrechtlich) und die GbR aufgel�st (zivilrechtlich). Auswirkungen auf das Verm�gen hat dies nicht. Es erfolgt lediglich eine Teilung, die jedoch keinen Anschaffungsvorgang darstellt, soweit hier nicht Ausgleichszahlungen flie�en sondern lediglich real geteilt wird. F�r die Ermittlung der Frist nach � 23 EStG kommt es auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Grundst�cks an. Wann dann sp�ter ein Geb�ude aufgebaut wird, spielt keine Rolle. Ist auch unter Rz 9 des BMF-Schreibens so beschrieben. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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27.09.2007, 12:10
Beitrag: #7
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RE: Ver�u�erungsgesch�ft Grundst�ck
"Sorry" wg. der Begrifflichkeiten hatte ich ja schon geschrieben.
Jetzt sind wir uns wenigstens alle einig und wenn es meine Mandanten w�ren, k�nnte ich die Br�der A und B beruhigt auf ihren Notartermin loslassen... ![]() Dankende Gr��e von der Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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